Update Crowdfunding #MannBleibtMann

Zwei Abmahnungen erfolglos (keine Verfügungen erlassen), jetzt ist die 3. Abmahnung da

von | 16.08.24

Bild: Privat

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Der Mann, der uns per Abmah­nung zwin­gen will, Män­ner als Frau­en zu bezeich­nen, ver­sucht es wei­ter­hin und bom­bar­diert uns mit Abmah­nun­gen. Nun will er uns sogar ver­bie­ten las­sen, sei­nen (mitt­ler­wei­le inter­na­tio­nal pres­se­be­kann­ten) Vor­na­men zu nen­nen. Wir appel­lie­ren an Sie: Bit­te unter­stüt­zen Sie uns wei­ter! Mit Ihrer Hil­fe kön­nen wir auch wei­ter­hin die Din­ge beim Namen nen­nen und Frau­en schüt­zen.

Reaktion des Gerichts auf die 1. und 2. Abmahnung: Bisher keine

In einer Abmah­nung kün­digt der Abmah­ner übli­cher­wei­se an, dass er zur Wah­rung sei­ner Rech­te bei Gericht den Erlass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung bean­tra­gen wird, d.h. einer vor­läu­fi­gen Eil­ent­schei­dung, noch bevor das Gericht in der Sache selbst ent­schie­den hat. Damit das Gericht eine sol­che einst­wei­li­ge Ver­fü­gung erlässt, muss Eil­be­dürf­tig­keit gege­ben sein. Bis­her, Stand Mit­te August, haben wir weder auf die 1. noch auf die 2. Abmah­nung eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung eines Gerichts erhal­ten. Das bedeu­tet ent­we­der, dass das betref­fen­de – von der Gegen­sei­te ange­ru­fe­ne Gericht – abge­lehnt hat, eine Eil­ent­schei­dung zu fäl­len, dar­über erhal­ten wir kei­ne Nach­richt. Oder es bedeu­tet, dass die Gegen­sei­te gar kei­ne einst­wei­li­ge Ver­fü­gung bean­tragt hat. Ein ers­ter Erfolg!

Aber der Reihe nach:

Im Juni (mit Datum vom 14. Juni) erhiel­ten wir die 1. Abmah­nung (unten beschrie­ben). Gegen die haben wir uns mit der Hil­fe unse­res Anwalts Jonas Jacob zur Wehr gesetzt und erklärt, dass wir als Frau­en­rech­te-Ver­ein im Inter­es­se schutz­be­dürf­ti­ger Frau­en selbst­ver­ständ­lich wei­ter­hin Klar­text reden und schrei­ben.

Ent­spre­chend sind wir auf unse­rer Web­site kon­sis­tent geblie­ben und haben den Mann vom Erlan­ger Frau­en­fit­ness­stu­dio wei­ter­hin als Mann bezeich­net: in unse­rem Blog­ar­ti­kel vom 28. Juni „Gesetz­li­ches Gas­light­ing – Abmah­nun­gen bei Benen­nung der Wahr­heit“ und in unse­rem Spen­den­auf­ruf in eige­ner Sache.

Cir­ca drei Wochen nach der Ver­öf­fent­li­chung – mit­ten in den Som­mer­fe­ri­en – haben wir hier­für eine 2. Abmah­nung (mit Datum vom 19. Juli) bekom­men. Dar­in wirft uns die Gegen­sei­te vor, dass wir in bei­den Online-Arti­keln ihren Man­dan­ten „fälsch­li­cher­wei­se als Mann“ bezeich­nen.

Außer­dem wirft sie uns erst­ma­lig vor, dass wir den (über­all auf­find­ba­ren) Vor­na­men des Man­nes plus den „mit der Initia­le „H.“ abge­kürz­ten Nach­na­men“ benut­zen. Das haben wir zwar von Anfang an getan, aber viel­leicht war es der Gegen­sei­te nicht auf­ge­fal­len, oder sie sucht nach wei­te­ren Vor­wür­fen.

Auffällig: Bei den Abmahnschreiben der Gegenseite gibt es diverse Unklarheiten

In der 2. Abmah­nung (vom 19. Juli) monie­ren die geg­ne­ri­schen Anwäl­te laut Über­schrift einen Frau­en­hel­din­nen-Blog­ar­ti­kel vom 2. Juni („Das berich­ten die Medi­en über die Ver­tei­di­gung des Erlan­ger Frau­en­fit­ness­stu­di­os“), kopie­ren jedoch einen Link und Text ein, den wir erst Anfang Juli ver­öf­fent­licht haben: unse­ren Spen­den­auf­ruf in eige­ner Sache.

Wir fra­gen uns: Wis­sen die geg­ne­ri­schen Anwäl­te, was sie abmah­nen wol­len?

Spä­ter im Text monie­ren sie unter Nr. 3 laut Über­schrift und Link tat­säch­lich einen Blog­ar­ti­kel vom 2. Juni („Das berich­ten die Medi­en über die Ver­tei­di­gung des Erlan­ger Frau­en­fit­ness­stu­di­os“).

Hier fra­gen wir uns: Wie­so erst jetzt? Wie­so nicht in der 1. Abmah­nung?

Noch eine irri­tie­ren­de Unklar­heit fin­det sich in der 2. Abmah­nung: Die Gegen­sei­te erwähnt eine „Abmah­nung am 2. Juli 2024“, die aber nicht exis­tiert – weder als Mail noch als Schrift­stück.

Hier fra­gen wir uns: Dient die­ses Cha­os dazu, uns zu ver­wir­ren oder ist die Gegen­sei­te selbst ver­wirrt?

Die Antwort unseres Anwalts: „Eine Abmahnung ist inhaltlich klar und verständlich zu formulieren“

Unser Anwalt Jonas Jacob ant­wor­tet der Gegen­sei­te:

„Ihr Schrei­ben vom 19. Juli 2024 kann ich auch inhalt­lich nicht nach­voll­zie­hen, inso­weit Sie Bezug neh­men auf Ihre Abmah­nung vom 2. Juli 2024 (Sei­te 2 vier­ter Absatz Ihres Schrei­bens). Eine der­ar­ti­ge Abmah­nung liegt mir nicht vor. Dabei ist zu berück­sich­ti­gen, dass eine Abmah­nung inhalt­lich klar und ver­ständ­lich zu for­mu­lie­ren ist. Dies ist auf­grund der geschil­der­ten Unklar­hei­ten bezüg­lich der Per­son, wel­che Sie ver­tre­ten und der Bezug­nah­me auf angeb­li­che Abmah­nun­gen, die hier nicht vor­lie­gen, der­zeit nicht mög­lich.“

Im Übri­gen weist er das Ansin­nen der Gegen­sei­te, dass wir einen Mann als Frau bezeich­nen sol­len, mit Hin­weis auf sei­ne 1. Abmah­nung zurück.

Was den Vor­na­men und Anfangs­buch­sta­ben des Nach­na­mens angeht, die wir nicht mehr nen­nen sol­len, stellt er klar, dass unse­re Dar­stel­lung anony­mi­siert ist, und dass es nach den bekann­ten Grund­sät­zen der Pres­se­be­richt­erstat­tung kei­nen gene­rel­len Schutz davor gibt, über­haupt benannt zu wer­den. „Zur Erfül­lung ihrer Auf­ga­be kön­ne die Pres­se nicht grund­sätz­lich auf eine anony­mi­sier­te Bericht­erstat­tung ver­wie­sen wer­den.“ In unse­rem Fall kommt hin­zu, dass die betref­fen­de Per­son frü­her selbst mit vol­lem – weib­li­chem – Namen an die Pres­se gegan­gen ist, etwa im Zusam­men­hang mit ihrer Mit­glied­schaft in einem Frau­en-Fuß­ball­ver­ein.  

Reaktion des Gerichts auf die 1. und 2. Abmahnung: Bisher keine

In einer Abmah­nung kün­digt der Abmah­ner übli­cher­wei­se an, dass er zur Wah­rung sei­ner Rech­te bei Gericht den Erlass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung bean­tra­gen wird, d.h. einer vor­läu­fi­gen Eil­ent­schei­dung, noch bevor das Gericht in der Sache selbst ent­schie­den hat. Damit das Gericht eine sol­che einst­wei­li­ge Ver­fü­gung erlässt, muss Eil­be­dürf­tig­keit gege­ben sein. Bis­her, Stand Mit­te August, haben wir weder auf die 1. noch auf die 2. Abmah­nung eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung eines Gerichts erhal­ten.

Das bedeu­tet ent­we­der, dass das betref­fen­de – von der Gegen­sei­te ange­ru­fe­ne Gericht – abge­lehnt hat, eine Eil­ent­schei­dung zu fäl­len, dar­über erhal­ten wir kei­ne Nach­richt. Oder es bedeu­tet, dass die Gegen­sei­te gar kei­ne einst­wei­li­ge Ver­fü­gung bean­tragt hat. Ein ers­ter Erfolg!

Ende Juli: Gegenseite schickt 3. Abmahnung

In jedem Fall schickt uns die geg­ne­ri­sche Kanz­lei mit Datum vom 31. Juli eine 3. Abmah­nung. Vor­wurf: In unse­rem Blog­ar­ti­kel vom 3. Juni hät­ten wir unzu­läs­si­ger­wei­se den „Namen“ des Man­nes ver­öf­fent­licht und ihn als „Trans­ak­ti­vist“ bezeich­net.

Wir fra­gen uns: Auf den­sel­ben Blog­ar­ti­kel hat sich bereits die 1. Abmah­nung bezo­gen, haben sie den Arti­kel nur halb gele­sen?

Antwort unseres Anwalts:

Er stellt rich­tig, dass wir nicht den Namen, son­dern nur den ohne­hin bekann­ten Vor­na­men nen­nen.

Zum Stich­wort „Trans­ak­ti­vist“ sagt er:

Die „Äuße­rung weist nach Aus­le­gung bei Berück­sich­ti­gung des Kon­tex­tes einen Sach­be­zug aus und über­schrei­tet nicht im Ansatz die Gren­zen der frei­en Mei­nungs­äu­ße­rung. Die Bezeich­nung knüpft für einen unbe­fan­ge­nen Drit­ten erkenn­bar an die Gesamt­pro­ble­ma­tik an. Inso­weit kri­ti­siert mein Man­dant, den Ver­such eines bio­lo­gi­schen Man­nes in Umklei­de­räum­lich­kei­ten für Frau­en und Duschen für Frau­en zu gelan­gen.“

Was sagen Sie zu der gan­zen Sache? Schrei­ben Sie uns Ihren Kom­men­tar!

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Kommentare

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2 Kommentare

  1. Ein Mann, der sich als „Frau“ fühlt und dann aber gegen Frau­en vor­geht, ist ein A.… und sonst nix!

    Jede Frau kennt die unan­ge­neh­men Begleit­erschei­nun­gen der Mens­trua­ti­on. Jede Frau kennt die
    Angst vor Ver­ge­wal­ti­gung, vor einer Schwan­ger­schaft. Jede Frau kennt die männ­li­chen Über­grif­fe in der Öffent­lich­keit, im
    Beruf, in der Fami­lie … usw. usf.

    Und jemand, der all die­se Erfah­run­gen nie machen muss­te, erdreis­tet sich, eine Frau sein zu wol­len?
    Es ist nicht zu fas­sen!

  2. 1000 Dank für euren Ein­satz für die Inter­es­sen und den Schutz von Frau­en und Mäd­chen!

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