Der Mann, der uns per Abmahnung zwingen will, Männer als Frauen zu bezeichnen, versucht es weiterhin und bombardiert uns mit Abmahnungen. Nun will er uns sogar verbieten lassen, seinen (mittlerweile international pressebekannten) Vornamen zu nennen. Wir appellieren an Sie: Bitte unterstützen Sie uns weiter! Mit Ihrer Hilfe können wir auch weiterhin die Dinge beim Namen nennen und Frauen schützen.
Reaktion des Gerichts auf die 1. und 2. Abmahnung: Bisher keine
In einer Abmahnung kündigt der Abmahner üblicherweise an, dass er zur Wahrung seiner Rechte bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen wird, d.h. einer vorläufigen Eilentscheidung, noch bevor das Gericht in der Sache selbst entschieden hat. Damit das Gericht eine solche einstweilige Verfügung erlässt, muss Eilbedürftigkeit gegeben sein. Bisher, Stand Mitte August, haben wir weder auf die 1. noch auf die 2. Abmahnung eine einstweilige Verfügung eines Gerichts erhalten. Das bedeutet entweder, dass das betreffende – von der Gegenseite angerufene Gericht – abgelehnt hat, eine Eilentscheidung zu fällen, darüber erhalten wir keine Nachricht. Oder es bedeutet, dass die Gegenseite gar keine einstweilige Verfügung beantragt hat. Ein erster Erfolg!
Aber der Reihe nach:
Im Juni (mit Datum vom 14. Juni) erhielten wir die 1. Abmahnung (unten beschrieben). Gegen die haben wir uns mit der Hilfe unseres Anwalts Jonas Jacob zur Wehr gesetzt und erklärt, dass wir als Frauenrechte-Verein im Interesse schutzbedürftiger Frauen selbstverständlich weiterhin Klartext reden und schreiben.
Entsprechend sind wir auf unserer Website konsistent geblieben und haben den Mann vom Erlanger Frauenfitnessstudio weiterhin als Mann bezeichnet: in unserem Blogartikel vom 28. Juni „Gesetzliches Gaslighting – Abmahnungen bei Benennung der Wahrheit“ und in unserem Spendenaufruf in eigener Sache.
Circa drei Wochen nach der Veröffentlichung – mitten in den Sommerferien – haben wir hierfür eine 2. Abmahnung (mit Datum vom 19. Juli) bekommen. Darin wirft uns die Gegenseite vor, dass wir in beiden Online-Artikeln ihren Mandanten „fälschlicherweise als Mann“ bezeichnen.
Außerdem wirft sie uns erstmalig vor, dass wir den (überall auffindbaren) Vornamen des Mannes plus den „mit der Initiale „H.“ abgekürzten Nachnamen“ benutzen. Das haben wir zwar von Anfang an getan, aber vielleicht war es der Gegenseite nicht aufgefallen, oder sie sucht nach weiteren Vorwürfen.
Auffällig: Bei den Abmahnschreiben der Gegenseite gibt es diverse Unklarheiten
In der 2. Abmahnung (vom 19. Juli) monieren die gegnerischen Anwälte laut Überschrift einen Frauenheldinnen-Blogartikel vom 2. Juni („Das berichten die Medien über die Verteidigung des Erlanger Frauenfitnessstudios“), kopieren jedoch einen Link und Text ein, den wir erst Anfang Juli veröffentlicht haben: unseren Spendenaufruf in eigener Sache.
Wir fragen uns: Wissen die gegnerischen Anwälte, was sie abmahnen wollen?
Später im Text monieren sie unter Nr. 3 laut Überschrift und Link tatsächlich einen Blogartikel vom 2. Juni („Das berichten die Medien über die Verteidigung des Erlanger Frauenfitnessstudios“).
Hier fragen wir uns: Wieso erst jetzt? Wieso nicht in der 1. Abmahnung?
Noch eine irritierende Unklarheit findet sich in der 2. Abmahnung: Die Gegenseite erwähnt eine „Abmahnung am 2. Juli 2024“, die aber nicht existiert – weder als Mail noch als Schriftstück.
Hier fragen wir uns: Dient dieses Chaos dazu, uns zu verwirren oder ist die Gegenseite selbst verwirrt?
Die Antwort unseres Anwalts: „Eine Abmahnung ist inhaltlich klar und verständlich zu formulieren“
Unser Anwalt Jonas Jacob antwortet der Gegenseite:
„Ihr Schreiben vom 19. Juli 2024 kann ich auch inhaltlich nicht nachvollziehen, insoweit Sie Bezug nehmen auf Ihre Abmahnung vom 2. Juli 2024 (Seite 2 vierter Absatz Ihres Schreibens). Eine derartige Abmahnung liegt mir nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Abmahnung inhaltlich klar und verständlich zu formulieren ist. Dies ist aufgrund der geschilderten Unklarheiten bezüglich der Person, welche Sie vertreten und der Bezugnahme auf angebliche Abmahnungen, die hier nicht vorliegen, derzeit nicht möglich.“
Im Übrigen weist er das Ansinnen der Gegenseite, dass wir einen Mann als Frau bezeichnen sollen, mit Hinweis auf seine 1. Abmahnung zurück.
Was den Vornamen und Anfangsbuchstaben des Nachnamens angeht, die wir nicht mehr nennen sollen, stellt er klar, dass unsere Darstellung anonymisiert ist, und dass es nach den bekannten Grundsätzen der Presseberichterstattung keinen generellen Schutz davor gibt, überhaupt benannt zu werden. „Zur Erfüllung ihrer Aufgabe könne die Presse nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden.“ In unserem Fall kommt hinzu, dass die betreffende Person früher selbst mit vollem – weiblichem – Namen an die Presse gegangen ist, etwa im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft in einem Frauen-Fußballverein.
Reaktion des Gerichts auf die 1. und 2. Abmahnung: Bisher keine
In einer Abmahnung kündigt der Abmahner üblicherweise an, dass er zur Wahrung seiner Rechte bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen wird, d.h. einer vorläufigen Eilentscheidung, noch bevor das Gericht in der Sache selbst entschieden hat. Damit das Gericht eine solche einstweilige Verfügung erlässt, muss Eilbedürftigkeit gegeben sein. Bisher, Stand Mitte August, haben wir weder auf die 1. noch auf die 2. Abmahnung eine einstweilige Verfügung eines Gerichts erhalten.
Das bedeutet entweder, dass das betreffende – von der Gegenseite angerufene Gericht – abgelehnt hat, eine Eilentscheidung zu fällen, darüber erhalten wir keine Nachricht. Oder es bedeutet, dass die Gegenseite gar keine einstweilige Verfügung beantragt hat. Ein erster Erfolg!
Ende Juli: Gegenseite schickt 3. Abmahnung
In jedem Fall schickt uns die gegnerische Kanzlei mit Datum vom 31. Juli eine 3. Abmahnung. Vorwurf: In unserem Blogartikel vom 3. Juni hätten wir unzulässigerweise den „Namen“ des Mannes veröffentlicht und ihn als „Transaktivist“ bezeichnet.
Wir fragen uns: Auf denselben Blogartikel hat sich bereits die 1. Abmahnung bezogen, haben sie den Artikel nur halb gelesen?
Antwort unseres Anwalts:
Er stellt richtig, dass wir nicht den Namen, sondern nur den ohnehin bekannten Vornamen nennen.
Zum Stichwort „Transaktivist“ sagt er:
Die „Äußerung weist nach Auslegung bei Berücksichtigung des Kontextes einen Sachbezug aus und überschreitet nicht im Ansatz die Grenzen der freien Meinungsäußerung. Die Bezeichnung knüpft für einen unbefangenen Dritten erkennbar an die Gesamtproblematik an. Insoweit kritisiert mein Mandant, den Versuch eines biologischen Mannes in Umkleideräumlichkeiten für Frauen und Duschen für Frauen zu gelangen.“
Was sagen Sie zu der ganzen Sache? Schreiben Sie uns Ihren Kommentar!
Ein Mann, der sich als „Frau“ fühlt und dann aber gegen Frauen vorgeht, ist ein A.… und sonst nix!
Jede Frau kennt die unangenehmen Begleiterscheinungen der Menstruation. Jede Frau kennt die
Angst vor Vergewaltigung, vor einer Schwangerschaft. Jede Frau kennt die männlichen Übergriffe in der Öffentlichkeit, im
Beruf, in der Familie … usw. usf.
Und jemand, der all diese Erfahrungen nie machen musste, erdreistet sich, eine Frau sein zu wollen?
Es ist nicht zu fassen!
1000 Dank für euren Einsatz für die Interessen und den Schutz von Frauen und Mädchen!