Mit­glied wer­den

bei Frau­en­hel­din­nen e.V.

Wir freu­en uns über wei­te­re Mit­glie­der und För­der­mit­glie­der.

Leit­bild Frau­en­hel­din­nen e.V.
Unser Leit­bild

Die gemein­nüt­zi­ge För­der­platt­form Frau­en­hel­din­nen e. V. wur­de von einem Kreis frau­en­po­li­tisch akti­ver Frau­en, Unter­neh­me­rin­nen und Unter­neh­mern, Stu­den­tin­nen, Poli­ti­ke­rIn­nen, Müt­tern und Vätern ins Leben geru­fen.

Unser Anlie­gen ist die finan­zi­el­le und orga­ni­sa­to­ri­sche Unter­stüt­zung von Auf­klä­rung und Wider­stand. Von Frau­en – für Frau­en. Für Mäd­chen und Müt­ter. Aber auch für Jun­gen und Väter. Für alle, die der zuneh­men­den ideo­lo­gi­schen Beein­flus­sung unse­rer Gesell­schaft etwas ent­ge­gen­set­zen wol­len. Weil sie die müh­sam erkämpf­te Gleich­be­rech­ti­gung von Frau und Mann aufs Spiel setzt, das Wohl unse­rer Kin­der gefähr­det und unse­re säku­la­re rechts­staat­li­che Ord­nung unter­gräbt. Außer­dem wider­set­zen wir uns kul­tu­rell und reli­gi­ös begrün­de­ten Nor­men, die das sozia­le Leben in Euro­pa und Deutsch­land ver­mehrt mit­prä­gen und Frau­en nur min­de­re Bür­ger­rech­te zuge­ste­hen.

Wir ori­en­tie­ren uns an den Wer­ten der frei­heit­lich demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung, ins­be­son­de­re an Arti­kel 3 Grund­ge­setz (Gleich­be­rech­ti­gung von Frau­en und Män­nern, Schutz vor geschlechts­ba­sier­ter Dis­kri­mi­nie­rung) und an Arti­kel 6 (Schutz von Ehe und Fami­lie, wobei wir für eine star­ke Stel­lung / Stär­kung der Müt­ter ein­tre­ten). Außer­dem ste­hen wir bedin­gungs­los für Rechts­staat­lich­keit, Plu­ra­lis­mus und Eigen­ver­ant­wort­lich­keit ein. Das schließt die Frei­heit in der eige­nen Lebens­ge­stal­tung und sexu­el­len Ori­en­tie­rung eben­so ein wie die Rück­sicht­nah­me auf die Gren­zen ande­rer.

Ohne ideo­lo­gi­sche Bril­le sieht man bes­ser

Wir set­zen die ideo­lo­gi­sche Bril­le ab und wer­fen einen rea­lis­ti­schen Blick auf die aktu­el­len Her­aus­for­de­run­gen.

  • Für uns sind alle Men­schen mit glei­chen Rech­ten aus­ge­stat­tet, wobei Müt­tern und Kin­dern eine beson­de­re Schutz­be­rech­ti­gung zukommt. Denn auch dort, wo gesetz­li­che Gleich­be­rech­ti­gung ist, sind Gewalt und Unge­rech­tig­keit noch lan­ge nicht besei­tigt.
  • Wir betrei­ben kei­nen All-inklu­si­ve-Femi­nis­mus, der vor lau­ter Neu-Dis­kri­mi­nier­ten die Frau­en nicht mehr sieht, son­dern wir set­zen uns dafür ein, die wei­ter­hin gras­sie­ren­de geschlechts­ba­sier­te Dis­kri­mi­nie­rung und sexu­el­le Aus­beu­tung von Frau­en und Mäd­chen zu been­den.
  • Wir respek­tie­ren und schät­zen ande­re Kul­tu­ren und Reli­gio­nen, leh­nen aber jede Art von Kul­tur­re­la­ti­vis­mus ab und benen­nen Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen, ganz gleich, wo wir sie sehen.
  • Wir schät­zen Aus­ein­an­der­set­zun­gen in der Sache und leh­nen den Boy­kott aus mora­li­schen Erwä­gun­gen als Can­cel Cul­tu­re ab.Für uns ist eine kla­re Spra­che Aus­druck kla­rer Gedan­ken. Wir weh­ren uns gegen eine Ein­engung des gesell­schaft­li­chen und wis­sen­schaft­li­chen Dis­kur­ses durch tota­li­tä­re Sprech- und Denk­ver­bo­te, die Kunst, Lite­ra­tur und Wis­sen­schaft unmög­lich machen und jede Krea­ti­vi­tät ersti­cken.
  • Ganz beson­ders stel­len wir uns gegen eine Unter­wan­de­rung der Spra­che, die durch Wort­neu­schöp­fun­gen Frau­en hin­ter geschlechts­ni­vel­lie­ren­den Gat­tungs­be­grif­fen unsicht­bar macht.
  • Wir sind über par­tei­po­li­ti­sche Gren­zen hin­weg gesprächs­be­reit. Wir schlie­ßen Alli­an­zen der Ver­nunft und um der Sache wil­len.
  • Wir ver­ur­tei­len es, dass woke Akti­vis­ten und Akti­vis­tin­nen Rechts­extre­mis­mus und Anti­se­mi­tis­mus ver­harm­lo­sen und instru­men­ta­li­sie­ren, um offe­ne Debat­ten zu unter­bin­den.

    Unse­re Posi­tio­nen und Zie­le

    1. Wir sagen Ja zu einem Leben ohne Geschlechts­ste­reo­ty­pe, in dem Frau­en wie Män­ner Ver­ant­wor­tung über­neh­men und in dem Mäd­chen rup­pig und wild und Jun­gen sanft und für­sorg­lich sein dür­fen, ohne dass Zwei­fel an ihrer Geschlechts­zu­ge­hö­rig­keit auf­kom­men.
    2. Wir set­zen uns dafür ein, dass die jet­zi­ge und die kom­men­de Gene­ra­ti­on Jun­gen und Mäd­chen als gleich­be­rech­tig­te Men­schen wahr­nimmt, was ihnen die Mög­lich­keit gibt, sich frei von Kli­schees zu ent­fal­ten.
    3. Wir kämp­fen dafür, dass auch die nächs­te Gene­ra­ti­on Frau­en die Frei­hei­ten hat, die wir als Müt­ter und Eltern genos­sen haben. Des­halb sind wir für die Bei­be­hal­tung eines Geschlechts­be­griffs, der an die unver­än­der­li­che bio­lo­gi­sche Bina­ri­tät anknüpft. Wir sagen Nein zu einer recht­li­chen und begriff­li­chen Belie­big­keit, die die Kate­go­rie Frau aus­löscht und geschlechts­ba­sier­te Rech­te ver­nich­tet.
    4. Homo­se­xu­el­le Men­schen erfah­ren in unse­rer Gesell­schaft brei­te Akzep­tanz. Wir sagen Ja zu mas­ku­li­nen les­bi­schen Mäd­chen und femi­ni­nen schwu­len Jungs. Wir sagen Nein zum Trend, les­bi­schen Mäd­chen ein­zu­re­den, sie sei­en Jungs, weil sie Mäd­chen lie­ben oder sich nicht geschlechts­rol­len­kon­form ver­hal­ten. Wir sagen Nein zur Aus­lö­schung von Homo­se­xua­li­tät durch den Anspruch, sich auf gegen­ge­schlecht­li­che Part­ner ein­zu­las­sen, die behaup­ten, dem eige­nen Geschlecht anzu­ge­hö­ren.
    5. Wir sagen Ja zur elter­li­chen Für­sor­ge­pflicht und zum elter­li­chen Für­sor­ge­recht. Wir sagen Nein zu einer Aus­he­be­lung der elter­li­chen Für­sor­ge durch Bestim­mun­gen, die Kin­dern das Recht zur frei­en Wahl ihres Namens und Geschlechts­ein­trags geben.
    6. Wir sagen Ja zu einer qua­li­fi­zier­ten the­ra­peu­ti­schen Beglei­tung und explo­ra­ti­ven Dia­gnos­tik von Kin­dern und Her­an­wach­sen­den. Wir sagen Nein zu einer „affir­ma­ti­ven” Bera­tung zu Ope­ra­tio­nen, Hor­mo­nen und Medi­ka­men­ten, die den ver­meint­lich fal­schen Kör­per irrever­si­bel schä­di­gen und die syn­the­ti­sche Geschlechts­iden­ti­tä­ten her­stel­len sol­len.
    7. Wir sagen Ja zu einer Medi­zin und Tech­nik, die dem Men­schen dient. Wir sagen Nein zur Instru­men­ta­li­sie­rung und Patho­lo­gi­sie­rung jun­ger Men­schen, um ihre Kör­per zu einer lebens­lan­gen Kapi­tal­quel­le für die Phar­ma­in­dus­trie und Bio- und Gen­tech­no­lo­gie zu machen.
    8. Wir sagen Ja zu einer erfüll­ten Sexua­li­tät jen­seits lust- und frei­heits­be­schrän­ken­der Geschlech­ter­nor­men. Wir sagen Nein zu einer Gesell­schaft, in der Frau­en­kör­per gekauft und sexu­ell aus­ge­beu­tet wer­den.
    9. Wir sagen Ja zu beschütz­ten Kin­dern. Wir sagen Nein zu einer Gesell­schaft, in dem schon Kin­der als Sexu­al­prak­tik bezeich­ne­te bru­ta­le Gewalt auf dem Han­dy betrach­ten kön­nen.
    10. Wir sagen Ja zu einer selbst­be­stimm­ten Fami­li­en­pla­nung und zu einer Ent­schei­dung für oder gegen eine Schwan­ger­schaft. Wir sagen Nein zu staat­li­cher Kon­trol­le weib­li­cher Frucht­bar­keit und zu Gesund­heits­ge­fähr­dun­gen, die ent­ste­hen, wenn Frau­en ille­gal abtrei­ben müs­sen.
    11. Wir sagen Ja zu einer Fami­li­en­kon­stel­la­ti­on mit einer star­ken Mut­ter im Zen­trum. Wir sagen Nein zu Kin­des­wohl­ge­fähr­dun­gen durch gewalt­tä­ti­ge Väter. Wir sind gegen die Ver­wir­rung von Kin­dern durch Eltern­tei­le, die sich der Gen­der­iden­ti­täts­ideo­lo­gie ver­schrie­ben haben, dies vor den Kin­dern aus­le­ben und so ihren Nach­wuchs indok­tri­nie­ren.
    12. Wir sagen Ja zu natür­li­cher Mut­ter­schaft. Wir sagen Nein zu einer Aus­beu­tung der weib­li­chen Repro­duk­ti­ons­fä­hig­keit durch Leih- bzw. Miet­mut­ter­schaft und Eizell­spen­de. Wir sagen Nein zur Inkauf­nah­me einer Trau­ma­ti­sie­rung von Mut­ter und Kind.
    Sat­zung Frau­en­hel­din­nen e.V.

    Sat­zung Frau­en­hel­din­nen e.V.

    § 1 Name, Sitz und Geschäfts­jahr

    • Die Orga­ni­sa­ti­on führt den Namen Frau­en­hel­din­nen e.V..
    • Sie hat ihren Sitz in 41061 Mön­chen­glad­bach.
    • Nach Bestä­ti­gung der Gemein­nüt­zig­keit führt sie den Zusatz gemein­nüt­zig.
    • Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

    § 2 Zweck des Ver­eins, Gemein­nüt­zig­keit

    • Der Ver­ein mit Sitz in Mön­chen­glad­bach ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung.
    • Der Zweck von Frau­en­hel­din­nen e.V. ist die För­de­rung der Gleich­be­rech­ti­gung von Frau­en und Män­nern und die För­de­rung des Schut­zes von Ehe und Fami­lie.
    • Der Ver­eins­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch:
    1. die Auf­klä­rung der Öffent­lich­keit sowie die Auf­klä­rung von Schü­le­rin­nen und Schü­lern, Frau­en, Müt­tern und les­bi­schen Frau­en über ihre Rech­te, Schutz­rech­te, ein­engen­de Geschlechts­rol­len­ste­reo­ty­pe und aktu­el­le Gefähr­dun­gen ihrer Rech­te;
    2. die Bereit­stel­lung von Geld- und Sach­spen­den an Initia­ti­ven und enga­gier­te Ein­zel­frau­en, die selbst weder ein gemein­nüt­zi­ger Ver­ein noch eine Par­tei sind, aber dem Ver­eins­zweck ent­spre­chen­de Anlie­gen ver­wirk­li­chen;
    3. Vor­trä­ge und Ver­an­stal­tun­gen ent­spre­chend dem Ver­eins­zweck;
    4. Auf­klä­rungs- und Lob­by­ar­beit bei gesell­schaft­li­chen und poli­ti­schen Ent­schei­dungs­trä­gern;
    5. die Aus­ga­be von kos­ten­lo­sen und kos­ten­pflich­ti­gen Infor­ma­ti­ons­ma­te­ria­li­en (Publi­ka­tio­nen, Bücher und Web­sites);
    6. Ein­zel­fall­hil­fe und Rechts­hil­fe.
    • Für die Erfül­lung die­ser sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke sol­len geeig­ne­te Mit­tel durch Bei­trä­ge, Umla­gen, Spen­den, Zuschüs­se und sons­ti­ge Zuwen­dun­gen ein­ge­wor­ben und ein­ge­setzt wer­den.
    • Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln des Ver­eins in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der. Ver­gü­tun­gen sind im Rah­men von § 3 Nr. 26 EStG zuläs­sig. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.

    § 3 Erwerb der Mit­glied­schaft

    • Ordent­li­ches Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che und juris­ti­sche Per­son wer­den, die den Ver­eins­zweck aner­kennt und unter­stützt.
    • Die Auf­nah­me in den Ver­ein ist schrift­lich beim Vor­stand zu bean­tra­gen. Bei Min­der­jäh­ri­gen ist der Auf­nah­me­an­trag durch die gesetz­li­chen Ver­tre­ter zu stel­len. Der Vor­stand ent­schei­det über den Auf­nah­me­an­trag nach frei­em Ermes­sen. Eine Ableh­nung des Antrags muss er gegen­über der antrag­stel­len­den Per­son nicht begrün­den.
    • Auf Vor­schlag des Vor­stands kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung Mit­glie­der oder sons­ti­ge Per­so­nen, die sich um den Ver­ein beson­ders ver­dient gemacht haben, zu Ehren­mit­glie­dern auf Lebens­zeit ernen­nen.

      § 4 Ende der Mit­glied­schaft

      • Die Mit­glied­schaft im Ver­ein endet durch Tod (bei juris­ti­schen Per­so­nen mit deren Erlö­schen), Aus­tritt oder Aus­schluss.
      • Der Aus­tritt ist schrift­lich gegen­über dem Vor­stand zu erklä­ren. Der Aus­tritt kann nur mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ende des Geschäfts­jah­res erklärt wer­den.
      • Ein ordent­li­ches Mit­glied kann durch Mehr­heits­be­schluss des Vor­stan­des aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es a) schuld­haft das Anse­hen oder die Inter­es­sen des Ver­eins in schwer­wie­gen­der Wei­se schä­digt oder b) mehr als drei Mona­te mit der Zah­lung sei­ner Mit­glieds­bei­trä­ge im Rück­stand ist und trotz schrift­li­cher Mah­nung unter Andro­hung des Aus­schlus­ses die Rück­stän­de nicht ein­ge­zahlt hat. Der Beschluss ist dem Mit­glied schrift­lich mit­zu­tei­len und zu begrün­den.
      • Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird über den Aus­schluss infor­miert. Gegen den Beschluss des Vor­stands ist ein Wider­spruch an die Mit­glie­der­ver­samm­lung mög­lich, wenn die­ser spä­tes­tens einen Monat nach dem Beschluss schrift­lich beim Vor­stand ein­ge­legt wird. Die Rech­te der aus­zu­schlie­ßen­den Per­son ruhen bis zur nächs­ten ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung. Dem Mit­glied ist Gele­gen­heit zu geben, in der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu den Grün­den des Aus­schlus­ses Stel­lung zu neh­men. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det danach mit ein­fa­cher Mehr­heit über den Aus­schluss.

      § 5 Rech­te und Pflich­ten der ordent­li­chen Mit­glie­der

      • Jedes ordent­li­che Mit­glied hat glei­ches Stimm- und Wahl­recht in der Mit­glie­der­ver­samm­lung.
      • Jedes ordent­li­che Mit­glied hat die Pflicht, die Inter­es­sen des Ver­eins zu för­dern, ins­be­son­de­re regel­mä­ßig sei­ne Mit­glieds­bei­trä­ge zu leis­ten und, soweit es in sei­nen Kräf­ten steht, das Ver­eins­le­ben durch sei­ne Mit­ar­beit zu unter­stüt­zen.

      § 6 Auf­nah­me­ge­bühr und Mit­glieds­bei­trä­ge

      • Jedes ordent­li­che Mit­glied hat einen Mit­glieds­bei­trag gemäß der Bei­trags­ord­nung zu ent­rich­ten.
      • Die Höhe der Mit­glieds­bei­trä­ge wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung in einer Bei­trags­ord­nung fest­ge­legt.
      • Ehren­mit­glie­der sind von den Mit­glieds­bei­trä­gen befreit.

      § 7 Fördermitgliedschaft/Außerordentliche Mit­glie­der

      • Außer­or­dent­li­ches För­der­mit­glied kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son wer­den, die den Sat­zungs­zweck des Ver­eins aner­kennt und die bereit ist, den Ver­ein ideell und/oder finan­zi­ell gemäß der Bei­trags­ord­nung zu unter­stüt­zen.
      • Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der haben im Unter­schied zu ordent­li­chen Mit­glie­dern kein Stimm­recht in Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen und kön­nen nicht in den Vor­stand gewählt wer­den.
      • Über den schrift­li­chen Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det der Vor­stand. Die Ableh­nung eines Auf­nah­me­an­trags bedarf kei­ner Begrün­dung und ist end­gül­tig. Durch die För­der­mit­glied­schaft ent­ste­hen kei­ner­lei Ansprü­che auf Leis­tun­gen des Ver­eins gegen­über dem För­der­mit­glied.
      • Die För­der­mit­glied­schaft endet durch Tod, Aus­tritt oder Aus­schluss durch den Vor­stand. Der Aus­schluss ist mög­lich, wenn das För­der­mit­glied die Inter­es­sen und das öffent­li­che Anse­hen des Ver­eins nach­hal­tig schä­digt, oder mit den För­der­bei­trä­gen mehr als drei Mona­te im Rück­stand ist und trotz schrift­li­cher Mah­nung unter Andro­hung des Aus­schlus­ses die Rück­stän­de nicht ein­ge­zahlt hat.

      § 8 Orga­ne des Ver­eins

      Orga­ne des Ver­eins sind der Vor­stand, die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der För­der­bei­rat.

      § 9 Vor­stand

      • Der Vor­stand besteht min­des­tens aus der Vor­sit­zen­den und ihrer Stell­ver­tre­te­rin. Er kann ins­ge­samt bis zu 5 Mit­glie­dern haben.
      • Die Vor­sit­zen­de und ihre Stell­ver­tre­te­rin ver­tre­ten den Ver­ein jeweils allein.
      • Den Mit­glie­dern des Vor­stands kann ein ange­mes­se­nes Ent­gelt gezahlt wer­den. Des­sen Höhe rich­tet sich nach der Finanz­ord­nung, die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wird.
      • Die Vor­stands­vor­sit­zen­de ist ein erwach­se­ner Mensch weib­li­chen Geschlechts. Die Mehr­heit der Mit­glie­der des Vor­stands soll weib­li­chen Geschlechts sein.

      § 10 Auf­ga­ben des Vor­stands

      Dem Vor­stand des Ver­eins obliegt die Ver­tre­tung des Ver­eins nach § 26 BGB und die Füh­rung sei­ner Geschäf­te. § 181 BGB (Insich­ge­schäf­te) fin­det kei­ne Anwen­dung. Der Vor­stand hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben:

      1. die Ein­be­ru­fung und Vor­be­rei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ein­schließ­lich der Auf­stel­lung der Tages­ord­nung,
      2. die Aus­füh­rung von Beschlüs­sen der Mit­glie­der­ver­samm­lung,
      3. die Ver­wal­tung des Ver­eins­ver­mö­gens und die Anfer­ti­gung des Jah­res­be­richts,
      4. die Auf­nah­me neu­er Mit­glie­der und För­der­mit­glie­der,
      5. der Aus­schluss von För­der­mit­glie­dern aus dem Ver­ein,
      6. die Bestel­lung der Geschäfts­stel­le.

      § 11 Bestel­lung des Vor­stands

      • Die Mit­glie­der des Vor­stands wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von drei Jah­ren ein­zeln gewählt. Mit­glie­der des Vor­stands kön­nen nur Mit­glie­der des Ver­eins sein; mit der Mit­glied­schaft im Ver­ein endet auch die Mit­glied­schaft im Vor­stand. Die Wie­der­wahl oder die vor­zei­ti­ge Abbe­ru­fung eines Mit­glieds durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zuläs­sig. Ein Mit­glied bleibt nach Ablauf der regu­lä­ren Amts­zeit bis zur Wahl sei­nes Nach­fol­gers im Amt.
      • Schei­det ein Mit­glied vor­zei­tig aus dem Vor­stand aus, so sind die ver­blei­ben­den Mit­glie­der des Vor­stands berech­tigt, ein Mit­glied des Ver­eins bis zur Wahl des Nach­fol­gers durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung in den Vor­stand zu wäh­len.

      § 12 Bera­tung und Beschluss­fas­sung des Vor­stands

      • Der Vor­stand tritt nach Bedarf zusam­men. Die Sit­zun­gen wer­den von der Vor­stands­vor­sit­zen­den, bei deren Ver­hin­de­rung von ihrer Stell­ver­tre­te­rin, ein­be­ru­fen. Eine Ein­be­ru­fungs­frist von einer Woche soll ein­ge­hal­ten wer­den. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens zwei Mit­glie­der anwe­send sind. Bei der Beschluss­fas­sung ent­schei­det die Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me der Vor­sit­zen­den, bei deren Ver­hin­de­rung die ihrer Stell­ver­tre­te­rin.
      • Die Beschlüs­se des Vor­stands sind zu pro­to­kol­lie­ren. Das Pro­to­koll ist vom Pro­to­koll­füh­rer sowie von der Vor­sit­zen­den, bei deren Ver­hin­de­rung von ihrer Stell­ver­tre­te­rin oder einem ande­ren Mit­glied des Vor­stands zu unter­schrei­ben.

      § 13 Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung

      Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zustän­dig für die Ent­schei­dun­gen in fol­gen­den Ange­le­gen­hei­ten:

      1. Ände­run­gen der Sat­zung,
      2. die Fest­set­zung der Bei­trags­ord­nung und der Finanz­ord­nung,
      3. die Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern sowie der Aus­schluss von ordent­li­chen Mit­glie­dern aus dem Ver­ein,
      4. die Wahl und die Abbe­ru­fung der Mit­glie­der des Vor­stands und der Kas­sen­prü­fe­rin oder des Kas­sen­prü­fers,
      5. die Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­richts und die Ent­las­tung des Vor­stands,
      6. die Auf­lö­sung des Ver­eins.

      § 14 Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung

      • Min­des­tens ein­mal im Jahr, mög­lichst im ers­ten Quar­tal, ist vom Vor­stand eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen. Die Ein­be­ru­fung erfolgt schrift­lich unter Ein­hal­tung einer Frist von vier Wochen und unter Anga­be der Tages­ord­nung.
      • Die Tages­ord­nung setzt der Vor­stand fest. Jedes Ver­eins­mit­glied kann bis spä­tes­tens eine Woche vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Vor­stand schrift­lich eine Ergän­zung der Tages­ord­nung bean­tra­gen. Über den Antrag ent­schei­det der Vor­stand. Über Anträ­ge zur Tages­ord­nung, die vom Vor­stand nicht auf­ge­nom­men wur­den oder die erst­mals in der Mit­glie­der­ver­samm­lung gestellt wer­den, ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der Mehr­heit der Stim­men der anwe­sen­den Mit­glie­der; dies gilt nicht für Anträ­ge, die eine Ände­rung der Sat­zung, Ände­run­gen der Mit­glieds­bei­trä­ge oder die Auf­lö­sung des Ver­eins zum Gegen­stand haben.
      • Der Vor­stand hat eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Inter­es­se des Ver­eins erfor­dert oder wenn min­des­tens ein Zehn­tel der Mit­glie­der dies schrift­lich unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de bean­tragt.

      § 15 Beschluss­fas­sung der Mit­glie­der­ver­samm­lung

      • Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird von der Vor­sit­zen­den des Vor­stands, bei deren Ver­hin­de­rung von ihrer Stell­ver­tre­te­rin und bei deren Ver­hin­de­rung von einem durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu wäh­len­den Ver­samm­lungs­lei­ter gelei­tet.
      • Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist mit der Anzahl der anwe­sen­den Mit­glie­der beschluss­fä­hig.
      • Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt in offe­ner Abstim­mung mit der Mehr­heit der Stim­men der anwe­sen­den Mit­glie­der. Kann bei Wah­len kei­ne Kan­di­da­tin oder kein Kan­di­dat die Mehr­heit der Stim­men der anwe­sen­den Mit­glie­der auf sich ver­ei­nen, ist gewählt, wer die Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erhal­ten hat; zwi­schen meh­re­ren Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten ist eine Stich­wahl durch­zu­füh­ren. Beschlüs­se über eine Ände­rung der Sat­zung bedür­fen der Mehr­heit von drei Vier­teln, der Beschluss über die Ände­rung des Zwecks oder die Auf­lö­sung des Ver­eins der Zustim­mung von neun Zehn­teln der anwe­sen­den Mit­glie­der.
      • Über den Ablauf der Mit­glie­der­ver­samm­lung und die gefass­ten Beschlüs­se ist ein Pro­to­koll zu fer­ti­gen, das vom Pro­to­koll­füh­rer und vom Ver­samm­lungs­lei­ter zu unter­schrei­ben ist.

      § 16 Der För­der­bei­rat

      • Der Ver­ein kann einen För­der­bei­rat beru­fen, der dem Vor­stand in bera­ten­der Funk­ti­on zur Ver­fü­gung steht. Sei­ne Emp­feh­lun­gen zur Ver­ga­be der Mit­tel die­nen dem Vor­stand als Ent­schei­dungs­hil­fe.
      • Sei­ne Bestel­lung, die Dau­er sei­ner Bestel­lung und die Art sei­nes Tätig­wer­dens rich­tet sich nach der Bei­rats­ord­nung.
      • Den Bei­rats­mit­glie­dern steht, sofern sie nicht ohne­hin Ver­eins­mit­glie­der sind, das Recht zur Teil­nah­me – ohne Stimm­recht – an den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen des Ver­eins zu.

      § 17 Die Geschäfts­stel­le

      • Der Ver­ein kann zur Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben eine Geschäfts­stel­le mit ange­stell­ten Kräf­ten ein­rich­ten. Die­se über­nimmt für den Ver­ein orga­ni­sa­to­ri­sche und admi­nis­tra­ti­ve Auf­ga­ben. Dazu gehö­ren die Admi­nis­tra­ti­on und Buch­hal­tung; die Daten­ver­ar­bei­tung nach Maß­ga­be der DSGVO; die Ver­wal­tung der Mit­glie­der und die Unter­stüt­zung der Arbeits­grup­pen.
      • Dem Vor­stand obliegt die Aus­wahl und Ein­stel­lung der Mit­ar­bei­te­rIn­nen. Sie sind dem Vor­stand gegen­über ver­ant­wort­lich.
      • Die Ver­gü­tung der Geschäfts­stel­len-Mit­ar­bei­te­rIn­nen rich­tet sich nach der Finanz­ord­nung.

      § 18 Die Kas­sen­prü­fung

      • Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt eine Kas­sen­prü­fe­rin oder einen Kas­sen­prü­fer. Die Amts­zeit beträgt drei Jah­re. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Die Kas­sen­prü­fe­rin oder der Kas­sen­prü­fer darf weder dem Vor­stand ange­hö­ren noch einer bezahl­ten Tätig­keit inner­halb des Ver­eins nach­ge­hen. Im Fal­le eines Rück­tritts kön­nen auf einer ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung für die rest­li­che Amts­zeit Nach­wah­len statt­fin­den.
      • Die Kas­sen­prü­fe­rin oder der Kas­sen­prü­fer hat die Auf­ga­be, die Geschäfts­füh­rung dar­auf­hin zu prü­fen, ob Ein­nah­men und Aus­ga­ben belegt sind, sowie wirt­schaft­lich und spar­sam ver­fah­ren wur­de. Über das Prü­fungs­er­geb­nis berich­tet sie oder er der Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich.

      § 19 Auf­lö­sung des Ver­eins, Been­di­gung aus ande­ren Grün­den, Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke

      • Im Fal­le der Auf­lö­sung des Ver­eins sind die Vor­sit­zen­de des Vor­stands und ihre Stell­ver­tre­te­rin gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Liqui­da­to­ren, falls die Mit­glie­der­ver­samm­lung kei­ne ande­ren Per­so­nen beruft.
      • Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an Sis­ters e.V..
      • Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten ent­spre­chend, wenn dem Ver­ein die Rechts­fä­hig­keit ent­zo­gen wur­de.

      Mön­chen­glad­bach, 15.3.2023