Mitglied werden
bei Frauenheldinnen e.V.
Wir freuen uns über weitere Mitglieder und Fördermitglieder.
Leitbild Frauenheldinnen e.V.
Die gemeinnützige Förderplattform Frauenheldinnen e. V. wurde von einem Kreis frauenpolitisch aktiver Frauen, Unternehmerinnen und Unternehmern, Studentinnen, PolitikerInnen, Müttern und Vätern ins Leben gerufen.
Unser Anliegen ist die finanzielle und organisatorische Unterstützung von Aufklärung und Widerstand. Von Frauen – für Frauen. Für Mädchen und Mütter. Aber auch für Jungen und Väter. Für alle, die der zunehmenden ideologischen Beeinflussung unserer Gesellschaft etwas entgegensetzen wollen. Weil sie die mühsam erkämpfte Gleichberechtigung von Frau und Mann aufs Spiel setzt, das Wohl unserer Kinder gefährdet und unsere säkulare rechtsstaatliche Ordnung untergräbt. Außerdem widersetzen wir uns kulturell und religiös begründeten Normen, die das soziale Leben in Europa und Deutschland vermehrt mitprägen und Frauen nur mindere Bürgerrechte zugestehen.
Wir orientieren uns an den Werten der freiheitlich demokratischen Grundordnung, insbesondere an Artikel 3 Grundgesetz (Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Schutz vor geschlechtsbasierter Diskriminierung) und an Artikel 6 (Schutz von Ehe und Familie, wobei wir für eine starke Stellung / Stärkung der Mütter eintreten). Außerdem stehen wir bedingungslos für Rechtsstaatlichkeit, Pluralismus und Eigenverantwortlichkeit ein. Das schließt die Freiheit in der eigenen Lebensgestaltung und sexuellen Orientierung ebenso ein wie die Rücksichtnahme auf die Grenzen anderer.
Ohne ideologische Brille sieht man besser
Wir setzen die ideologische Brille ab und werfen einen realistischen Blick auf die aktuellen Herausforderungen.
- Für uns sind alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet, wobei Müttern und Kindern eine besondere Schutzberechtigung zukommt. Denn auch dort, wo gesetzliche Gleichberechtigung ist, sind Gewalt und Ungerechtigkeit noch lange nicht beseitigt.
- Wir betreiben keinen All-inklusive-Feminismus, der vor lauter Neu-Diskriminierten die Frauen nicht mehr sieht, sondern wir setzen uns dafür ein, die weiterhin grassierende geschlechtsbasierte Diskriminierung und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Mädchen zu beenden.
- Wir respektieren und schätzen andere Kulturen und Religionen, lehnen aber jede Art von Kulturrelativismus ab und benennen Menschenrechtsverletzungen, ganz gleich, wo wir sie sehen.
- Wir schätzen Auseinandersetzungen in der Sache und lehnen den Boykott aus moralischen Erwägungen als Cancel Culture ab.Für uns ist eine klare Sprache Ausdruck klarer Gedanken. Wir wehren uns gegen eine Einengung des gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Diskurses durch totalitäre Sprech- und Denkverbote, die Kunst, Literatur und Wissenschaft unmöglich machen und jede Kreativität ersticken.
- Ganz besonders stellen wir uns gegen eine Unterwanderung der Sprache, die durch Wortneuschöpfungen Frauen hinter geschlechtsnivellierenden Gattungsbegriffen unsichtbar macht.
- Wir sind über parteipolitische Grenzen hinweg gesprächsbereit. Wir schließen Allianzen der Vernunft und um der Sache willen.
- Wir verurteilen es, dass woke Aktivisten und Aktivistinnen Rechtsextremismus und Antisemitismus verharmlosen und instrumentalisieren, um offene Debatten zu unterbinden.
Unsere Positionen und Ziele
- Wir sagen Ja zu einem Leben ohne Geschlechtsstereotype, in dem Frauen wie Männer Verantwortung übernehmen und in dem Mädchen ruppig und wild und Jungen sanft und fürsorglich sein dürfen, ohne dass Zweifel an ihrer Geschlechtszugehörigkeit aufkommen.
- Wir setzen uns dafür ein, dass die jetzige und die kommende Generation Jungen und Mädchen als gleichberechtigte Menschen wahrnimmt, was ihnen die Möglichkeit gibt, sich frei von Klischees zu entfalten.
- Wir kämpfen dafür, dass auch die nächste Generation Frauen die Freiheiten hat, die wir als Mütter und Eltern genossen haben. Deshalb sind wir für die Beibehaltung eines Geschlechtsbegriffs, der an die unveränderliche biologische Binarität anknüpft. Wir sagen Nein zu einer rechtlichen und begrifflichen Beliebigkeit, die die Kategorie Frau auslöscht und geschlechtsbasierte Rechte vernichtet.
- Homosexuelle Menschen erfahren in unserer Gesellschaft breite Akzeptanz. Wir sagen Ja zu maskulinen lesbischen Mädchen und femininen schwulen Jungs. Wir sagen Nein zum Trend, lesbischen Mädchen einzureden, sie seien Jungs, weil sie Mädchen lieben oder sich nicht geschlechtsrollenkonform verhalten. Wir sagen Nein zur Auslöschung von Homosexualität durch den Anspruch, sich auf gegengeschlechtliche Partner einzulassen, die behaupten, dem eigenen Geschlecht anzugehören.
- Wir sagen Ja zur elterlichen Fürsorgepflicht und zum elterlichen Fürsorgerecht. Wir sagen Nein zu einer Aushebelung der elterlichen Fürsorge durch Bestimmungen, die Kindern das Recht zur freien Wahl ihres Namens und Geschlechtseintrags geben.
- Wir sagen Ja zu einer qualifizierten therapeutischen Begleitung und explorativen Diagnostik von Kindern und Heranwachsenden. Wir sagen Nein zu einer „affirmativen” Beratung zu Operationen, Hormonen und Medikamenten, die den vermeintlich falschen Körper irreversibel schädigen und die synthetische Geschlechtsidentitäten herstellen sollen.
- Wir sagen Ja zu einer Medizin und Technik, die dem Menschen dient. Wir sagen Nein zur Instrumentalisierung und Pathologisierung junger Menschen, um ihre Körper zu einer lebenslangen Kapitalquelle für die Pharmaindustrie und Bio- und Gentechnologie zu machen.
- Wir sagen Ja zu einer erfüllten Sexualität jenseits lust- und freiheitsbeschränkender Geschlechternormen. Wir sagen Nein zu einer Gesellschaft, in der Frauenkörper gekauft und sexuell ausgebeutet werden.
- Wir sagen Ja zu beschützten Kindern. Wir sagen Nein zu einer Gesellschaft, in dem schon Kinder als Sexualpraktik bezeichnete brutale Gewalt auf dem Handy betrachten können.
- Wir sagen Ja zu einer selbstbestimmten Familienplanung und zu einer Entscheidung für oder gegen eine Schwangerschaft. Wir sagen Nein zu staatlicher Kontrolle weiblicher Fruchtbarkeit und zu Gesundheitsgefährdungen, die entstehen, wenn Frauen illegal abtreiben müssen.
- Wir sagen Ja zu einer Familienkonstellation mit einer starken Mutter im Zentrum. Wir sagen Nein zu Kindeswohlgefährdungen durch gewalttätige Väter. Wir sind gegen die Verwirrung von Kindern durch Elternteile, die sich der Genderidentitätsideologie verschrieben haben, dies vor den Kindern ausleben und so ihren Nachwuchs indoktrinieren.
- Wir sagen Ja zu natürlicher Mutterschaft. Wir sagen Nein zu einer Ausbeutung der weiblichen Reproduktionsfähigkeit durch Leih- bzw. Mietmutterschaft und Eizellspende. Wir sagen Nein zur Inkaufnahme einer Traumatisierung von Mutter und Kind.
Satzung Frauenheldinnen e.V.
Satzung Frauenheldinnen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Die Organisation führt den Namen Frauenheldinnen e.V..
- Sie hat ihren Sitz in 41061 Mönchengladbach.
- Nach Bestätigung der Gemeinnützigkeit führt sie den Zusatz gemeinnützig.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der Verein mit Sitz in Mönchengladbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck von Frauenheldinnen e.V. ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Aufklärung der Öffentlichkeit sowie die Aufklärung von Schülerinnen und Schülern, Frauen, Müttern und lesbischen Frauen über ihre Rechte, Schutzrechte, einengende Geschlechtsrollenstereotype und aktuelle Gefährdungen ihrer Rechte;
- die Bereitstellung von Geld- und Sachspenden an Initiativen und engagierte Einzelfrauen, die selbst weder ein gemeinnütziger Verein noch eine Partei sind, aber dem Vereinszweck entsprechende Anliegen verwirklichen;
- Vorträge und Veranstaltungen entsprechend dem Vereinszweck;
- Aufklärungs- und Lobbyarbeit bei gesellschaftlichen und politischen Entscheidungsträgern;
- die Ausgabe von kostenlosen und kostenpflichtigen Informationsmaterialien (Publikationen, Bücher und Websites);
- Einzelfallhilfe und Rechtshilfe.
- Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingeworben und eingesetzt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Vergütungen sind im Rahmen von § 3 Nr. 26 EStG zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck anerkennt und unterstützt.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber der antragstellenden Person nicht begründen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein ordentliches Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
- Die Mitgliederversammlung wird über den Ausschluss informiert. Gegen den Beschluss des Vorstands ist ein Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich, wenn dieser spätestens einen Monat nach dem Beschluss schriftlich beim Vorstand eingelegt wird. Die Rechte der auszuschließenden Person ruhen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet danach mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
§ 5 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
- Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Jedes ordentliche Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnung zu entrichten.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
- Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Fördermitgliedschaft/Außerordentliche Mitglieder
- Außerordentliches Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Satzungszweck des Vereins anerkennt und die bereit ist, den Verein ideell und/oder finanziell gemäß der Beitragsordnung zu unterstützen.
- Außerordentliche Mitglieder haben im Unterschied zu ordentlichen Mitgliedern kein Stimmrecht in Mitgliederversammlungen und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung und ist endgültig. Durch die Fördermitgliedschaft entstehen keinerlei Ansprüche auf Leistungen des Vereins gegenüber dem Fördermitglied.
- Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Fördermitglied die Interessen und das öffentliche Ansehen des Vereins nachhaltig schädigt, oder mit den Förderbeiträgen mehr als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Förderbeirat.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin. Er kann insgesamt bis zu 5 Mitgliedern haben.
- Die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin vertreten den Verein jeweils allein.
- Den Mitgliedern des Vorstands kann ein angemessenes Entgelt gezahlt werden. Dessen Höhe richtet sich nach der Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die Vorstandsvorsitzende ist ein erwachsener Mensch weiblichen Geschlechts. Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands soll weiblichen Geschlechts sein.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. § 181 BGB (Insichgeschäfte) findet keine Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder und Fördermitglieder,
- der Ausschluss von Fördermitgliedern aus dem Verein,
- die Bestellung der Geschäftsstelle.
§ 11 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der Vorstandsvorsitzenden, bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung die ihrer Stellvertreterin.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung,
- die Festsetzung der Beitragsordnung und der Finanzordnung,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern aus dem Verein,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden des Vorstands, bei deren Verhinderung von ihrer Stellvertreterin und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen keine Kandidatin oder kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidatinnen und Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 16 Der Förderbeirat
- Der Verein kann einen Förderbeirat berufen, der dem Vorstand in beratender Funktion zur Verfügung steht. Seine Empfehlungen zur Vergabe der Mittel dienen dem Vorstand als Entscheidungshilfe.
- Seine Bestellung, die Dauer seiner Bestellung und die Art seines Tätigwerdens richtet sich nach der Beiratsordnung.
- Den Beiratsmitgliedern steht, sofern sie nicht ohnehin Vereinsmitglieder sind, das Recht zur Teilnahme – ohne Stimmrecht – an den Mitgliederversammlungen des Vereins zu.
§ 17 Die Geschäftsstelle
- Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle mit angestellten Kräften einrichten. Diese übernimmt für den Verein organisatorische und administrative Aufgaben. Dazu gehören die Administration und Buchhaltung; die Datenverarbeitung nach Maßgabe der DSGVO; die Verwaltung der Mitglieder und die Unterstützung der Arbeitsgruppen.
- Dem Vorstand obliegt die Auswahl und Einstellung der MitarbeiterInnen. Sie sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
- Die Vergütung der Geschäftsstellen-MitarbeiterInnen richtet sich nach der Finanzordnung.
§ 18 Die Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand angehören noch einer bezahlten Tätigkeit innerhalb des Vereins nachgehen. Im Falle eines Rücktritts können auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit Nachwahlen stattfinden.
- Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Geschäftsführung daraufhin zu prüfen, ob Einnahmen und Ausgaben belegt sind, sowie wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde. Über das Prüfungsergebnis berichtet sie oder er der Mitgliederversammlung schriftlich.
§ 19 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzende des Vorstands und ihre Stellvertreterin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Sisters e.V..
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Mönchengladbach, 15.3.2023