Was Sie schon immer wis­sen woll­ten

Dar­um geht’s beim Selbst­bestimmungs­gesetz

von | 18.07.23

Sie sind neu hier und wol­len wis­sen, wor­um es beim The­ma „Selbst­bestimmungs­gesetz“ geht?

Was regelt das „Selbst­bestimmungs­gesetz“?

Mit „Selbst­bestimmungs­gesetz“ wird der Geschlechts­ein­trag ein rei­ner Sprech­akt vor dem Stan­des­amt – ohne jeg­li­che Prü­fung. Alle Men­schen sol­len ein­mal jähr­lich ihren Geschlechts­ein­trag ändern dür­fen: Von männ­lich zu weib­lich und von weib­lich zu männ­lich.

War­um ist die­ser Wech­sel für alle Men­schen pro­ble­ma­tisch?

Die Begriff Geschlecht, Mann und Frau wer­den belie­big, wenn jeder Mensch sich nach Belie­ben als weib­lich oder männ­lich defi­nie­ren darf. Die vom Grund­ge­setz vor­ge­schrie­be­ne Gleich­be­rech­ti­gung von Mann und Frau hat kei­ne Bezugs­grö­ße mehr. Frau­en­för­de­rungs­maß­nah­men lau­fen ins Lee­re, wenn auch Män­ner die För­de­rung bean­spru­chen kön­nen, indem sie sich zur Frau erklä­ren. Frau­en­plät­ze ver­lie­ren ihre Wir­kung, wenn sich Män­ner dar­auf­set­zen kön­nen, indem sie sich zur Frau erklä­ren.

War­um ist der belie­bi­ge Wech­sel sogar gefähr­lich für Frau­en?

Dient das „Selbst­bestimmungs­gesetz“ denn nicht dazu, eine klei­ne Grup­pe von Men­schen, sog. „Trans­men­schen“ bes­ser­zu­stel­len?

Das sagt die Bun­des­re­gie­rung, aber Fakt ist: das Gesetz gilt nicht nur für eine klei­ne Grup­pe von Men­schen, die sich als „trans“, „non­bi­när“, „que­er“ o.ä. defi­niert. Es gilt für alle Men­schen mit den oben beschrie­be­nen nega­ti­ven Kon­se­quen­zen für unse­re Gesell­schaft. Jeder und jede kann sich belie­big umde­fi­nie­ren.

Braucht die­se Grup­pe von sog.  „Trans­men­schen“ nicht ein eige­nes Gesetz, das ihnen ein men­schen­wür­di­ges Leben ermög­licht, wie der Que­er­be­auf­trag­te der Bun­des­re­gie­rung das for­dert?

Die­se Grup­pe hat bereits ein eige­nes Gesetz, das soge­nann­te Trans­se­xu­el­len­ge­setz (TSG). Nach die­ser Aus­nah­me­vor­schrift kön­nen Men­schen schon jetzt ihren Geschlechts­ein­trag wech­seln, wenn sie sich seit min­des­tens drei Jah­ren „dem ande­ren Geschlecht als zuge­hö­rig emp­fin­den“ und mit hoher Wahr­schein­lich­keit ihr „Zuge­hö­rig­keits­emp­fin­den“ zum ande­ren Geschlecht nicht mehr ändern. Das trifft auf weni­ger als 1 Pro­zent der Bevöl­ke­rung zu.

Sven Leh­mann & Co sagen, die Begut­ach­tung nach dem TSG sei men­schen­un­wür­dig

Es gibt kei­ne staat­li­che Leis­tung, bei deren Bewil­li­gung nicht zahl­rei­che per­sön­li­che Fra­gen beant­wor­tet oder Gut­ach­ten vor­ge­legt wer­den müs­sen, z.B. bei der Ein­stu­fung in einen Pfle­ge­grad. Auch Men­schen, die nach dem TSG ihren Geschlechts­ein­trag wech­seln wol­len, neh­men zahl­rei­che staat­li­che Leis­tun­gen in Anspruch – vom neu aus­ge­stell­ten Per­so­nal­aus­weis bis hin zur kran­ken­kas­sen­fi­nan­zier­ten Hor­mon­be­hand­lung, Ope­ra­ti­on oder Nach­sor­ge. Es ist daher voll­kom­men legi­tim, ihnen vor Inan­spruch­nah­me die­ser Leis­tun­gen diver­se Fra­gen zur Ernst­haf­tig­keit ihres Wun­sches zu stel­len. Man kann dar­über dis­ku­tie­ren, ob man die Fra­gen zur Ände­rung des Geschlechts­ein­trags anders stellt. Aller­dings dient die Begut­ach­tung auch dazu,  her­aus­zu­fin­den, ob Men­schen, die den Geschlechts­ein­trag z.B. von Mann zu Frau ändern wol­len, dies auf­grund einer sexu­el­len Stö­rung wol­len.

Der Jus­tiz­mi­nis­ter und ande­re spre­chen davon, dass das TSG ver­fas­sungs­wid­rig sei und des­halb abge­schafft wer­den müss­te. Ist das so?

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat in der Ver­gan­gen­heit ein­zel­ne Pas­sa­gen des TSG für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt. Das TSG in sei­ner aktu­ell ange­wen­de­ten Form ver­stößt anders als vom Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um behaup­tet, nicht mehr gegen die Ver­fas­sung.  Beson­ders die Begut­ach­tung, die laut TSG einem Geschlechts­wech­sel vor­aus­ge­hen muss, ist recht­mä­ßig. Bun­des­ge­richts­hof und Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt haben bestä­tigt, dass der Geschlechts­ein­trag im Rechts­ver­kehr Beweis­kraft hat und man an einen etwa­igen Wech­sel des Geschlechts­ein­trags des­halb hohe Anfor­de­run­gen stel­len darf. Der Gesetz­ge­ber wür­de weit über das erklär­te Ziel hin­aus­schie­ßen, wenn er sämt­li­che Anfor­de­run­gen an den Wech­sel des Geschlechts­ein­trag abschafft. Damit hät­te der Geschlechts­ein­trag kei­ne Aus­sa­ge­kraft mehr und es wür­den die vor­her erläu­ter­ten sons­ti­gen Neben­wir­kun­gen ein­tre­ten.

Frau­en weh­ren sich gegen das Selbst­bestimmungs­gesetz mit dem Argu­ment, dass ihre Schutz­räu­me gefähr­det wür­den. War­um?

Käme das „Selbst­bestimmungs­gesetz“, könn­te sich ein bio­lo­gi­scher Mann mit intak­ten Geni­ta­li­en zur Frau erklä­ren und bekä­me unge­hin­der­ten Zutritt zu Frau­en­toi­let­ten, ‑duschen und Umklei­den. Er könn­te Zutritt ver­lan­gen zu Frau­en­häu­sern, dem Frau­en­ge­fäng­nis und ande­ren Schutz­räu­men. Im Sport könn­te er in der Frau­en­ka­te­go­rie antre­ten und auf­grund sei­ner phy­si­schen Aus­stat­tung Medail­len abgrei­fen.

Kri­ti­ke­rin­nen sagen, das „Selbst­bestimmungs­gesetz“ schrän­ke die Mei­nungs­frei­heit eian, stimmt das?

Das ist rich­tig, sobald ein Mann recht­lich eine Frau ist, ist es unter Andro­hung eines Buß­gelds ver­bo­ten, ihn als Mann zu bezeich­nen. Das Buß­geld beträgt bis zu 10.000 Euro.

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um hat im Juli 2023 ver­hin­dert, dass das Kabi­nett das Selbst­bestimmungs­gesetz als Kabi­netts­ent­wurf beschließt, weil Straf­tä­ter es aus­nut­zen könn­ten. Ist die Sor­ge berech­tigt?

Kri­mi­nal­be­am­te und Straf­ver­tei­di­ger war­nen, dass Sexu­al­straf­tä­ter den Wech­sel des Geschlechts­ein­trags nut­zen kön­nen, um Straf­ta­ten zu bege­hen. Und anschlie­ßend den erneu­ten Wech­sel nut­zen könn­ten, sich der Straf­ver­fol­gung zu ent­zie­hen, weil mit dem Wech­sel des Geschlechts­ein­trag alle Per­so­nal­do­ku­men­te bis hin zur Geburts­ur­kun­de geän­dert wer­den. Aus­nut­zen kön­nen das Gesetz auch Schuld­ner, Schleu­ser und ande­re Kri­mi­nel­le, die unter­tau­chen wol­len.

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