Zugleich habe das Landgericht Berlin II ihre Äußerungen in berufsrechtlicher Hinsicht beanstandet und ihre Vorbildfunktion betont. Dem Urteil zufolge hätte sie Zuhörerinnen und Zuhörern das Vorgehen, „einen Hinweis auf die Non-Binarität (…) zu unterlassen“, nahegelegt, um dadurch „den Ausschluss non-binärer Menschen von der Kostenerstattung für geschlechtsangleichende Maßnahmen zu umgehen“ und „eine Kostenerstattung zu erwirken.“
Deutsches Ärzteblatt, 25. März 2026
