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Die Tagespost: Keine Werbung für Kinderhandel auf deutschem Boden

18.10.25

An diesem Wochenende findet (…) die (…) „Wish for a Baby“-Messe in Köln statt – (…) deren Hauptgeschäft darin besteht, dass internationale Leihmutterschaftsagenturen und Kliniken, die in Ländern wie den USA, Georgien und der Ukraine Leihmutterschaft anbieten, konkrete Vermittlungsangebote unterbreiten (…) Okay, die Messe taucht in keinem Messekalender auf und ist am Veranstaltungsort nicht plakatiert. Wohl ist den britischen Veranstaltern und allen – auch deutschen – Beteiligten das dünne Eis bewusst, auf dem sie sich bewegen. (…) Zu Recht sind Leihmutterschaft und deren Werbung auf deutschem Boden verboten: (…) Ebenfalls zu Recht haben mehrere Frauen inzwischen Strafanzeige gegen den Veranstalter der Kölner Messe erstattet.

Sina Hartert, Die Tagespost, 18.10.2025 um 11:55 Uhr

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Aufgrund eines Videoleaks trat die Vizepräsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer Sabine Maur (…) zurück. Im TE-Interview spricht (…) Rona Duwe über den Leak und über den Einfluss der Transideologie auf die Psychotherapie. Rona Duwe im Interview: “Das Bundessozialgericht hat (…) festgestellt, dass sogenannte non-binäre Menschen vorerst keine genderaffirmativen Eingriffe von der Krankenversicherung finanziert bekommen. (…) Grundsätzlich ist es durch das Urteil des Bundessozialgerichts in Deutschland im Moment sehr viel schwieriger geworden, solche Eingriffe durch die Krankenversicherung finanzieren zu lassen. (…) Der Verein Frauenheldinnen hat dann begonnen, Geld für den Prozess zu sammeln, und war damit sehr erfolgreich, was das öffentliche Interesse an dem Verfahren bestätigt.”

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Wegen der Beiträge auf ihrem X-Account war Duwe von Sabine Maur abgemahnt worden. Duwe lehnte das ab, woraufhin Maur im Februar vor Gericht um den Erlass einer einstweiligen Verfügung ersucht hatte, um die Verbreitung des Videos zu untersagen. Das Landgericht Berlin untersagte Duwe, zu behaupten und/oder zu verbreiten, dass Sabine Maur „Diagnosen falsch ausstellt“. Den entsprechenden Beitrag hat Duwe inzwischen gelöscht. Die Verbreitung des Videos aber ist laut Gericht trotz der fehlenden Einwilligung zur Verbreitung rechtmäßig, weil der Mitschnitt ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von Paragraf 23 Kunsturhebergesetz zum Gegenstand hat.

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