Rechtshilfe Frauenheldinnen gegen Babyhandel

Rechtshilfe Frauenheldinnen gegen Babyhandel

Rechtshilfe Frauenheldinnen gegen Babyhandel

Warum wir jetzt für Klagen gegen Leihmutterschaftsmessen sammeln

Seit Oktober 2025 gehen wir erstmals juristisch gegen Kinderwunschmessen wie „Wish for a Baby“ vor. Zuvor haben wir diese Veranstaltungen zusammen mit Lasst Frauen sprechen ausschließlich durch Proteste und Öffentlichkeit begleitet.
Auf den Messen werben internationale Anbieter offen für Leihmutterschaft und Eizellspende – Praktiken, die in Deutschland verboten sind. Was als „Information“ präsentiert wird, ist häufig gezielte Werbung und Anbahnung.

Unser rechtlicher Einsatz hat erste Wirkung gezeigt: Im Dezember 2025 hat das Oberverwaltungsgericht NRW klargestellt, dass die Verbote von Leihmutterschaft und Eizellspende konkrete Frauen und Kinder in ihren Rechten schützen können. Damit ist der Weg geöffnet, mit einer betroffenen Klägerin gegen solche Messen vorzugehen.

Jetzt gehen wir den nächsten Schritt.

Frauenheldinnen e. V. wird eine subjektiv betroffene Klägerin bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Stadt Köln unterstützen, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Messe rechtswidrig war – und künftig unterbunden werden muss.

Dafür sammeln wir jetzt Spenden für unseren Rechtshilfetopf.
Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Frauenkörper und Kinder nicht zur Ware werden.

Update 12.12.2025:
Ein wichtiger Durchbruch – OVG NRW stärkt den Schutz von Frauen und Kindern

Gute Nachrichten für alle, die sich seit Jahren gegen Leihmutterschaft und Eizellspende engagieren: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat heute einen Beschluss veröffentlicht, der unsere Arbeit entscheidend voranbringt. Auch wenn unsere konkrete Beschwerde formal keinen Erfolg hatte, ist die Begründung des Gerichts ein echter Durchbruch.

Denn das OVG NRW macht unmissverständlich klar: Die gesetzlichen Verbote von Leihmutterschaft und Eizellspende aus dem Adoptionsvermittlungsgesetz und dem Embryonenschutzgesetz gelten nicht nur auf dem Papier. Sie können vielmehr konkrete Frauen und Kinder in ihren individuellen Rechten schützen.

Damit ist klar: Mit der richtigen Klägerin sind Klagen gegen Kinderwunschmessen wie „Wish for a Baby“ oder „Men having Babies“ möglich. Das Gericht benennt ausdrücklich Ersatzmütter, betroffene Kinder und gegebenenfalls auch Bestelleltern als geschützten und damit klagebefugten Personenkreis.

Der Rechtsweg ist nun klar aufgezeigt – und wir werden ihn weitergehen. Frauenheldinnen e. V. wird eine betroffene Klägerin bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Stadt Köln unterstützen, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Messe rechtswidrig war und künftig unterbunden werden muss.

Wir danken der Zeitschrift EMMA, die seit Jahren hartnäckig über diese menschenverachtenden Praktiken berichtet. Ebenso danken wir den Frauen der Initiative „Lasst Frauen sprechen“ für ihren kreativen Protest gegen Kinderwunschmessen, sowie allen, die mit Dokumentation, Mut und langem Atem dazu beigetragen haben, dass dieser Erfolg möglich wurde.

Zur Pressemitteilung vom 12.12.2025

Zum Urteil

FAQ:

Was bedeutet der Beschluss des OVG NRW für Messen wie „Wish for a Baby“?

Solche Veranstaltungen können künftig gerichtlich überprüft werden – wenn eine klagebefugte, persönlich betroffene Person gegen ihre Genehmigung vorgeht.

Wie geht‘s jetzt weiter?

Frauenheldinnen e. V. wird eine betroffene Klägerin bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Stadt Köln unterstützen.

Was du jetzt tun kannst

Finanziell unterstützen

Für die geplante Fortsetzungsfeststellungsklage mit einer betroffenen Klägerin fallen erneut Anwalts- und Gerichtskosten an. 

Protestieren

Schließe dich unseren Protesten gegen Leihmutterschafts- und Kinderwunschmessen an – vor Ort oder online. Öffentlichkeit schützt, Dokumentation wirkt.

Verantwortung einfordern

Schreibe an die Verantwortlichen:

  • die Stadt Köln als Genehmigungsbehörde
  • die Sartory-Säle als Veranstaltungsort

und fordere sie auf, künftig keine Veranstaltungen zuzulassen, auf denen für in Deutschland verbotene Praktiken wie Leihmutterschaft und Eizellspende geworben wird.

Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Frauen und Kinder nicht zur Ware werden.

Update 8.12.2025:
Prüfen wir eine UWG-Klage gegen illegale Werbung auf Kinderwunschmessen?

In unseren bisherigen rechtlichen Schritten gegen die Kinderwunschmesse „Wish for a Baby“ lag der Schwerpunkt auf dem öffentlichen Recht (Ordnungsbehörden, Verwaltungsgericht) sowie dem Strafrecht (Strafanzeige wegen verbotener Werbung, Vermittlung und Anbahnung nach AdVermiG und ESchG).
Ein weiterer möglicher Rechtsweg, der inzwischen auch von unserem Prozessfinanzierer angesprochen wurde, betrifft das Wettbewerbsrecht, insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Wir haben deshalb gutachterlich prüfen lassen, ob eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen die Messe bzw. die dort werbenden internationalen Agenturen möglich wäre.

1. Ausgangspunkt: Rechtswidrige Werbung kann unlauterer Wettbewerb sein

Nach § 3a UWG ist geschäftliches Handeln unlauter, wenn es gegen eine Marktverhaltensregel verstößt – also gegen ein Gesetz, das gerade das Marktgeschehen ordnen soll.
Die Verbote des AdVermiG und des Embryonenschutzgesetzes – insbesondere:

  • §§ 13c–13d AdVermiG (Verbot von Werbung, Vermittlung und Anbahnung von Leihmutterschaft)
  • § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG (Verbot der Eizellspende)

sind solche Marktverhaltensnormen.
Wer in Deutschland für verbotene reproduktionsmedizinische Leistungen wirbt, handelt daher unzumutbar wettbewerbswidrig.

Damit ist der Rechtsverstoß klar, und ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wäre dem Grunde nach denkbar.

2. Problem: Frauenheldinnen sind selbst kein „Mitbewerber“ im Sinne des UWG

Eine UWG-Klage kann nur erheben, wer nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG Mitbewerber ist.
Mitbewerber ist, wer ähnliche oder austauschbare Leistungen anbietet und dadurch mit dem rechtsverletzenden Anbieter im Wettbewerb steht.

Das trifft auf uns als Frauenheldinnen e. V. eindeutig nicht zu, da wir keine reproduktionsmedizinischen Leistungen anbieten und demnach nicht mit Kliniken oder Agenturen konkurrieren. Abgesehen davon ist unsere Tätigkeit gemeinnützig.

Eine UWG-Klage wäre daher nur möglich, wenn ein echter Wettbewerber aus dem Bereich der Reproduktionsmedizin den Rechtsverstoß angreift.

3. Wer könnte eine solche UWG-Klage erheben?

In Betracht kommen insbesondere:

A) Deutsche Kinderwunschzentren (IVF/ICSI-Kliniken)

Diese Einrichtungen:

  • behandeln dieselbe Patientengruppe wie die auf Kinderwunschmessen werbenden Anbieter,
  • unterliegen strengen rechtlichen Beschränkungen,
  • haben ein wirtschaftliches Interesse daran, dass illegale Werbung unterbunden wird.

Für sie besteht die stärkste Klagebefugnis.

B) Universitäre reproduktionsmedizinische Abteilungen

Diese zeichnen sich aus durch:

  • hohe regulatorische Compliance,
  • wissenschaftliche Standards,
  • professionelles Interesse an fairen Marktbedingungen.

Auch sie könnten eine Unterlassungsklage geeigneter begründen.

C) Größere private Kinderwunschkliniken mit mehreren Standorten

Diese Anbieter haben:

  • ein ausgeprägtes wirtschaftliches Interesse am Schutz ihres Marktes,
  • eigene Rechtsabteilungen,
  • Sensibilität für Wettbewerbsverzerrungen.

Sie wären besonders prädestiniert, illegale Konkurrenten in ihre Schranken zu weisen.

4. Warum könnten diese Kliniken zögern?

Trotz eindeutiger Rechtslage könnte es Hemmnisse geben:

Hemmnis 1: Angst, als Nestbeschmutzer oder als zu konservativ wahrgenommen zu werden

Viele Kliniken sind vorsichtig, sich öffentlich zu positionieren, weil sie:

  • Patientengruppen nicht verprellen möchten,
  • sich nicht in moralische Debatten hineinziehen lassen wollen,
  • Sorge vor negativer Presse haben.

Hemmnis 2: Furcht vor Konflikten mit internationalen Partnern

Einige Kliniken arbeiten bei Diagnostik, Laborleistungen oder wissenschaftlichen Projekten mit ausländischen Einrichtungen zusammen – und möchten diese Beziehungen nicht gefährden.

Hemmnis 3: Sorge vor öffentlicher Sichtbarkeit

Niemand möchte im Zentrum eines medialen oder politischen Konfliktes stehen.

5. Warum ein Vorgehen für seriöse Kliniken dennoch sinnvoll wäre

Trotz der Hemmnisse gibt es gewichtige Gründe, weshalb seriöse deutsche Kinderwunschkliniken sich gegen illegale Werbung positionieren könnten:

Grund 1: Schutz des eigenen Marktes

Illegale Werbung schafft Wettbewerbsvorteile für ausländische Anbieter, die deutsches Recht umgehen. Rechtskonforme Kliniken werden dadurch strukturell benachteiligt.

Grund 2: Wahrung der medizinethischen Standards

Ausländische Programme werben teilweise mit:

  • Geschlechtsauswahl,
  • Mehrlingsreduktion,
  • Paketpreisen,
  • „Garantien“,

– alles unvereinbar mit deutschem Recht und ärztlicher Ethik.

Grund 3: Patientenschutz

Deutsche Kliniken berichten bereits von Patientinnen, die nach Messekontakten völlig unrealistische Erwartungen entwickeln.

Überlegung 4: Kliniken müssen sich öffentlich nicht outen

Eine Klinik müsste für eine UWG-Klage nicht an die Öffentlichkeit gehen. Die Klage würde: über Anwälte geführt und birgt entsprechend kein Reputationsrisiko. So könnten sie Marktinteressen schützen, ohne in eine politische Debatte hineingezogen zu werden.

6. Fazit: UWG-Klage möglich – aber nur durch Wettbewerber

Eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen die Kinderwunschmesse und deren ausländische Anbieter ist dem Grunde nach ein durchaus erfolgversprechender Ansatz.

Allerdings:

  • Frauenheldinnen sind nicht klagebefugt.
  • Klagebefugt wären deutsche Kinderwunschzentren und reproduktionsmedizinische Einrichtungen, die sich an gesetzliche Vorgaben halten.
  • Diese könnten auf Grundlage von § 8 i. V. m. § 3a UWG gegen illegal werbende Anbieter vorgehen – auch ohne öffentliche Sichtbarkeit.

Wir prüfen derzeit, ob und inwieweit eine solche Kooperation mit seriösen Wettbewerbern möglich ist und welche rechtlichen Schritte sich daraus ergeben würden.

 

11.11.2025
Update: Wir legen Beschwerde beim OVG Köln ein

Das Verwaltungsgerichts Köln hat am 17. Oktober 2025 unsern Eilantrag abgelehnt (1 L 2742/25). Dagegen haben wir am 27. Oktober 2025 über unseren Anwalt Dr. Jonas Jacob (Frowein & Partner, Wuppertal) Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Heute, am 11.11. hat Jonas Jacob die Begründung nachgereicht, auch wenn die Richter sie wegen des heutigen Karnevalsbeginns wohl erst später zur Kenntnis nehmen werden.

Warum wir das machen

  • Das VG Köln hatte unseren Eilantrag gegen die Stadt Köln (Nachschärfung der Auflagen zur „Wish for a Baby“ 2025) als unzulässig abgelehnt. Zudem haben sie uns die Kosten des Verfahrens auferlegt. Unsere Argumente in der Sache hatte das Gericht überhaupt nicht im Detail geprüft. Deshalb versuchen wir nun, eine Instanz höher – beim Oberverwaltungsgericht – eine Prüfung der skandalösen Vorgänge bei Wish for a Baby zu erreichen.

Der juristische Inhalt der Beschwerde

  • Mit der Beschwerde erklären wir die Hauptsache wegen Veranstaltungsende für erledigt, beantragen aber:
    • den VG-Beschluss gemäß § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO für wirkungslos zu erklären,
    • und der Stadt Köln nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen (hilfsweise: angemessene Quotelung).

Warum stellen wir genau diesen Antrag?

Weil das Oberverwaltungsgericht nur angemessen über die Kostenaufteilung entscheiden kann, wenn es einen inhaltlichen Blick auf die Argumente (=mögliche strafbare Leihmutterschaftsvermittlung) wirft.

Unsere Kernargumente

  • Antragsbefugnis (Zulässigkeit): Unserer Auffassung nach ist die Beschwerdeführerin Monika Glöcklhofer beschwerdebefugt, denn nach der Möglichkeitstheorie ist eine Verletzung eigener Rechte möglich. § 13d AdVermiG (Verbot öffentlicher Anwerbung/Angebote) schützt adressatengerichtet Frauen vor Anwerbe- und Normalisierungseffekten – die Norm hat individualschützende Komponenten.
  • Begründetheit: Auf der Messe fanden konkrete Anbahnungs- und Nachweisakte statt (u. a. Aushändigung und Annahme eines „Antrags auf Formalisierung des Vertrags“ am 19. Oktober 2025 bei GestLife, Preis-/Paketangebote, Kontaktdatenerfassung zum Nachkontakt, Programmauswahl inkl. Geschlechtswahl, Hinweise zu Mehrlingsreduktion, Video-Werbeansprachen ausländischer Ärzte). Das überschreitet neutrale Information und löst ein Einschreitenserfordernis aus.
  • Folge für die Stadt Köln: Angesichts der dokumentierten Vorgänge hätte die Stadt präzisere, vollziehbare Auflagen erlassen und durchsetzen müssen; ggf. einzelne Auftritte von Leihmutterschaftsagenturen untersagen.
  • Erledigung & Kosten: Trotz Erledigung besteht Wiederholungsgefahr (Folgeveranstaltungen sind avisiert). Daher beantragen wir die Kostenauferlegung zu Lasten der Stadt.

Warum es wichtig ist, dass das Oberverwaltungsgericht entscheidet

Wir halten das öffentliche Interesse an der Klärung für gegeben: Die einschlägigen Verbote schützen Menschenwürde, Kindeswohl und die Integrität von Frauen. Duldung oder unzureichende Auflagen würden rechtswidrige Werbung und Vermittlung faktisch normalisieren.

Mehr erfahren: Pressespiegel & Dokumente: https://www.frauenheldinnen.de/pressespiegel/pressespiegel-protest-gegen-wishforababy/

25.10.2025
Update: Wir haben „Wish for a Baby“ angezeigt

Nach sorgfältiger Prüfung der Protokolle haben wir über unseren Rechtsanwalt Dr. Jonas D. Jacob (Frowein & Partner, Wuppertal) am 21. Oktober 2025 Strafanzeige gegen die Veranstalter Five Senses Media und die beteiligten Aussteller der Messe „Wish for a Baby Köln 2025“ erstattet.

Die Anzeige gründet sich auf den Verdacht strafbarer Werbung, Vermittlung und Anbahnung von Leihmutterschaft (§§ 13c, 13d, 14b AdVermiG) sowie den Verdacht auf Verstöße gegen das Embryonenschutzgesetz (ESchG).

Die auf der Messe dokumentierten Vorgänge – darunter konkrete Vertragsangebote, Preislisten und Gespräche über Eizellspende, Geschlechtsauswahl und sogar Geburten in Deutschland – zeigen deutlich, dass es sich nicht um eine neutrale Informationsveranstaltung, sondern um eine gezielte Vermittlungsplattform für Leihmutterschaften handelte.

Wir hoffen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet, da wir das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung für gegeben halten. Hier sind grundlegende Schutzgüter wie Menschenwürde, körperliche Unversehrtheit und das Kindeswohl betroffen. Leihmutterschaft bedeutet, dass der weibliche Körper instrumentalisiert und das menschliche Leben zu einer Menschenproduktion degradiert wird. Ein solches Geschäftsmodell darf in Deutschland keinen Platz haben.

Mit der Strafanzeige wollen wir erreichen, dass der Sachverhalt strafrechtlich geprüft und Beweise gesichert werden.

In jedem Fall bleiben wir dran – und werden auch künftig gegen jede Veranstaltung in Deutschland vorgehen, die Leihmutterschaft oder verwandte Praktiken bewirbt – bis den Veranstaltern die Luft ausgeht.

Mehr Informationen und aktuelle Pressestimmen: Zum Pressespiegel

17.10.2025
Update: Etappensieg gegen die Babyhandels-Lobby – Stadt Köln reagiert auf unseren Einsatz

Wir von Frauenheldinnen e. V. haben im Kampf gegen die Messe „Wish for a Baby“ (18.–19. Oktober 2025, Sartory-Säle Köln) einen wichtigen Zwischenerfolg erzielt:

Nach unserem ordnungsbehördlichen Antrag und dem anschließenden Eilantrag beim Verwaltungsgericht hat die Stadt Köln reagiert:

  • Die Ordnungsbehörde ist sensibilisiert und vor Ort im Einsatz.
  • Der Veranstalter hat zugesagt, unsere Forderungen an alle Aussteller weiterzugeben und auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen hinzuweisen.

Zwar war die Zeit für eine inhaltliche Gerichtsentscheidung zu knapp, doch unser Engagement hat Wirkung gezeigt: Die Behörden prüfen nun unsere Punkte und kontrollieren das Geschehen vor Ort.. Wir behalten uns vor, in einem Fortsetzungsfeststellungsverfahren im Nachhinein die Messe überprüfen zu lassen, um gegen weitere derartige Veranstaltungen vorgehen zu können.

Monika Glöcklhofer, zweite Vorsitzende von Frauenheldinnen e. V.:
„Das ist ein spürbarer Schritt in die richtige Richtung. Jetzt kommt es darauf an, was auf der Messe tatsächlich passiert. Wir setzen auf Transparenz – und auf wache Augen von Presse und Öffentlichkeit.“

Was wir jetzt erwarten

Wir appellieren an alle Interessierten, selbst hinzuschauen:
Findet auf der Messe tatsächlich keine Werbung oder Vermittlung für Leihmutterschaft statt – oder wird weiterhin für verbotene Praktiken wie Eizellspende und Surrogacy geworben?

Wer Hinweise oder Beobachtungen hat (z. B. Fotos, Flyer, Gespräche, QR-Codes), kann diese an uns weiterleiten:
info@frauenheldinnen.de

Wir prüfen alle Meldungen und leiten sie gegebenenfalls an die zuständigen Behörden weiter.

Hintergrund

Unser Anwalt Dr. Jonas D. Jacob (Frowein & Partner, Wuppertal) hatte die Stadt Köln auf gravierende Rechtsverstöße hingewiesen:
Viele Aussteller werben für Leihmutterschaftsprogramme, sammeln Kontaktdaten oder bieten Einzelberatungen an – alles Handlungen, die nach deutschem Recht verboten sind. Nach unserem Einschreiten hat der Veranstalter zugesagt, die Aussteller nochmals zu belehren und die Behörde kontrolliert vor Ort.

Wir werden die Entwicklung eng begleiten – und prüfen, wie ähnliche Veranstaltungen künftig frühzeitig unterbunden werden können.

Frauenheldinnen e.V.

Für Frauenrechte. Für Menschenwürde. Gegen die Kommerzialisierung von Körpern und Kindern.

16.10.2025
Update: Frauenheldinnen ziehen vor das Verwaltungsgericht – Stadt Köln genehmigt Leihmutterschaftsmesse trotz klarer Rechtsverstöße

Die Stadt Köln hat die am 18. und 19. Oktober 2025 in den Sartory-Sälen geplante Messe „Wish for a Baby“ unter unzureichenden Auflagen genehmigt. Zwar wurde verfügt, dass auf der Messe keine strafbare Werbung oder Vermittlung von Leihmutterschaft stattfinden dürfe – tatsächlich wird diese Vorgabe jedoch von Beginn an unterlaufen.

Wie unser Anwalt Dr. Jonas D. Jacob (Frowein & Partner, Wuppertal) in der beim Verwaltungsgericht Köln eingereichten einstweiligen Anordnung ausführt, erlaubt der vom Veranstalter vorgelegte „Code of Conduct“ ausdrücklich genau das, was laut Auflage verboten ist:

  • Kontaktanbahnung mit Messebesucherinnen und -besuchern,
  • Erhebung von Kontaktdaten zur späteren Kontaktaufnahme,
  • Darstellung des Leistungsportfolios einschließlich Kosten und Erfolgsraten – also klassische Werbe- und Vermittlungshandlungen.

Damit widerspricht der Code of Conduct direkt den Auflagen der Stadt Köln und zeigt, dass die Genehmigung rechtlich und tatsächlich unzureichend ist.

Zudem belegen öffentliche Werbevideos und Online-Ankündigungen ausländischer Kliniken, dass die Veranstaltung auf die Vermittlung illegaler Praktiken ausgerichtet ist.

So wirbt etwa das spanische Instituto Marquès offen für Beratungsgespräche auf der Messe und bietet die Implantation befruchteter Eizellen an – also Eizellspenden, die nach dem Embryonenschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG) in Deutschland verboten sind. https://youtube.com/shorts/hxESL92Y3mE?si=QwbyyShpleJvv9VR

„Die Messe ist evident auf die verbotene Anbahnung und Vermittlung von Leihmutterschaft angelegt,“ erklärt Dr. Jacob.
„Die Stadt Köln darf nicht zur Bühne für strafbewehrte Vermittlungshandlungen werden.“

Da die Stadt trotz eindeutiger Hinweise keine wirksamen Nachbesserungen vorgenommen hat, haben wir nun den Schritt vor das Verwaltungsgericht Köln getan.

Mit dem Eilantrag beantragen wir, die Stadt Köln zu verpflichten,

  • konkrete und durchsetzbare Auflagen zu erlassen,
  • einschlägige Aussteller und Vorträge auszuschließen,
  • Kontaktanbahnung, Beratungen und Werbematerialien zu untersagen und Vor-Ort-Kontrollen mit Zwangsmittelandrohung sicherzustellen.

Statement von Monika Glöcklhofer, zweite Vorsitzende Frauenheldinnen e.V.

„Die Stadt Köln hat eine Messe genehmigt, die von vornherein auf Gesetzesbruch angelegt ist. Der sogenannte ‚Code of Conduct‘ erlaubt genau das, was verboten ist – Werbung, Datensammlung, Anbahnung.
Wir haben deshalb gerichtliche Schritte eingeleitet, um zu verhindern, dass mitten in Köln Frauenkörper und Kinder zur Ware gemacht werden.“

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FAQ: Warum wir gegen die „Wish for a Baby“-Messe vorgehen

Was ist das Problem mit der Messe?

Die Messe wird als neutrale Informationsplattform beworben, tatsächlich treten dort aber internationale Leihmutterschaftsagenturen wie Circle Surrogacy und Nordic Surrogacy auf, die ihre Dienste für deutsche Kundinnen und Kunden anpreisen und damit verbotene Leihmuttergeschäfte anbahnen. Damit wird gegen deutsches Strafrecht (§§ 13b–13d AdVermiG) und das Embryonenschutzgesetz (§ 1 ff. ESchG) verstoßen.

Was fordern Frauenheldinnen e.V.?

Wir haben bei der Stadt Köln beantragt, die Veranstaltung unverzüglich zu untersagen oder – falls nötig – mit sofort vollziehbaren Auflagen zu belegen, um alle surrogacy-bezogenen Inhalte und Anbieter auszuschließen.

Warum ist Leihmutterschaft in Deutschland verboten?

Leihmutterschaft bedeutet in der Praxis, dass Frauen aus wirtschaftlicher Not ihren Körper verkaufen müssen und Kinder zum Vertragsobjekt werden. Das traumatisiert Mutter wie Kind. Außerdem erforderlich werden schädliche Praktiken wie Eizellspende und Hormonbehandlung. Das deutsche Recht schützt Frauen und Kinder ausdrücklich vor dieser Kommerzialisierung.

Wie steht die internationale Gemeinschaft dazu?

Die Vereinten Nationen bezeichneten Leihmutterschaft 2025 in einem Bericht der Sonderberichterstatterin Reem Alsalem als eine Form der „modernen Sklaverei“, die weltweit verboten werden müsse: UN-Sonderberichterstatterin fordert Ächtung von Leihmutterschaft

UN-Bericht: https://docs.un.org/en/A/80/158 .

Gab es auf früheren Messen bereits problematische Anbieter?

Ja. 2023 trat dort ein Anbieter auf, dessen Klinikleiter wegen Menschenhandels mit Leihmüttern angeklagt wurde. Das zeigt, dass solche Veranstaltungen reale Gefahren bergen und dringend gestoppt werden müssen.


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