Referentenentwurf Selbstbestimmungsgesetz

Stellungnahme der FrauenHeldinnen zum Selbstbestimmungsgesetz

von | 30.03.23

Als Vor­sit­zen­de des Ver­eins Frau­en­hel­din­nen e.V. hat Eva Engel­ken für den Vor­stand des Ver­eins eine kur­ze Stel­lung­nah­men zum Refe­ren­ten­ent­wurf des Selbst­be­stim­mungs­ge­set­zes ( https://www.bmfsfj.de/resource/blob/224548/4d24ff0698216058eb758ada5c84bd90/entwurf-selbstbestimmungsgesetz-data.pdf) ver­fasst. Die Stel­lung­nah­me wur­de frist­ge­recht am 30. März bei selbstbestimmungsgesetz@bmfsfj.bund.de ein­ge­reicht und das Ein­ver­ständ­nis zur Ver­öf­fent­li­chung der Stel­lung­nah­me auf den Inter­net­sei­ten von Bun­des­tag, BMFSFJ und BMJ erklärt.

Hier her­un­ter­la­den

Unlautere Zielsetzung des sogenannten Selbstbestimmungsgesetzes

Die Ziel­set­zung des Selbst­be­stim­mungs­ge­set­zes (im Fol­gen­den: Ref-E-SBGG) beruht auf einer ideo­lo­gisch-moti­vier­ten Prä­mis­se und ist unlau­ter. Es gibt vor, die Rech­te einer Min­der­heit zu ver­bes­sern, wäh­rend es in Wahr­heit für alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger ein fun­da­men­ta­les Struk­tur­merk­mal der Gesell­schaft ver­än­dert. Mit dem Selbst­bestimmungs­gesetz knüpft der Geschlechts­ein­trag nicht mehr an das bio­lo­gi­sche Geschlecht, son­dern an eine fik­tio­na­le und nicht objek­ti­vier­ba­re Grö­ße namens Geschlechts­iden­ti­tät an. Die Min­der­heit, um deren Bes­ser­stel­lung es der Geset­zes­be­grün­dung zufol­ge geht, ist gemäß die­ser Begrün­dung mit nur 2687 Ver­fah­ren im Jahr so klein, dass sie eine der­art fun­da­men­ta­le Ände­rung nicht recht­fer­ti­gen kann.

Hohe Rechtsunsicherheit durch Abschaffung des „Strukturmerkmals Geschlecht“

Die Umset­zung der Ziel­set­zung erfolgt durch eine Anpas­sung der Rechts­la­ge an die sub­jek­ti­ve Vor­stel­lung ein­zel­ner Per­so­nen und führt zu einer Viel­zahl an Rechts­un­si­cher­hei­ten, von denen hier die Wich­tigs­ten dar­ge­stellt wer­den sol­len.

Die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge auf­grund des Trans­se­xu­el­len­ge­set­zes (TSG) und der Recht­spre­chung ist ein­deu­tig und ver­fas­sungs­ge­mäß. Der Bun­des­ge­richts­hof unter­schei­det zu Recht zwi­schen Men­schen mit einer sub­jek­tiv emp­fun­den Abwei­chung vom tat­säch­li­chen Geschlecht und ein­ge­tra­ge­nem Per­so­nen­stand und Men­schen, bei denen objek­tiv nach­weis­bar Miss- oder Fehl­bil­dun­gen der Geschlechts­or­ga­ne vor­lie­gen, eine soge­nann­te Inter­sex-Kon­di­ti­on.

Menschen mit der Vorstellung nonbinär zu sein, benötigen keine eigene Regelung

Die ers­te Grup­pe weist der BGH rich­ti­ger­wei­se dem Anwen­dungs­be­reich des TSG zu; die­ses ermög­licht Men­schen, bei hohem Lei­dens­druck ein Ver­fah­ren, das zur Per­so­nen­stands­än­de­rung führt, durch­lau­fen zu kön­nen.

Ledig­lich der zwei­ten Grup­pe – Men­schen mit Inter­sex-Kon­di­ti­on – eröff­net § 45 b Per­so­nen­stands­ge­setz die Mög­lich­keit, sich ohne TSG-Ver­fah­ren ein­fach auf­grund eines ärzt­li­chen Attests einem Geschlecht zuord­nen und ggf. den Per­so­nen­stand ändern zu kön­nen.

Anders als der Ref-E-SBGG impli­ziert, bedarf es für Men­schen mit Son­der­vor­stel­lun­gen hin­sicht­lich ihrer Geschlechts­zu­ge­hö­rig­keit („non binär“) kei­ner eige­nen gesetz­li­chen Rege­lung zur Geschlechts­ein­trags­än­de­rung. Sie kön­nen eben­falls bei Bedarf das Ver­fah­ren nach dem TSG durch­lau­fen, falls das für sie von Bedeu­tung ist.

Ein Gefühl im Sin­ne eines nicht objek­ti­fi­zier­ba­ren, indi­vi­du­el­len Zustands soll­te nicht zum Anknüp­fungs­punkt einer gesetz­li­chen Rege­lung gemacht wer­den. Aus einem Gefühl einen Rege­lungs­be­darf abzu­lei­ten, der für die All­ge­mein­heit Gül­tig­keit bean­sprucht, wider­spricht den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer, ver­fas­sungs­mä­ßi­ger gesetz­ge­be­ri­scher Tätig­keit.

Keine internationale Konvention zwingt Deutschland, ein verfassungswidriges Gesetz zu erlassen

Es besteht auch kei­ne ent­spre­chen­de inter­na­tio­na­le Ver­pflich­tung des deut­schen Gesetz­ge­bers. Die­se Sug­ges­ti­on führt in die Irre. Es kann natur­ge­mäß aus einer UN-Agen­da kei­ne völ­ker­recht­li­che Ver­pflich­tung erwach­sen, die deut­sche Rechts­la­ge dahin­ge­hend zu ändern, dass sie ver­fas­sungs­wid­rig wird, was mit der Ein­füh­rung des „Selbst­be­stim­mungs­ge­set­zes“ pas­sie­ren wür­de.

Das Ansin­nen, den Per­so­nen­stands­wech­sel per Sprech­akt beim Stan­des­amt voll­zie­hen zu kön­nen, wider­spricht der Ver­fas­sung und der höchst­rich­ter­li­chen BGH-Recht­spre­chung.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat klar fest­ge­stellt, dass der Per­so­nen­stand im Rechts­ver­kehr eine Beweis­funk­ti­on ein­nimmt. Er hat des­we­gen nicht bean­stan­det, dass an einen Per­so­nen­stands­wech­sel hohe Vor­aus­set­zun­gen geknüpft sein müs­sen.

  • Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG), Beschluss des Ers­ten Senats vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 – Feh­len­der posi­ti­ver Geschlechts­ein­trag für Inter­se­xu­el­le, http://www.bverfg.de/e/rs20171010_1bvr201916.html

Ein Per­so­nen­stands­wech­sel per Sprech­akt lässt sich belie­big voll­zie­hen, was sei­ne Beweis­kraft senkt. Die vom Gesetz­ge­ber in § 2 Absatz 2 Ref-E-SBGG gefor­der­te zusätz­li­che Ver­si­che­rung des Tran­si­tio­nie­ren­den ersetzt die weg­fal­len­den Hür­den nicht; ein Antrag­stel­ler kann die Ernst­haf­tig­keit sei­nes Tran­si­ti­ons­ver­lan­gens inter­es­sen­ge­lei­tet bestä­ti­gen, ohne dass eine objek­ti­ve Instanz sei­ne Glaub­wür­dig­keit über­prüft.

Missbrauch wird nicht verhindert

Zudem ent­hält der Ref-E-SBGG kei­ne sons­ti­ge zufrie­den­stel­len­de Absi­che­rung gegen Miss­brauch. Ein sol­cher Miss­brauch ent­steht unter ande­rem dann, wenn Män­ner die Mög­lich­keit nut­zen, durch Selbst­de­fi­ni­ti­on als Frau in Frau­en­räu­me ein­zu­drin­gen. Der Gesetz­ge­ber räumt de fac­to in § 6 Absät­ze 2–4 Ref-E-SBGG ein, dass die bio­lo­gi­sche Rea­li­tät des weib­li­chen bzw. männ­li­chen Kör­pers durch gesetz­li­che Fik­tio­nen wie den Geschlechts­ein­trag nicht abbe­dun­gen wer­den kann – weder in Schutz­räu­men, noch im Sport noch in der Medi­zin. Damit räumt er ein, dass Miss­brauch mög­lich ist.

Dar­aus lei­tet er in § 6 Absatz 2 Ref-E-SBGG das Zuge­ständ­nis an Ver­ant­wort­li­che für Ein­rich­tun­gen, Räu­me und Ver­an­stal­tun­gen ab, dass sie den Zugang gemäß ihrem Haus­recht regeln kön­nen.

§ 6 Wir­kun­gen der Ände­rung des Geschlechts­ein­trags und der Vor­na­men

(2) Betref­fend den Zugang zu Ein­rich­tun­gen und Räu­men sowie die Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen blei­ben das Haus­recht des jewei­li­gen Eigen­tü­mers oder Besit­zers und das Recht juris­ti­scher Per­so­nen, ihre Ange­le­gen­hei­ten durch Sat­zung zu regeln, unbe­rührt.

Die­se Rege­lung wirkt auf den ers­ten Blick wie ein Zuge­ständ­nis an die Inha­ber des Haus­rechts, mit dem sie u.a. den Schutz der Intim­sphä­re von Gäs­ten – also von Frau­en gegen­über Män­nern, die sich als Frau­en defi­nie­ren – wah­ren kön­nen.

Laut Geset­zes­be­grün­dung zum Ref-E-SBGG wür­de die Rege­lung „Sau­na­be­trei­bern als Inha­bern des Haus­rechts nach aktu­el­ler Rechts­la­ge und auch nach dem Inkraft­tre­ten des SBGG“ erlau­ben, „ein­zel­nen Per­so­nen nach indi­vi­du­el­len Fak­to­ren mit Rück­sicht auf das natür­li­che Bedürf­nis nach dem Schutz der Intim­sphä­re oder auch auf die Befürch­tung einer Beläs­ti­gung oder sexu­el­len Beläs­ti­gung der ande­ren Nut­zen­den den Zutritt zu ver­weh­ren.“

Bei nähe­rer Prü­fung wird ersicht­lich, dass die­ser Schutz – ins­be­son­de­re von Frau­en – wir­kungs­los bleibt.

  • Die Zutritts­ver­wei­ge­rung gibt es nur in Bezug auf Ein­zel­per­so­nen, nicht in Bezug auf Grup­pen.
  • Zudem ver­sto­ßen Haus­rechts­in­ha­ber mit einem sol­chen Ein­zel­aus­schluss gegen das zivil­recht­li­che Benach­tei­li­gungs­ver­bot nach § 19 Absatz 1 AGG. Sie kön­nen sich für die Ungleich­be­hand­lung der betref­fen­den Per­so­nen ledig­lich auf das Vor­lie­gen eines sach­li­chen Grun­des beru­fen. Ein sol­cher sach­li­cher Grund sei – so die Gesetz­ent­wurfs­be­grün­dung – gemäß 20 Absatz 1 Satz 2 Num­mer 2 AGG das „Bedürf­nis nach Schutz der Intim­sphä­re oder der per­sön­li­chen Sicher­heit“.

Damit erlegt der Gesetz­ge­ber den Haus­rechts­in­ha­bern die Auf­ga­be auf – im Inter­es­se der betrof­fe­nen Frau­en – den Aus­schluss von Män­nern, die sich als Frau­en defi­nie­ren, im Ein­zel­fall durch­zu­füh­ren und zu begrün­den.

Das ist schwer durch­führ­bar, denn es birgt das Risi­ko, gegen das Offen­ba­rungs­ver­bot zu ver­sto­ßen.

Dar­über hin­aus lässt die Aus­nah­me­vor­schrift außer Acht, dass es für Ein­rich­tun­gen eine Ruf­schä­di­gung bedeu­ten kann, Män­ner, die sich non­bi­när oder als Frau­en defi­nie­ren, aus­zu­schlie­ßen.

Im Ergeb­nis ist das Zuge­ständ­nis eine in Geset­zes­form gegos­se­ne Augen­wi­sche­rei.

§ 13 und § 14 Bußgeld für Benennung der Realität

Als beson­ders unaus­ge­wo­gen, da ein­sei­tig das Inter­es­se der Per­so­nen­stands­wech­sel begeh­ren­den Per­so­nen bevor­zu­gend, erschei­nen die §§ 13 und 14 Ref-E-SBGG.

Das soge­nann­te Offen­ba­rungs­ver­bot bestraft die Nicht­ak­zep­tanz einer Höher­ge­wich­tung der Fik­ti­on gegen­über der Rea­li­tät, indem es der Geschlechts­iden­ti­tät (=Fik­ti­on) einen höhe­ren Rang als dem Geschlecht (=Rea­li­tät) ein­räumt.

Wer die Fik­ti­on nicht aner­kennt, indem er wei­ter­hin die Rea­li­tät benennt, ris­kiert, den Tat­be­stand des mit bis zu 10.000 Euro buß­geld­be­wehr­ten Offen­ba­rungs­ver­bots zu erfül­len.

Schon der Begriff des „Offen­ba­rens ohne Zustim­mung“ erzeugt Rechts­un­si­cher­heit, da „offen­ba­ren“ begriffs­not­wen­di­ger­wei­se eine zu offen­ba­ren­de, also unbe­kann­te Tat­sa­che vor­aus­setzt.

Bei der Geschlechts­zu­ge­hö­rig­keit, um deren Offen­ba­rung es in der Vor­schrift (§ 13 Ref-E-SBGG) geht, fehlt es jedoch fast immer an der Mög­lich­keit der Offen­ba­rung, da die Geschlechts­zu­ge­hö­rig­keit gera­de bei erwach­se­nen Män­nern, die die Legal­fik­ti­on des Frau­seins bean­spru­chen, in der Regel evi­dent ist. Die zutref­fen­de Wahr­neh­mung des mensch­li­chen Geschlechts ist eine evo­lu­tio­när beding­te Grund­fä­hig­keit des Men­schen.

Das wirft die Fra­ge auf, ob das Offen­ba­ren einer evi­den­ten Tat­sa­che den Tat­be­stand des Offen­ba­rens erfül­len kann.

Das recht­li­che Vor­ge­hen von Mit­glie­dern von Lob­by­or­ga­ni­sa­tio­nen, z.B. im Fall von Jan­ka Kluge/dgti e.V. gegen Reichelt/Pleiteticker gegen die Bezeich­nung als „Mann“, lässt erwar­ten, dass sie auch das Benen­nen offen­kun­di­ger oder zumin­dest öffent­lich bekann­ter Geschlechts­zu­ge­hö­rig­keit unter ein weit gefass­tes „Offen­ba­rungs­ver­bot“ sub­su­miert wis­sen wol­len.

Damit ist nicht nur das Recht der All­ge­mein­heit auf freie Rede und Mei­nungs­äu­ße­rung in Gefahr, son­dern es besteht auch ein hohes Risi­ko, dass Frau­en ihr Recht auf Erhalt von geschlechts­spe­zi­fi­schen Schutz­räu­men und Wah­rung ihrer Intim­sphä­re nicht mehr durch­set­zen (kön­nen) wer­den.

Das geplante Selbstbestimmungsgesetz zwingt Frauen zum Lügen oder zum Rechtsverstoß

Eine Frau (oder Ein­rich­tung oder Ver­an­stal­te­rin), die einem Mann – unge­ach­tet sei­ner ein­ge­tra­ge­nen Geschlechts­zu­ge­hö­rig­keit – den Zutritt zu ihren Räu­men ver­wei­gern will, müss­te auf die Fra­ge, war­um sie die betref­fen­de Per­son nicht in ihren Räu­men haben will, ehr­li­cher­wei­se ant­wor­ten, dass es dar­an lie­ge, dass die Per­son – unge­ach­tet ihrer ein­ge­tra­ge­nen Geschlechts­zu­ge­hö­rig­keit – ein Mann sei. Damit ris­kiert sie jedoch zwangs­läu­fig einen Ver­stoß gegen das Offen­ba­rungs­ver­bot.

Das erzeugt für Frau­en ein ver­fas­sungs­recht­lich unzu­mut­ba­res Dilem­ma: Ange­sichts der (außer­or­dent­lich hohen) Buß­geld­dro­hung aus § 14 Ref-E-SBGG dürf­te sich jede Frau – (oder Ein­rich­tung oder Ver­an­stal­te­rin) – gründ­lich über­le­gen, ob sie einen Rechts­ver­stoß und ein Buß­geld ris­kiert, um ihre Rech­te in Anspruch zu neh­men. Oder ob sie sich unter Inkauf­nah­me einer Rech­te­e­ro­si­on der Buß­geld­dro­hung des § 14 Ref-E-SBGG beugt.

Unzu­rei­chend erschei­nen die in §§ 13 und 14 genann­ten Recht­fer­ti­gungs­grün­de, die ein „Offen­ba­ren“ gestat­ten: Der Per­son, die die Fak­ten durch Offen­ba­ren benen­nen möch­te, wird auf­er­legt, aktiv ein „öffent­li­ches Inter­es­se“ oder ein „recht­li­ches Inter­es­se“ glaub­haft zu machen. Es kann jedoch kei­ner Frau zuge­mu­tet wer­den, ein „öffent­li­ches“ oder „recht­li­ches Inter­es­se“ glaub­haft zu machen, nur weil sie einen Mann – unge­ach­tet sei­ner ein­ge­tra­ge­nen Geschlechts­zu­ge­hö­rig­keit – nicht in ihren Schutz­räu­men zulas­sen möch­te.

Auch das Tat­be­stands­merk­mal des § 14 Absatz 1, der für ein Offen­ba­ren eine Schä­di­gungs­ab­sicht erfor­dert, kann das recht­li­che Risi­ko einer Frau, die ihre Rech­te in Anspruch neh­men möch­te, nicht mil­dern. Im Lich­te der Trans­gen­der-freund­li­chen Öffent­lich­keit, wel­che bereits blo­ße Kri­tik an der gesam­ten Self-ID-Gesetz­ge­bung als „Hass“ oder „Pho­bie“ beti­telt, steht zu befürch­ten, dass die Schä­di­gungs­ab­sicht sehr weit gefasst wird und bereits mit dem Aus­spre­chen der Rea­li­tät (z.B. dass ein Mann trotz „Legal­fik­ti­on weib­lich“ bio­lo­gisch ein Mann bleibt) als erfüllt ange­se­hen wird.

Ins­ge­samt haben Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um und Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­te­ri­um mit dem Ref-E-SBGG einen Refe­ren­ten­ent­wurf vor­ge­legt, der in unzu­mut­ba­rer Wei­se in Grund­rech­te ein­greift, dar­un­ter ins­be­son­de­re das Gleich­stel­lungs­staats­ziel aus Arti­kel 3 Absatz 2 Grund­ge­setz, die Mei­nungs- und Rede­frei­heit aus Arti­kel 5 und die elter­li­che Für­sor­ge aus Arti­kel 6. Der Ent­wurf ope­riert in an Gus­tav Rad­bruchs Zitat vom gesetz­ge­be­ri­schen Unrecht erin­nern­den Art und Wei­se mit Annah­men, Fik­tio­nen und einer Spra­che, die die Hand­schrift von Ideo­lo­gen trägt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Radbruchsche_Formel

Einer Über­prü­fung durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt wür­de der Ent­wurf nicht stand­hal­ten. Der Gesetz­ge­ber gibt in § 10 selbst zu erken­nen, dass er die Geschlechts­iden­ti­tät nicht für einen adäqua­ten Anknüp­fungs­punkt für den Geschlechts­ein­trag hält. Wel­che Grün­de dürf­ten sonst dafür spre­chen, den Per­so­nen­stands­wech­sel im Sicher­heits- und Ver­tei­di­gungs­falls aus­zu­schlie­ßen, wenn nicht der Grund, einen Wech­sel von Mann zu Frau aus­zu­schlie­ßen und damit ein sich-Ent­zie­hen zum Wehr­dienst?

Mön­chen­glad­bach, 30. Mai 2023

Weitere kritische Stellungnahmen zum Transgesetz

Die Initia­ti­ve Lasst Frau­en spre­chen hat sich die Mühe gemacht, alle mög­li­chen kri­ti­schen Stel­lung­nah­men auf­zu­lis­ten, dan­ke für den Auf­wand! Eine sehr loh­nen­de Lek­tü­re:

Kri­ti­sche Stel­lung­nah­men zum Refe­ren­ten­ent­wurf für ein „Selbst­bestimmungs­gesetz“ – Initia­ti­ve „Lasst Frau­en Spre­chen!“ (lasst-frauen-sprechen.de)

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