Antwort des Bundespräsidenten zum Selbstbestimmungsgesetz

Der Bundespräsident verrät die Rechte von Frauen und Kindern in Deutschland

von | 26.06.24

Lauri Heikkinen - FinnishGovernment, CC BY 2.0 , via Wikimedia Commons

Lauri Heikkinen - FinnishGovernment, CC BY 2.0 , via Wikimedia Commons

Auf Anregung von LAZ Reloaded, Geschlecht zählt und Initiative “Lasst Frauen Sprechen!” haben viele Frauen den Bundespräsidenten (BP) Frank-Walter Steinmeier gebeten, das verfassungswidrige Selbstbestimmungsgesetz nicht zu unterzeichnen. Aus der (unten einkopierten) Antwort an eine Mitfrau der Frauenheldinnen geht hervor, dass er das Gesetz für mit dem Grundgesetz vereinbar hält. Weil wir jedoch bereits gutachterlich haben feststellen lassen, dass es grob verfassungsWIDRIG ist, streben wir nun an, es per Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe überprüfen zu lassen.

Die Antwort einer juristischen Referentin des Bundespräsidenten

Sehr geehrte Frau xy,
 
haben Sie vielen Dank für Ihre Zuschrift zum Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG). Wegen der Vielzahl der ihn täglich erreichenden Zuschriften ist es Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier leider nicht möglich, in jedem Fall persönlich zu antworten. Aus diesem Grund hat er mich gebeten, Ihnen zu schreiben.
 
Wie Sie haben sich in den letzten Wochen viele Bürgerinnen und Bürger an den Bundespräsidenten gewandt, entweder weil die beabsichtigte Regelung zur vereinfachten Änderung des Geschlechtseintrags Ihnen große Sorgen bereitet, oder um ihre Zustimmung und positive Erwartungen auszudrücken.
 
Dem Bundespräsidenten ist es wichtig, die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zu gesellschaftspolitisch relevanten Themen zu erfahren. Er nimmt Ihre geäußerten Standpunkte sehr ernst. Die Auswirkungen des Gesetzes und seine künftige Entwicklung wird er mit Aufmerksamkeit verfolgen.
 
Was das vom Bundestag am 12. April 2024 und Bundesrat am 17. Mai 2024 verabschiedete Selbstbestimmungsgesetz angeht, möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass die politischen Entscheidungen der Gesetzgebung nach dem Grundgesetz einzig den verfassungsmäßig vorgesehenen Gesetzgebungsorganen Bundestag und Bundesrat zustehen. Der Bundespräsident ist aus Gründen der im Grundgesetz in Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 festgeschriebenen Gewaltenteilung gehalten, diese politischen Entscheidungen der Gesetzgebungsorgane zu respektieren, soweit der verfassungsrechtlich zulässige Rahmen eingehalten wurde. Ihm obliegt nach der Verabschiedung des Gesetzes durch die genannten Gesetzgebungsorgane gemäß Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes die Prüfung, ob das Gesetz „nach den Vorschriften des Grundgesetzes zusammengekommen“ ist. Der Bundespräsident kann daher die Ausfertigung nur verweigern, wenn durch den Inhalt des Gesetzes das Grundgesetz in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt wird. Wie viel Zeit diese verfassungsrechtliche Prüfung durch den Bundespräsidenten beansprucht, kann im Vorfeld nicht genau bestimmt werden und richtet sich nach der Komplexität der Materie. Im Schnitt nimmt die Prüfung zwei Wochen in Anspruch. Nach erfolgreicher Prüfung fertigt der Bundespräsident das Gesetz aus und erteilt den Verkündigungsauftrag. Sodann erfolgt die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
 
Das Selbstbestimmungsgesetz ist nach sorgsamer Prüfung anhand der oben dargestellten Maßstäbe am 19. Juni 2024 durch den Bundespräsidenten unterzeichnet (ausgefertigt) und der Verkündungsauftrag erteilt worden. Ihre Ausführungen wurden hierbei berücksichtigt, soweit sie verfassungsrechtlich von Belang waren. Das Gesetz wurde am 21. Juni 2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 Teil I Nr. 206) veröffentlicht.
 
Ich hoffe, Sie haben Verständnis für die Rolle des Bundespräsidenten im Gesetzgebungsverfahren. Für Ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute.
 
Mit freundlichen Grüßen

Autorin

  • Die Redaktion des FrauenheldinnenMagazins begleitet die Arbeit von Frauenheldinnen e.V. journalistisch und dokumentarisch und bietet Raum für Analysen, Interviews, Berichte und Debattenbeiträge.

    Artikel anzeigen

0 Kommentare

Keinen Artikel verpassen, Newsletter abonnieren!

Newsletter abonnieren. Abmeldung jederzeit möglich. Datenschutzhinweise

Ein Projekt von

Frauenheldinnen e.V. – Die gemeinnützige Förderplattform

Frauenheldinnen e.V. – Die gemeinnützige Förderplattform

Mehr zum Thema:

Vorsicht vor islamistischen Dialogangeboten

Warum Frauenorganisationen genau prüfen sollten, wem sie eine Bühne geben

Frauenorganisationen werden zunehmend von islamischen Verbände eingeladen – unter Überschriften wie Dialog, Vielfalt oder Verständigung.
Doch was nach offenem Austausch klingt, ist in Wahrheit oftmals strategische Imagepolitik religiöser Netzwerke, die gesellschaftliche Legitimation suchen. Wer Frauenorganisationen auf dem Podium sitzen hat, kann sich anschließend als dialogbereit präsentieren – auch wenn innerhalb der eigenen Strukturen Geschlechtertrennung oder patriarchale Normen gelten.

mehr lesen

Wer darf das Selbstbestimmungsgesetz nutzen?

Der Fall „Marla Svenja“ Liebich und die Konsequenzen

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) wird derzeit auf die Probe gestellt und was herauskommt, ist offen. Das Gesetz gibt jedem Menschen in Deutschland seit November 2024 das Recht, seinen Personenstandseintrag von männlich zu weiblich und umgekehrt ändern zu lassen, oder zu divers oder zu „ohne“. Der Landkreis Saalekreis hat Mitte Dezember 2025 beim Amtsgericht Halle beantragt, den Personenstandseintrag von „Marla Svenja“, geboren als Sven Liebich, wegen Missbrauchs des SBGG von weiblich auf männlich zurücksetzen zu lassen. Liebich, in der rechtsextremen Szene Sachsen-Anhalts verortet, hatte beantragt, den eigenen Personenstandseintrag – derzeit weiblich – auf divers ändern zu lassen und mit der Änderung den Namen Anne Frank zu tragen. Es ist der erste Fall seit Inkrafttreten des SBGGs, in dem die Behörden die Geschlechtszuordnung insgesamt rückgängig machen wollen.

mehr lesen
Warum Frauenorganisationen genau prüfen sollten, wem sie eine Bühne geben

Vorsicht vor islamistischen Dialogangeboten

Warum Frauenorganisationen genau prüfen sollten, wem sie eine Bühne geben

Frauenorganisationen werden zunehmend von islamischen Verbände eingeladen – unter Überschriften wie Dialog, Vielfalt oder Verständigung.
Doch was nach offenem Austausch klingt, ist in Wahrheit oftmals strategische Imagepolitik religiöser Netzwerke, die gesellschaftliche Legitimation suchen. Wer Frauenorganisationen auf dem Podium sitzen hat, kann sich anschließend als dialogbereit präsentieren – auch wenn innerhalb der eigenen Strukturen Geschlechtertrennung oder patriarchale Normen gelten.

mehr lesen
Der Fall „Marla Svenja“ Liebich und die Konsequenzen

Wer darf das Selbstbestimmungsgesetz nutzen?

Der Fall „Marla Svenja“ Liebich und die Konsequenzen

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) wird derzeit auf die Probe gestellt und was herauskommt, ist offen. Das Gesetz gibt jedem Menschen in Deutschland seit November 2024 das Recht, seinen Personenstandseintrag von männlich zu weiblich und umgekehrt ändern zu lassen, oder zu divers oder zu „ohne“. Der Landkreis Saalekreis hat Mitte Dezember 2025 beim Amtsgericht Halle beantragt, den Personenstandseintrag von „Marla Svenja“, geboren als Sven Liebich, wegen Missbrauchs des SBGG von weiblich auf männlich zurücksetzen zu lassen. Liebich, in der rechtsextremen Szene Sachsen-Anhalts verortet, hatte beantragt, den eigenen Personenstandseintrag – derzeit weiblich – auf divers ändern zu lassen und mit der Änderung den Namen Anne Frank zu tragen. Es ist der erste Fall seit Inkrafttreten des SBGGs, in dem die Behörden die Geschlechtszuordnung insgesamt rückgängig machen wollen.

mehr lesen