Die Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) bezeichnet sich selbst als „Denkfabrik für Humanismus und Aufklärung“1. Sie hat kürzlich eine Stellungnahme zum Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) veröffentlicht. Diese, so die Aussage der gbs, widme sich dem Thema „ohne ideologische Scheuklappen“ und wolle die Diskussion zur geplanten Überprüfung des SBGG „versachlichen“.2
Das ist der gbs leider nicht gelungen – im Gegenteil. Stattdessen deuten die Autoren Begriffe um, spielen die mittlerweile zahlreichen Konfliktfälle herunter, in denen bereits jetzt Frauen unter dem SBGG leiden müssen, und bezichtigen Fraueninitiativen, die sich für Frauenrechte einsetzen, gar einer rückwärtsgewandten Haltung. Eine Stellungnahme ohne ideologische Scheuklappen geht anders. Frauenheldinnen e. V. zeigt einige der Knackpunkte auf.
Punkt 1: Framing
Gegen das SBGG zu sein, ist konservativ
Das interdisziplinäre Autorenteam der gbs schreibt unter dem Stichpunkt „Kritik“ (am SBGG, Anm. der Redaktion) in ihrer Stellungnahme als Erstes folgenden Satz
„Zweifelsohne verkörpert das SBGG einen progressiven Wandel, der sich abwendet von religiösem Konservatismus und einem pathologisierenden Verständnis geschlechtlicher Vielfalt jenseits konventioneller Existenzentwürfe.“
Allein dieser Satz enthält gleich mehrere Wertungen – das SBGG ist kurz gesagt „progressiv“ und richtet sich gegen einen „religiösen Konservatismus“. Hier kann man wohl kaum davon sprechen, dass „ohne ideologische Scheuklappen“ gearbeitet wurde. Ganz im Gegenteil: Die Ansichten des Autorenteams scheinen eindeutig durch.
Bei der Gegenüberstellung der Kritikpunkte von Befürwortern und Gegnern des SBGG werden die Befürworter als „Interessenvertretungen, Bündnisse und Beratungsstellen von und für Betroffene“ bezeichnet, die Gegner jedoch als „konservative Kreise“ geframt, statt auch hier aufzuzählen, wer sich dagegen ausspricht. Denn dazu gehören unter anderem Fraueninitiativen. Doch nein: Man munkelt lieber von „konservativen Kreisen“. Der Einsatz für den Schutz von Frauenrechten wird damit als Haltung bezeichnet, die an bestehenden oder traditionellen Werten festhält. Kann das Autorenteam machen, zeigt aber deutlich, mit welcher Prämisse es das Thema behandelt.
Punkt 2: Veränderung der Sprache
Versuch, den Begriff Geschlecht umzudeuten
Die gbs versucht zu erklären, warum die biologische Geschlechtsdefinition zu kurz greift. Das Autorenteam nutzt deshalb für den biologisch eindeutig definierten Begriff „Geschlecht“ die Bezeichnung „Gametengeschlecht“. Gameten sind die Keimzellen, die Ei- und Samenzellen. Die Biologie spricht von Geschlecht, also männlich und weiblich, wenn Individuen mit der Anlage ausgestattet sind, entweder Samenzellen bzw. Eizellen zu produzieren – im Übrigen völlig egal, ob diese später tatsächlich hergestellt werden, der Körper sie noch nicht produziert, wie vor der Pubertät, oder nicht mehr, wie etwa in der Menopause.
Wenn nun die Autoren den Begriff „Gametengeschlecht“ anstelle von Geschlecht einführen, versuchen sie, Begriffe in ihrem Sinne ideologisch umzudeuten. Das wird noch deutlicher, wenn sie davon sprechen, dass es doch eigentlich der „Phänotyp“, also das Erscheinungsbild einer Person, und nicht das „Gametengeschlecht“ sei, das im alltäglichen Umgang den Ausschlag gebe, wie wir eine Person sehen.
Das Gametengeschlecht ist nur in begrenzten Situationen tatsächlich relevant, nämlich wenn es um Fortpflanzung geht. (…) Dem stehen jedoch permanente alltägliche Begegnungen gegenüber, in denen andere »vergeschlechtlichte« (englisch gendered) Konventionen zum Tragen kommen, etwa bei Anrede, Umgang mit fremden Personen oder Freunden, oder beim Flirten. Dabei bestimmt der Phänotyp maßgeblich das Verhalten – nicht der sensorisch gar nicht wahrnehmbare Gametentyp.
Damit sagen die Autoren, Menschen könnten nicht zweifelsfrei erkennen, ob ein Mann oder eine Frau vor ihnen steht. In sehr wenigen Fällen mag das so sein, doch beim Großteil der Begegnungen merken wir sehr wohl, ob wir es mit einem Mann oder einer Frau zu tun haben. Unabhängig übrigens davon, wie die Person sich kleidet, welche Frisur sie hat oder ob sie vielleicht sogar körperliche Modifikationen hat vornehmen lassen. Den Unterschied zwischen Mann und Frau können sogar schon kleine Kinder feststellen.
Punkt 3: Herunterspielen von Gefahren
Die Realität nicht sehen oder sehen wollen
In der Stellungnahme der gbs werden zudem Herausforderungen und Gefahren für Frauen durch das SBGG heruntergespielt oder nicht genannt. Mit wenig Rechercheaufwand hätten die Autoren schnell die bereits existierenden, durchaus nicht mehr seltenen Problemfälle ausfindig machen können. Stattdessen nennen sie auf immerhin einer halben Seite einzig den „Fall Marla-Svenja Liebich“ und kommen zu folgendem Schluss:
Denn die mit diesem System (dem Transsexuellengesetz, Anm. d. Red.) verbundenen Millionen verschwendeter Steuergelder, die verlorene Lebenszeit der Betroffenen sowie deren Vertrauensverlust in den Rechtsstaat stellen ein ungleich größeres Übel dar als die vergleichsweise geringfügige Misslichkeit, eine Person wie Liebich mit »Frau Marla Svenja« anzusprechen
Es sei auch kein Problem, Männer aus Räumen auszuschließen, die für Frauen reserviert sind, so das Autorenteam. Denn im SBGG sei schließlich das Hausrecht verankert, mit dem Menschen mit primären männlichen Geschlechtsmerkmalen aus Frauenräumen ausgeschlossen werden könnten, egal, ob sie ihren Personenstand durch das SBGG in weiblich geändert hätten:
Einschränkungen sind zudem für die Nutzung von »Frauenräumen« erlaubt. Im Einklang mit dem SBGG verfügte beispielsweise der »Deutsche Sauna-Bund«, dass für Zugang zu seinen Einrichtungen die primären Geschlechtsmerkmale maßgeblich sind – also weder Gametengeschlecht noch Personenstand, sondern Eigenschaften, die im Kontext eines Saunabetriebs am relevantesten und am einfachsten nachweisbar erscheinen.
Doris Lange, Besitzerin eines Erlanger Fitnessstudios für Frauen, wird das so sicher nicht unterschreiben. Sie prozessiert nach wie vor dagegen, dass Männer, die ihren Personenstand in weiblich ändern, Zutritt zu ihrem Fitnessstudio erhalten. Die Autoren verschweigen dieses und weitere Beispiele jedoch. Für die betroffenen Unternehmen und Institutionen, die sich gegen Klagen von sich diskriminiert fühlenden Transaktivisten juristisch wehren, bedeutet die Durchsetzung ihres Hausrechts eine ungemeine Belastung – finanziell und psychisch. Dass mittlerweile schon transidentifizierte Männer in Frauengefängnissen sitzen und sogar Sexualstraftäter, die die Frau in sich entdeckt haben, ins Frauengefängnis wollen3, übersehen die Autoren ebenfalls. Sie sagen lapidar, die Bundesländer hätten Möglichkeiten, diese Täter aus Frauengefängnissen auszuschließen. Das hilft den Frauen, die mit diesen Tätern bereits jetzt ihre Räume teilen, jedoch nicht.
Das Autorenteam schreibt zudem, dass natürlich auch Frauenhäuser – also Schutzräume für Frauen, die vor allem Gewalt durch Männer erlebt haben – das Hausrecht durchsetzen können. Gleichzeitig stellt es Folgendes fest:
Bei phänotypisch sehr weiblich erscheinenden Transfrauen wird es zu derartigen Entscheidungen womöglich gar nicht erst kommen, da sie nicht als Transpersonen erkannt werden, sofern sie sich nicht selbst outen. Zu Letzterem dürfen sie allerdings keinesfalls gezwungen werden – hier muss der Staat die Rechte von Transpersonen verteidigen. Ein gewisses Maß an Ambiguitätstoleranz wird somit allen Seiten abverlangt.
Das schöne Wort „Ambiguitätstoleranz“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Autoren nicht nur von der Gesellschaft, sondern sogar von den gewaltbetroffenen Frauen verlangen, doch etwas toleranter zu sein, wenn gebürtige Männer ins Frauenhaus aufgenommen werden. Das ist ein Schlag ins Gesicht jeder Frau, die von Gewalt betroffen ist, bedeutet es doch nichts anderes als: „Sei still. Du musst das im Namen der Toleranz jetzt aushalten. Schau mal: Er sieht doch aus wie eine Frau.“
Eine Stellungnahme zum SBGG ohne ideologische Scheuklappen hätte hier die Einrichtung zusätzlicher Unisexschutzräume vorgeschlagen, statt das berechtigte Interesse der gewaltbetroffenen Frauen auf Räume ohne Männer mit Füßen zu treten.





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