Nachdem der Bundesrat am heutigen Freitag (26.9.2025) beschlossen hat, einen Antrag auf Grundgesetzänderung in den Bundestag zu bringen, haben wir genug! Unsere Frauenheldinnen-Mitfrau Simone Harland hat einen eindringlichen Brief an die Mitglieder des Bundesrates, die Landesregierungen, die Bundesregierung und die Fraktionen im Bundestag verfasst, in dem sie die Politiker unmissverständlich fragt:
Ist Ihnen bewusst, dass Sie im Begriff sind, das wehrhafte Grundgesetz auszuhöhlen?
Der Brief benennt die rechtlichen und praktischen Probleme der geplanten Ergänzung von Artikel 3 Grundgesetz um die sogenannte „sexuelle Identität“. Diese Ergänzung stellt ein wissenschaftlich bedenkliches Konstrukt auf die gleiche Ebene wie das unveränderliche biologische Geschlecht. Es verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit und verwässert den klaren, geschlechtsbasierten Schutz des Grundgesetzes für Frauen, Mädchen sowie homo- und bisexuelle Menschen.
Wer behauptet, nur mit „sexueller Identität“ würden Homo- und Bisexuelle geschützt, sagt die Unwahrheit. Der Schutz steht schon heute im Grundgesetz – er braucht keine Gummibegriffe!
Nutzen Sie den unten stehenden Brief gerne als Muster!
Schreiben Sie Ihre Landtags- und Bundestagsabgeordneten, Ministerpräsidenten und die Mitglieder des Bundesrats an – damit sie wissen, dass die Bürgerinnen und Bürger eine wehrhafte Verfassung erwarten, die Frauen und Kinder wirklich schützt. Artikel
Musterbrief: Grundgesetz muss wehrhaft bleiben
Adressaten: Bundesrat und die Regierungen der Bundesländer, Bundestag, Bundeskanzler, CDU/CSU-BT, SPD-BT, Grüne-BT, Linke-BT
Sexuelle Identität ins Grundgesetz? Wir sagen Nein!
Der Bundesrat hat am 26. September 2025 dem Antrag der Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, NRW und Schleswig-Holstein zugestimmt, einen Antrag in den Bundestag einzubringen. Dieser sieht vor, Artikel 3, Abs. 3 des Grundgesetzes (Diskriminierungsverbot) um die sogenannte „sexuelle Identität“ zu ergänzen. Bislang besagt dieser Artikel Folgendes:
„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Wir stellen uns klar gegen dieses Vorhaben – und zwar aus verschiedenen Gründen
1. Keine klare Definition des Begriffs „sexuelle Identität“ –
Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit
Der Begriff „sexuelle Identität“ ist nicht klar definiert. Das verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit, das das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach bestätigt hat. Normenklarheit bedeutet unter anderem, dass gesetzliche Regelungen inhaltlich verständlich sein müssen. Darauf weist auch das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz hin.
Die Gesetzesinitiative der vier Bundesländer „erklärt“ den Begriff „sexuelle Identität“ folgendermaßen:
„Die sexuelle Identität ist das geschlechtliche Selbstverständnis eines Menschen und schützt auch vor Diskriminierung aufgrund einer geschlechtsbezogenen Erwartung der Heteronormativität. Der Begriff umfasst die emotionale, körperliche und/oder sexuelle Anziehung bezüglich des Geschlechts eines Menschen sowie den Schutz der Sexualität als Selbstverständnis (Identität).“ 0313-25-vor)
Allein die Begriffsdefinition ist derart unklar, dass Bürgerinnen und Bürger weder nach dem ersten noch nach dem zweiten oder dritten Lesen verstehen können, was „sexuelle Identität“ denn nun sein soll. Damit ist das Gebot der Normenklarheit, das für die Verfassung eine noch größere Rolle spielt als für andere Gesetze, nicht erfüllt. Wenn es dem Gesetzgeber nicht gelingt, auf den ersten Blick ins Grundgesetz Begriffseindeutigkeit herzustellen, ist eine solche Ergänzung sogar klar verfassungswidrig.
2. Abkehr von Wissenschaftlichkeit – Folgen für Frauen
Als einen Grund für die Einführung des Begriffs „sexuelle Identität“ ins Grundgesetz gibt der Text der Initiative ferner an:
„Eine Erweiterung um den Begriff der sexuellen Identität erkennt explizit die Geschlechtervielfalt an und stellt zugleich ein Bekenntnis zu einer geschlechterinklusiven Rechtsordnung dar.”
Welche Geschlechtervielfalt soll hier gemeint sein? Der Text erklärt nicht, was er mit dem Begriff „Geschlecht“ meint. Mit Artikel 3, Abs. 3 Grundgesetz sind Personen aufgrund ihres biologisch festgelegten Geschlechts bereits vor Diskriminierung geschützt. Mit dem Begriff „Geschlechtervielfalt“ scheint die Initiative weitere Geschlechter anzuerkennen, doch auf welcher wissenschaftlichen Grundlage? Geschlecht ist biologisch klar definiert. Auch Menschen mit Störungen der sexuellen Entwicklung (vormals fälschlich Intersexualität genannt) sind in der Regel biologisch klar einem der beiden Geschlechter „männlich“ und „weiblich“ zuzuordnen. Mit dem Begriff „Geschlechtervielfalt“ würde von dieser für alle eindeutigen Definition abgewichen – und damit der Wissenschaftlichkeit eine Absage erteilt.
Das wiederum hätte zur Folge, dass dem geschützten Merkmal „Geschlecht“, wie es in Art. 3, Abs. 3 Grundgesetz bereits erwähnt wird, keine Bedeutung mehr zukäme.
Für Frauen hätte das zur Folge, dass sich Menschen aufgrund einer unbestimmten, wissenschaftlich nicht objektiv nachweisbaren „Identität“ einfach als „Frau“ bezeichnen können. Damit wären Frauenräume keine Frauenräume mehr. Frauenhäuser müssten den Zugang somit auch Männern mit einer unbestimmten „weiblichen Identität“ gewähren, um diese nicht zu „diskriminieren“ – unabhängig übrigens davon, ob sie über alle biologischen Merkmale eines Mannes verfügen oder nicht (siehe auch den Fall „Marla Svenja Liebich“).
Mit der Einführung der „sexuellen Identität“ ins Grundgesetz würde also der Gesetzgeber der Wissenschaftlichkeit zugunsten von „gefühlten Identitäten“ den Rücken kehren. Elisabeth Selbert, eine der Mütter des Grundgesetzes, würde sich vermutlich im Grabe umdrehen. Denn so hat sie sich die Gleichberechtigung von Mann und Frau wohl nicht vorgestellt.
3. Der Begriff „sexuelle Identität“ umfasst letztendlich auch Paraphilien
Ein weiterer wesentlicher Grund, warum „sexuelle Identität“ nicht ins Grundgesetz gehört: Mit einer solch schwammigen Definition kann jede Paraphilie als „sexuelle Identität“ gerechtfertigt werden. Das hat die Pädophilenorganisation „Krumme 13“ früh erkannt, die Pädophile als “diskriminierte sexuelle Minderheit” bezeichnet und der Ansicht ist, dass auch Pädophilie als „sexuelle Identität“ gilt (https://archive.is/iBQcl). Auch weitere Paraphilien wie etwa Nekrophilie ließen sich unter den Begriff „sexuelle Identität“ fassen.
Es fragt sich, ob sich die Schöpfer der Gesetzesinitiative dessen und den zahlreichen möglichen rechtlichen Folgen (zum Beispiel hinsichtlich einer strafrechtlichen Verfolgung) bewusst sind.
Wir fragen Sie daher:
- Wollen Sie das Grundgesetz um einen Begriff erweitern, für den die Gesetzesinitiative keine klare Definition bietet?
- Wollen Sie die klar zuzuordnende Kategorie Geschlecht aufweichen?
- Falls ja: Was heißt für Sie „Geschlechtervielfalt“ und an welchen eindeutigen Merkmalen machen Sie sie fest?
- Sind Sie sich über die möglichen Folgen einer Änderung von Art. 3, Abs. 3 Grundgesetz im Klaren? Und falls ja, wollen Sie sie tatsächlich billigend in Kauf nehmen?