Was Sie schon immer wissen wollten

Darum geht’s beim Selbstbestimmungsgesetz

von | 18.07.23

Sie sind neu hier und wol­len wis­sen, wor­um es beim The­ma „Selbst­bestimmungs­gesetz“ geht?

Was regelt das „Selbstbestimmungsgesetz“?

Mit „Selbst­bestimmungs­gesetz“ wird der Geschlechts­ein­trag ein rei­ner Sprech­akt vor dem Stan­des­amt – ohne jeg­li­che Prü­fung. Alle Men­schen sol­len ein­mal jähr­lich ihren Geschlechts­ein­trag ändern dür­fen: Von männ­lich zu weib­lich und von weib­lich zu männ­lich.

Warum ist dieser Wechsel für alle Menschen problematisch?

Die Begriff Geschlecht, Mann und Frau wer­den belie­big, wenn jeder Mensch sich nach Belie­ben als weib­lich oder männ­lich defi­nie­ren darf. Die vom Grund­ge­setz vor­ge­schrie­be­ne Gleich­be­rech­ti­gung von Mann und Frau hat kei­ne Bezugs­grö­ße mehr. Frau­en­för­de­rungs­maß­nah­men lau­fen ins Lee­re, wenn auch Män­ner die För­de­rung bean­spru­chen kön­nen, indem sie sich zur Frau erklä­ren. Frau­en­plät­ze ver­lie­ren ihre Wir­kung, wenn sich Män­ner dar­auf­set­zen kön­nen, indem sie sich zur Frau erklä­ren.

Warum ist der beliebige Wechsel sogar gefährlich für Frauen?

Dient das „Selbstbestimmungsgesetz“ denn nicht dazu, eine kleine Gruppe von Menschen, sog. „Transmenschen“ besserzustellen?

Das sagt die Bun­des­re­gie­rung, aber Fakt ist: das Gesetz gilt nicht nur für eine klei­ne Grup­pe von Men­schen, die sich als „trans“, „non­bi­när“, „que­er“ o.ä. defi­niert. Es gilt für alle Men­schen mit den oben beschrie­be­nen nega­ti­ven Kon­se­quen­zen für unse­re Gesell­schaft. Jeder und jede kann sich belie­big umde­fi­nie­ren.

Braucht diese Gruppe von sog.  „Transmenschen“ nicht ein eigenes Gesetz, das ihnen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht, wie der Queerbeauftragte der Bundesregierung das fordert?

Die­se Grup­pe hat bereits ein eige­nes Gesetz, das soge­nann­te Trans­se­xu­el­len­ge­setz (TSG). Nach die­ser Aus­nah­me­vor­schrift kön­nen Men­schen schon jetzt ihren Geschlechts­ein­trag wech­seln, wenn sie sich seit min­des­tens drei Jah­ren „dem ande­ren Geschlecht als zuge­hö­rig emp­fin­den“ und mit hoher Wahr­schein­lich­keit ihr „Zuge­hö­rig­keits­emp­fin­den“ zum ande­ren Geschlecht nicht mehr ändern. Das trifft auf weni­ger als 1 Pro­zent der Bevöl­ke­rung zu.

Sven Lehmann & Co sagen, die Begutachtung nach dem TSG sei menschenunwürdig

Es gibt kei­ne staat­li­che Leis­tung, bei deren Bewil­li­gung nicht zahl­rei­che per­sön­li­che Fra­gen beant­wor­tet oder Gut­ach­ten vor­ge­legt wer­den müs­sen, z.B. bei der Ein­stu­fung in einen Pfle­ge­grad. Auch Men­schen, die nach dem TSG ihren Geschlechts­ein­trag wech­seln wol­len, neh­men zahl­rei­che staat­li­che Leis­tun­gen in Anspruch – vom neu aus­ge­stell­ten Per­so­nal­aus­weis bis hin zur kran­ken­kas­sen­fi­nan­zier­ten Hor­mon­be­hand­lung, Ope­ra­ti­on oder Nach­sor­ge. Es ist daher voll­kom­men legi­tim, ihnen vor Inan­spruch­nah­me die­ser Leis­tun­gen diver­se Fra­gen zur Ernst­haf­tig­keit ihres Wun­sches zu stel­len. Man kann dar­über dis­ku­tie­ren, ob man die Fra­gen zur Ände­rung des Geschlechts­ein­trags anders stellt. Aller­dings dient die Begut­ach­tung auch dazu,  her­aus­zu­fin­den, ob Men­schen, die den Geschlechts­ein­trag z.B. von Mann zu Frau ändern wol­len, dies auf­grund einer sexu­el­len Stö­rung wol­len.

Der Justizminister und andere sprechen davon, dass das TSG verfassungswidrig sei und deshalb abgeschafft werden müsste. Ist das so?

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat in der Ver­gan­gen­heit ein­zel­ne Pas­sa­gen des TSG für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt. Das TSG in sei­ner aktu­ell ange­wen­de­ten Form ver­stößt anders als vom Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um behaup­tet, nicht mehr gegen die Ver­fas­sung.  Beson­ders die Begut­ach­tung, die laut TSG einem Geschlechts­wech­sel vor­aus­ge­hen muss, ist recht­mä­ßig. Bun­des­ge­richts­hof und Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt haben bestä­tigt, dass der Geschlechts­ein­trag im Rechts­ver­kehr Beweis­kraft hat und man an einen etwa­igen Wech­sel des Geschlechts­ein­trags des­halb hohe Anfor­de­run­gen stel­len darf. Der Gesetz­ge­ber wür­de weit über das erklär­te Ziel hin­aus­schie­ßen, wenn er sämt­li­che Anfor­de­run­gen an den Wech­sel des Geschlechts­ein­trag abschafft. Damit hät­te der Geschlechts­ein­trag kei­ne Aus­sa­ge­kraft mehr und es wür­den die vor­her erläu­ter­ten sons­ti­gen Neben­wir­kun­gen ein­tre­ten.

Frauen wehren sich gegen das Selbstbestimmungsgesetz mit dem Argument, dass ihre Schutzräume gefährdet würden. Warum?

Käme das „Selbst­bestimmungs­gesetz“, könn­te sich ein bio­lo­gi­scher Mann mit intak­ten Geni­ta­li­en zur Frau erklä­ren und bekä­me unge­hin­der­ten Zutritt zu Frau­en­toi­let­ten, ‑duschen und Umklei­den. Er könn­te Zutritt ver­lan­gen zu Frau­en­häu­sern, dem Frau­en­ge­fäng­nis und ande­ren Schutz­räu­men. Im Sport könn­te er in der Frau­en­ka­te­go­rie antre­ten und auf­grund sei­ner phy­si­schen Aus­stat­tung Medail­len abgrei­fen.

Kritikerinnen sagen, das „Selbstbestimmungsgesetz“ schränke die Meinungsfreiheit eian, stimmt das?

Das ist rich­tig, sobald ein Mann recht­lich eine Frau ist, ist es unter Andro­hung eines Buß­gelds ver­bo­ten, ihn als Mann zu bezeich­nen. Das Buß­geld beträgt bis zu 10.000 Euro.

Das Bundesinnenministerium hat im Juli 2023 verhindert, dass das Kabinett das Selbstbestimmungsgesetz als Kabinettsentwurf beschließt, weil Straftäter es ausnutzen könnten. Ist die Sorge berechtigt?

Kri­mi­nal­be­am­te und Straf­ver­tei­di­ger war­nen, dass Sexu­al­straf­tä­ter den Wech­sel des Geschlechts­ein­trags nut­zen kön­nen, um Straf­ta­ten zu bege­hen. Und anschlie­ßend den erneu­ten Wech­sel nut­zen könn­ten, sich der Straf­ver­fol­gung zu ent­zie­hen, weil mit dem Wech­sel des Geschlechts­ein­trag alle Per­so­nal­do­ku­men­te bis hin zur Geburts­ur­kun­de geän­dert wer­den. Aus­nut­zen kön­nen das Gesetz auch Schuld­ner, Schleu­ser und ande­re Kri­mi­nel­le, die unter­tau­chen wol­len.

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