Das Verwaltungsgerichts Köln hat am 17. Oktober 2025 unsern Eilantrag abgelehnt (1 L 2742/25). Dagegen haben wir am 27. Oktober 2025 über unseren Anwalt Dr. Jonas Jacob (Frowein & Partner, Wuppertal) Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Heute, am 11.11. hat Jonas Jacob die Begründung nachgereicht, auch wenn die Richter sie wegen des heutigen Karnevalsbeginns wohl erst später zur Kenntnis nehmen werden.
Warum wir das machen
Das Verwaltungsgericht Köln hatte unseren Eilantrag gegen die Stadt Köln (Nachschärfung der Auflagen zur „Wish for a Baby“ 2025) als unzulässig abgelehnt. Zudem haben sie uns die Kosten des Verfahrens auferlegt. Unsere Argumente in der Sache hatte das Gericht überhaupt nicht im Detail geprüft. Deshalb versuchen wir nun, eine Instanz höher – beim Oberverwaltungsgericht – eine Prüfung der skandalösen Vorgänge bei Wish for a Baby zu erreichen.
Der juristische Inhalt der Beschwerde
Mit der Beschwerde erklären wir die Hauptsache wegen Veranstaltungsende für erledigt, beantragen aber:
- den VG-Beschluss gemäß § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO für wirkungslos zu erklären,
- und der Stadt Köln nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen (hilfsweise: angemessene Quotelung).
Warum stellen wir genau diesen Antrag?
Weil das Oberverwaltungsgericht nur angemessen über die Kostenaufteilung entscheiden kann, wenn es einen inhaltlichen Blick auf die Argumente (=mögliche strafbare Leihmutterschaftsvermittlung) wirft.
Unsere Kernargumente
- Antragsbefugnis (Zulässigkeit): Unserer Auffassung nach ist die Beschwerdeführerin Monika Glöcklhofer beschwerdebefugt, denn nach der Möglichkeitstheorie ist eine Verletzung eigener Rechte möglich. § 13d AdVermiG (Verbot öffentlicher Anwerbung/Angebote) schützt adressatengerichtet Frauen vor Anwerbe- und Normalisierungseffekten – die Norm hat individualschützende Komponenten.
- Begründetheit: Auf der Messe fanden konkrete Anbahnungs- und Nachweisakte statt (u. a. Aushändigung und Annahme eines „Antrags auf Formalisierung des Vertrags“ am 19. Oktober 2025 bei GestLife, Preis-/Paketangebote, Kontaktdatenerfassung zum Nachkontakt, Programmauswahl inkl. Geschlechtswahl, Hinweise zu Mehrlingsreduktion, Video-Werbeansprachen ausländischer Ärzte). Das überschreitet neutrale Information und löst ein Einschreitenserfordernis aus.
- Folge für die Stadt Köln: Angesichts der dokumentierten Vorgänge hätte die Stadt präzisere, vollziehbare Auflagen erlassen und durchsetzen müssen; ggf. einzelne Auftritte von Leihmutterschaftsagenturen untersagen.
- Erledigung & Kosten: Trotz Erledigung besteht Wiederholungsgefahr (Folgeveranstaltungen sind avisiert). Daher beantragen wir die Kostenauferlegung zu Lasten der Stadt.
Warum es wichtig ist, dass das Oberverwaltungsgericht entscheidet
Wir halten das öffentliche Interesse an der Klärung für gegeben: Die einschlägigen Verbote schützen Menschenwürde, Kindeswohl und die Integrität von Frauen. Duldung oder unzureichende Auflagen würden rechtswidrige Werbung und Vermittlung faktisch normalisieren.
Mehr erfahren: Pressespiegel & Dokumente: https://www.frauenheldinnen.de/pressespiegel/pressespiegel-protest-gegen-wishforababy/
