Wie auf Social Media berichtet, hat die Staatsanwaltschaft München das von Georgine Kellermann angestrengte Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung gegen unsere Mitfrau Montserrat Varela eingestellt (Hier geht es zur Spendenaktion). Das freut uns sehr, weil es zeigt, dass sich Frau Varela nichts hat zuschulden kommen lassen, und weil es ihr weiteren Stress erspart, der mit der Fortführung eines Verfahrens verbunden gewesen wäre. Last but not least danken wir Montserrat Varela, dass sie den Rest des Crowdfundings (ca. 4000 Euro) unserem Rechtshilfefonds gespendet hat, wodurch er anderen Frauen zugute kommt, die sich gegen Ideologen aller Art juristisch wehren müssen.
Was an dem ganzen Vorgang bedenklich stimmt, ist zweierlei: 1. Dass das Aussprechen einer historisch korrekten Tatsache zu Ermittlungen führen kann. Und 2. Dass eine zweite Akte im Hintergrund angelegt wurde – wegen Volksverhetzung, einem Verbrechen gemäß § 130 Strafgesetzbuch.
Zum Glück hatte Montserrat Varela einen guten Rechtsanwalt. Auch die Staatsanwaltschaft hat juristisch sauber geprüft und die Argumente der Gegenseite verworfen.
Wir danken Herrn Rechtsanwalt Jonas Jacob, dass er uns Einblick in die Ermittlungsakte gewährt hat.
Ausführliche Dokumentation
Wir dokumentieren hier zum Nachlesen Ablauf und Argumentation, weil wir davon ausgehen, dass dies nicht der letzte Versuch der Gegenseite bleibt, Klartext sprechenden Frauen einen Maulkorb zu verpassen.
2. Anzeige bei der ZIT gegen unbekannt
3. Der Strafvorwurf: Beleidigung und weitere in Frage kommende Straftatbestände
5. Warum bekam der Fall Kellermann./.Varela ein Aktenzeichen wegen Volksverhetzung?
6. Was hat Beleidigung mit Volksverhetzung zu tun?
7. Das Perfide und Gefährliche an einer Verurteilung wegen Volksverhetzung
8. Wurde gegen Montserrat Varela wegen Volksverhetzung ermittelt?
9. Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung
10. Aufnahme in die Statistik für „HASS gegen die sexuelle Orientierung“
11. Wie argumentierte Frau Varelas Rechtsanwalt?
14. Im Detail: Rechtliche Bewertung von Rechtsanwalt Jonas Jacob
Im Detail: Mit welcher Begründung hat G. Kellermann Frau Varela angezeigt?
Reaktion der Staatsanwaltschaft: Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht
15. Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Beleidigung
Im April 2023 erstattete G. Kellermann Anzeige wegen Beleidigung.
Anknüpfungspunkt war eine im Bundestag abgehaltene Gedenkstunde zum Holocaustgedenktag am 27. Januar 2023, zu der Frau Varela auf Twitter anmerkte, dass im 3. Reich niemand von „queer“ gesprochen habe, sondern nur von Homosexuellen, was sie als Geschichtsfälschung bemängelte.
Sie wies darauf hin, dass während der Nazizeit ein Mann mit einer Neigung weibliche Kleidung zu tragen als Transvestit bezeichnet und nicht verfolgt worden sei, wenn ihm ein sogenannter „Transvestitenschein“ ausgestellt worden war.
Links zum Begriff „Transvestit“:
- https://www.dhm.de/blog/2019/07/23/wozu-das-denn-ein-schein-zum-anders-sein/
- https://de.wikipedia.org/wiki/Transvestitenschein
1. Strafanzeige wegen Beleidigung und sämtlichen weiteren in Frage kommenden Straftatbeständen
Am 14. April ließ G. Kellermann per Anwalt Strafanzeige wegen „Beleidigung und sämtlichen weiteren in Frage kommenden Straftatbeständen“ erstatten und trat damit eine monatelang andauernde nervenaufreibende Phase los.
2. Anzeige bei der ZIT gegen unbekannt
G. Kellermanns Anwältin zeigte nicht Frau Varela persönlich an, sondern stellte Strafanzeige gegen „unbekannt“ bei der ZIT, der „Zentralstelle für Bekämpfung der Internetkriminalität“.
Die ZIT wurde 2010 als Außenstelle der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a. M. eingerichtet. Ihr Zweck: gegen Internetstraftaten bei noch ungeklärter örtlicher Zuständigkeit zu ermitteln, sowie bei Massenverfahren gegen eine Vielzahl von Tatverdächtigen bundesweit.
Deliktsbereiche: Kinderpornographie und Kindesmissbrauch, Drogen- und Waffenhandel im Darknet, Cyberkriminalität mit Hackerangriffen, Datendiebstahl und Computerbetrug – und Hasskriminalität im Internet (Hate Speech).
3. Der Strafvorwurf: Beleidigung und weitere in Frage kommende Straftatbestände
Weshalb wurde Frau Varela bei dieser Spezialstaatsanwaltschaft angezeigt? Weil die Tathandlung im Internet auf der Plattform X, ehemalig Twitter passierte. Zum anderen ist zu vermuten, dass die Spezialstaatsanwalt eingeschaltet wurde, weil zu ihrem Zuständigkeitsbereich „Hasskriminalität im Internet“ gehört, und eine Person wie G. Kellermann alles, was ihrer Vorstellung von sich selbst zuwiderläuft, als Hatespeech verfolgt sehen möchte.
4. Hatespeech strafbar?
„Hate Speech“, also hetzerische Äußerungen können im Einzelfall strafbar sein. Zum Beispiel als Bedrohung, als Propagandadelikt (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gemäß § 86 StGB). Oder als Volksverhetzung nach § 130 StGB.
5. Warum bekam der Fall Kellermann./.Varela ein Aktenzeichen wegen Volksverhetzung?
Die Anzeige bei der ZIT führte dazu, dass die ZIT ein „Ermittlungsverfahren gegen UNBEKANNT wegen des Verdachts der Volksverhetzung gem. § 130 StGB“ anlegte und ihm ein Aktenzeichen 9500 UJs 421262/19 gab.
Die Volksverhetzung versuchen die Woken schon lange gegen Frauen in Stellung zu bringen. Laut § 130 StGB liegt Volksverhetzung vor, wenn man gegen eine bestimmte Gruppe oder Bevölkerungsteile zu Hass, Gewalt oder Willkür aufstachelt, oder die Gruppe oder ein einzelnes Mitglied wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe „beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“.
6. Was hat Beleidigung mit Volksverhetzung zu tun?
Unter Volksverhetzung fallen mehrere Tathandlungen. Zum einen das „Aufstacheln“ zu „Hass, Gewalt oder Willkür“, was im Fall von G. Kellermann gegen Montserrat Varela definitiv nicht vorliegt, auch wenn Wokies erfahrungsgemäß schon leiseste Kritik an der Transgenderideologie unter „Gewalt“ subsumieren wollen.
Der Volksverhetzungsparagraf erfasst in § 130 I Nr. 2 StGB aber auch – und hier gibt es einen Bezug zur strafbaren Beleidigung – das Beschimpfen, böswillige Verächtlichmachen oder Verleumden. Um zu prüfen, ob Beschimpfen und Verleumden vorliegt, können die § 185 ff. StGB ergänzend herangezogen werden. Allerdings muss, damit eine Volksverhetzung gegeben ist, die Beleidigung zudem die Menschenwürde des Bevölkerungsteils bzw. der Einzelperson angreifen.
Um das zu beurteilen, müssen die Umstände, sowie die Meinungsfreiheit des mutmaßlichen Täters und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen herangezogen werden. Viele hetzerische Äußerungen sind immer noch von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz gedeckt.
7. Das Perfide und Gefährliche an einer Verurteilung wegen Volksverhetzung
Zwar haben Menschen – wie G. Kellermann –, die ihren Namen und Geschlechtseintrag geändert haben, bislang keine eigene Kategorie, die im Volksverhetzungsparagrafen explizit geschützt ist. Der Katalog in 130 StGB nennt nur durch ihre „nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft“ bestimmte Gruppen. Allerdings umfasst 130 StGB außerdem klar umrissene „Bevölkerungsteile“, worunter etwa „Deutsche“ oder „Araber“ fallen. Man könnte theoretisch Menschen, die sich als „Transgender“ definieren, unter „Bevölkerungsteil“ subsumieren. Die Transgenderlobbyisten sehen das so. Da nach ihrer Ansicht die Selbsteinstufung als „trans“ einen Menschen automatisch einer marginalisierten Minderheit zuordnet, empfinden sie sich selbst auf jeden Fall als von 130 StGB geschützten Bevölkerungsteil.
8. Wurde gegen Montserrat Varela wegen Volksverhetzung ermittelt?
Von dem Vorgang erfuhren Frau Varela und ihr Anwalt zunächst nichts. Als sie davon erfuhren, stellte Jacob sofort einen Antrag auf Akteneinsicht. Die Vorstellung, gegen seine Mandantin würde auch wegen Volksverhetzung ermittelt, war beunruhigend. Doch offenbar bestand in diesem Fall dann doch kein Grund zur Sorge. Die ZIT teilte Jacob mit: Es handle sich um ein Rahmenverfahren, in dem keine Ermittlungen getätigt oder Erkenntnisse zu Personen vermerkt wurden. Das Rahmenverfahren diene der Organisation zwischen Meldestelle und ZIT. Akteneinsicht gab es aus diesem Grund keine, Begründung: „Vor diesem Hintergrund ist auch kein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akte des Rahmenverfahrens ersichtlich“.
9. Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung
Das Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung verwies die Generalstaatsanwaltschaft an die Münchener Staatsanwaltschaft, weil München Frau Varelas Wohnort ist. Diese nahm daraufhin Ermittlungen auf und bestellte Frau Varela zur Befragung ein.
10. Aufnahme in die Statistik für „HASS gegen die sexuelle Orientierung“
Noch etwas veranlasste die Staatsanwaltschaft München I: sie verfügte die Aufnahme der Ermittlungen wegen Beleidigung in die „Statistik für HASS gegen sexuelle Orientierung“. Damit hat der Fall nichts zu tun. Weder hat Frau Varela mit der Bezeichnung Kellermann als „Transvestit“ Homosexualität verunglimpft, noch fällt Kellermann in die Kategorie Homosexualität.
Wann stellt eine Äußerung eine strafbare Beleidigung dar?
Unter einer Beleidigung nach § 185 StGB versteht man alle Äußerungen gegenüber dem Betroffenen selbst sowie alle Werturteile über den Betroffenen. Die „Tathandlung“ ist die wörtliche, schriftliche, bildliche oder konkludente Kundgabe einer Tatsache oder eines Werturteils, wenn sie die „Ehre“ des Betroffenen verletzt, also seinen Ruf schädigt oder seine Würde verletzt. Um das zu beurteilen, sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten und der Kontext zu berücksichtigen. Generell als beleidigend zu wertende Äußerungen existieren nicht. Beispielsweise kann eine Äußerung wie „fick dich“ gegenüber einem Polizisten strafbar, gegenüber einem Kumpel Ausdruck einer freundschaftlichen Neckerei sein.
11. Wie argumentierte Frau Varelas Rechtsanwalt?
Jonas Jacob stellte in seinem Schriftsatz dar, dass Frau Varelas Äußerungen allesamt „Ausdruck ihrer grundrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit“ seien „und – soweit diese einen Tatsachenkern enthalten – zutreffend“ seien. Mit der „streitbefangenen Äußerung“ kritisiere Frau Varela „rein inhaltlich, indes frei von Miss- oder Nichtachtung.“ Sein Ergebnis: „Weder liegt ein Beleidigungsdelikt, noch der Tatbestand der Volksverhetzung vor.“
Um das Ergebnis herzuleiten, erläutert der Anwalt den Kontext der Äußerung und bewertet die Äußerung in diesem Kontext.
Kontext der Äußerung: Er erwähnt die auf Twitter in aller Schärfe auch von G. Kellermann geführte Auseinandersetzung um das Selbstbestimmungsgesetz, und dass G. Kellermann ebenfalls gegen Frau Varela austeilt. „Ebenfalls muss kontextuell einbezogen werden, dass…“ [„die anzeigende Person“ ergänzt, d. Red., ] „die Angezeigte auf der genannten Plattform gegenüber einer großen Öffentlichkeit angreift.“ Als Beispiel gibt er einen G. Kellermann-Tweet wieder: „Göttin ist das peinlich. Eine Flat-Eartherin in Hochform.“
Der Rechtsanwalt Jonas Jacob hebt zudem hervor, dass es „im konkreten Kontext der Auseinandersetzung als zulässig angesehen worden sei, Frauen, die sich gegen das Selbstbestimmungsrecht engagieren, als ‘Scheißhaufen‘“ zu bezeichnen, und nennt als Quelle die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, Az.: GenStA Koblenz 4 Zs 598/23.
Jacob bemängelt, dass die Twitter-Äußerungen Frau Varelas von G. Kellermann aus dem Kontext gerissen worden seien. Um einordnen zu können, ob es sich um eine Beleidigung handele, müsse „der hermeneutische Horizont sowohl die öffentliche, offensive und ebenfalls scharfe Positionierung der“ [antragstellenden Person, Anm. ergänzt v. d. Red.] im gesellschaftlichen Diskurs, als auch die historisch fundierte Kritik an der Veranstaltung der Antidiskriminierungsstelle“ berücksichtigt werden.
12. In welchem Kontext stand die angeblich beleidigende Bezeichnung von G. Kellermann als „Transvestit“?
Anlass der streitbefangenen Tweets war der Tag der Befreiung von Auschwitz, an dem im Bundestag eine Holocaustgedenkfeier stattfand – unter Leitung der Antidiskriminierungsbeauftragten der Bundesregierung Ferda Ataman.
Ein Twitter-Kommentator namens Michael Weingardt hatte kritisiert, dass Atamans Pressemitteilung zum Bundestags-Gedenken: „Ataman zu Bundestags-Gedenken: Deutschland erweist den queeren Opfern des Nationalsozialismus endlich Respekt“ die Juden gar nicht erwähne, sondern sich auf schwule und queere Menschen fokussiere, die in Konzentrationslagern umgebracht wurden.
Frau Varela kommentierte diesen Tweet auf Spanisch und kritisierte, dass G. Kellermann als Gast eingeladen worden sei, in ihrem Tweet bezeichnete sie G. Kellermann auf Spanisch als „transvestido“.
„transvestite, „Georgine“ Kellermann, a journalist for public television @WDR and who by magic of queer theory is now a „woman“ ⬇ #WeRemember has been invited.“
Anschließend führte sie aus, dass es im 3. Reich keine Queertheorie gegeben habe, die Sprechweise der Bundesregierung sei eine Geschichtsfälschung.
(Deutsche Übersetzung ihres Tweets. Originaltweet auf Spanisch): „Damals gab es noch keine Queer-Theorie. Deshalb ist diese Sprache der deutschen Regierung eine Verfälschung der Geschichte. Artikel 175 des CP [gemeint ist „Código Penal“, d. Red] verbot männliche Homosexualität (abgeschafft in den 1970er Jahren). Männer wurden wegen ihrer Homosexualität verfolgt. Die Lesben ⬇ … wurden als „Asoziale“ verfolgt. Nach dem Krieg war es deshalb für sie sehr schwer, ihren Kampf anerkennen zu lassen, weil die NS-Behörden sie in den Konzentrationslagern, in die sie deportiert wurden, nicht als Homosexuelle registriert haben. Bundeskanzler Scholz hat bereits einen Tweet zum Gedenken an die Juden verfasst. Aber bei der heutigen Veranstaltung ist zum Beispiel ein Transvestit, „Georgine“ Kellermann, ein Journalist für das öffentlich-rechtliche Fernsehen @WDR und die durch die Magie der Queer-Theorie nun eine „Frau“ ist ⬇ #WeRemember eingeladen worden.“
13. Im Detail: Warum war es nicht beleidigend, Kellermann als Transvestit („transvestido“) zu bezeichnen?
Wie erläutert, kommt es auf den Zusammenhang an. In seinem Schriftsatz erläuterte Rechtsanwalt Jonas Jacob unter „Verständnis der Äußerung“, warum die Bezeichnung Kellermanns als „transvestido“ (deutsch: Transvestit) im konkreten Zusammenhang keine Beleidigung darstellt:
a) Ob der Äußerung ein ehrverletzender Sinn beizumessen ist, ergibt sich erst aus ihrer Auslegung. Generell als beleidigend zu wertende Äußerungen existieren nicht (RGSt 60, 34 (35); OLG Hamm NJW 1982, 659 (660); LK-StGB/Hilgendorf Rn. 18; NK-StGB/Zaczyk Rn. 7; Geppert JURA 1983, 580 (589); Tenckhoff JuS 1988, 787 (790)).
Bei der Interpretation sind der Kontext der Äußerung sowie die gesamten erkennbaren Begleitumstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich des Umgangstons im Umfeld der Beteiligten, regionaler und zeitlicher Besonderheiten sowie der jeweiligen sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene (BayObLG NStZ-RR 2002, 210 (211).
Wie aufgezeigt handelt es sich um eine aufgeladene Diskussion im Kontext des geplanten Selbstbestimmungsgesetzes (oder SBGG). Auch die [anzeigende Person, erg. v. d. Red) beteiligt sich mit großer Schärfe an diesem Meinungskampf.
Unerheblich ist, wie die Aussage subjektiv von dieser interpretiert wurde. Es ist der objektive Sinngehalt zu ermitteln. Innerhalb dieses speziellen Themas werden die Beiträge meiner Mandantin hauptsächlich von einem informierten Kreis gelesen.
So ist im Übrigen unzutreffend, dass es thematisch um die sexuelle Orientierung gehe, wie anscheinend für die Statistik „HASS – sexuelle Orientierung“ vermerkt.
Im gesamten Diskurs geht es allein um eine so genannte „Geschlechtsidentität“. Diese hat mit einer sexuellen Orientierung zunächst nichts zu tun.
„Meine Mandantin hat zutreffend bemerkt, dass die…“ [„anzeigende Person“, ergänzt v. d. Red.] „welche bei der genannten Veranstaltung der Antidiskriminierungsstelle am Tag des Gedenkens an die Befreiung von Auschwitz geladen wurde, zur Zeit des Nationalsozialismus nicht gemäß § 8 TSG als Frau im Personenstandsgesetz geführt worden wäre, sondern voraussichtlich damals vielmehr als „Transvestit“ eingeordnet worden wäre. Dies hat sie auch dem klaren Wortlaut nach ausdrücklich derart formuliert.
So hat sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie das verwendete Wortgefüge „queere Menschen“ im Kontext der verfolgten Menschen durch die Nationalsozialisten, an die gedacht werden soll, für historisch falsch hält. Dies wurde im Übrigen nicht nur durch sie, sondern ebenfalls durch mehrere Wissenschaftler in der öffentlichen Berichterstattung kritisiert.
Zugleich hat sie ausgeführt, dass die…“ [„anzeigende Person“, ergänzt v. d. Red.] „welche zu dieser Veranstaltung der Antidiskriminierungsstelle geladen war, in ihrer jetzigen in der Öffentlichkeit bestehenden Darstellung als aktivistische Frau, damals überhaupt nicht im Schwerpunkt der Verfolgung gestanden hätte. Zum damaligen Zeitpunkt wäre die…“ [„anzeigende Person“, ergänzt d. Red.] – wie meine Mandantin klar formuliert hat – vielmehr als „Transvestit“ behandelt worden. Möglicherweise hätte sie auch von dem Transvestitenschein Gebrauch machen können. Die Möglichkeit der Geschlechtswahl aufgrund subjektiver Empfindungen war zum damaligen Zeitpunkt (und auch vor und nach dem Nationalsozialismus) gar nicht vorstellbar.
Gänzlich abwegig ist – im sich einem unbefangenen Dritten ergebenden Kontext – die Annahme, meine Mandantin habe die…“ [„anzeigende Person“, ergänzt v. d. Red.] „als „Transvestit“ beleidigt.
Unabhängig davon, dass die Abgrenzung anhand der gegebenen Begrifflichkeiten nicht leicht ist und wissenschaftlich diskutiert wird, ergibt sich aus dem Sinn der gesamten Kritik an der Veranstaltung der Antidiskriminierungsstelle nebst Einladung der Anzeigenden, dass die Auswahl der Personen, denen gedacht werden sollte, für die Mandantin nicht nachvollziehbar ist.
Belegt ist dagegen, dass es bezüglich der Behandlung von transgeschlechtlichen Menschen im Nationalsozialismus keinen empirisch belegten Forschungsstand gibt. Fest steht, dass [„die anzeigende Person“, ergänzt v. d. Red.] zum damaligen Zeitpunkt wahrscheinlich als „Transvestit“ behandelt worden wäre (siehe Livia Gershon: Gender Identity in Weimar Germany. 18. November 2018, abgerufen am 17. November 2020). Fest steht auch, dass es zum damaligen Zeitpunkt einen so genannten „Transvestitenschein“ gab.
Darüber hinaus verweise ich auf die schlüssige Darstellung unter https://de.wikipedia.org/wiki/Transvestitenschein#cite_note-:0–2 :
„Ein umgangssprachlich so genannter Transvestitenschein oder auch Transvestitenbescheinigung war ein ab 1909 bis mutmaßlich in die 1950er Jahre ausgegebenes Dokument, das dem jeweiligen Besitzer ohne Furcht vor behördlicher oder polizeilicher Verfolgung gestattete, in der Öffentlichkeit gegengeschlechtliche Kleidung zu tragen. Transvestit bezog sich zu diesem Zeitpunkt auf alle Personen, deren Geschlechtsidentität und bevorzugte Kleidung nicht mit ihrem zugewiesenen Geschlecht übereinstimmten, und umfasste daher sowohl Cross Dresser als auch Transgender-Personen.“
Belegt ist, dass die Formulierung „queere Personen“ einem aktuellen Zeitgeist entspringt und gerade nicht der Rhetorik des Nationalsozialismus bekannt war oder verwendet wurde. Denn die Formulierung „queere Personen“ entspricht vielmehr einer postmodernen und gesellschaftlich hoch umstrittenen Gendertheorie und war weder im Nationalsozialismus bekannt, noch waren die transgeschlechtlichen Personen im Zentrum der Verfolgung durch die Nationalsozialisten.
Wissenschaftlich umstritten und nicht empirisch abschließend untersucht ist hingegen die Verfolgung von Transvestiten im Nationalsozialismus. Es gibt indes Belege, dass gemäß einem Transvestitenschein ein gewisser Schutz gewährleistet werden konnte.
Darauf kommt es indes überhaupt nicht an, da dem unbefangenen Rezipienten klar ist, worauf die deutliche Kritik meiner Mandantin abzielt.
Es ist für diese schlichtweg enttäuschend, dass die Antidiskriminierungsstelle am Tag der Befreiung von Auschwitz nicht den verfolgten Juden gedenkt, sondern eine Veranstaltung austrägt, die im Titel historisch nicht belegt ist und eine von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes schon lange verfolgte und hochumstrittene Identitätspolitik in den Mittelpunkt rückt.
So beauftragt die Antidiskriminierungsstelle regelmäßig kostspielige Gutachten, die die Rechte von transgeschlechtlichen Menschen forcieren und dabei, nach Auffassung der Mandantin, keine ausreichende Rückabsicherung nebst Folgeabschätzungen für die grundrechtlich zu gewährleistenden Frauenschutzräume für biologische Frauen bieten.“
14. Im Detail: Rechtliche Bewertung von Rechtsanwalt Jonas Jacob
„Folge der zutreffenden Auslegung ist das Nichtvorliegen der Strafbarkeit. Weder liegt ein Beleidigungsdelikt, noch der Tatbestand der Volksverhetzung vor. Es ist dabei zu beachten, dass die Ehre nur einen Aspekt der Personenwürde darstellt und somit nicht mit dem Persönlichkeitsrecht gleichzusetzen ist. Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, ggf. sogar der Intimsphäre, stellen daher nicht ohne weiteres einen Angriff auf die Ehre des Betroffenen dar (Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm Rn. 3a; MüKoStGB/Regge/Pegel Rn. 15). Die Strafbarkeit von Beleidigungen stellt eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG dar. Ihr elementarer Stellenwert als ein die freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierendes Grundrecht (BVerfGE 7, 198 (208); NJW 2020, 2622 (2623)) ist bereits bei der Auslegung von Äußerungen zu berücksichtigen (BVerfGE 93, 266 (295 f.); BVerfG NJW 2020, 2622 (2623); Grimm NJW 1995, 1697 (1700 f.); zur Abwägung der Meinungsfreiheit mit dem kollidierenden Rechtsgut der Ehre). Erweist sich demnach die fragliche Äußerung als mehrdeutig und lässt sie verschiedene Interpretationen zu, von denen nicht jede strafrechtliche Relevanz erfährt, darf der Tatrichter nur dann von einer zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, wenn er alle anderen, nicht strafbaren Auslegungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen hat (BVerfGE 93, 266 (295 f.); NJW 2003, 660 (661); 2006, 207 (209); 2014, 3357 (3358); BayObLG NStZ-RR 2002, 210 (211); BeckRS 2023, 10629 Rn. 10; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 27662 Rn. 6 ff. zur Bezeichnung „Kafir“ (Ungläubiger im Islam)); ebenso muss der Tatrichter bei einer Verurteilung sämtliche tatsächlichen Umstände angeben, die für die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen bedeutsam sind (OLG München NJOZ 2010, 1577 (1581)). Wie ausführlich dargestellt, ergibt sich die überzeugende Verstehensweise der Äußerungen meiner Mandantin aus dem Kontext und Wortlaut derselben. In Betracht des Grundrechts der Meinungsfreiheit und dem gegenwärtigen, dargestellten gesellschaftlichen Diskurs muss die Äußerung meiner Mandantin als Kundgabe ihrer zu schützenden und vertretbaren Ansicht Bestand haben. Bl. 11 Andernfalls würde – unter Einbeziehung vergleichbarer staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren im Falle der diametralen Positionierung – der demokratische und grundrechtlich gesicherte Diskurs einen erheblichen Schaden erleiden.“
Im Detail: Mit welcher Begründung hat G. Kellermann Frau Varela angezeigt?
Die gegnerische Rechtsanwältin bezeichnet folgende Äußerungen Montserrat Varelas als Beleidigungen im Sinne des 185 StGB: „Aber zur heutigen Veranstaltung wurde zum Beispiel ein Transvestit, „Georgine“ Kellermann eingeladen, ein Journalist des öffentlich-rechtlichen Rundfunks @WDR welcher durch die Magie der Queer-Theorie nun eine „Frau“ geworden ist. Ein Transvestit wie Kellermann könnte, wenn er wollte, den „Transvestitenschein“ tragen, der in der Weimarer Republik auf Betreiben Hirschfelds eingeführt wurde“.
In ihrer Argumentation beschränkt sich die gegnerische Rechtsanwältin darauf, Montserrat Varela, die sie lustigerweise an einer Stelle „ihn“ bzw. den „Angezeigten“ nennt, zu unterstellen, sie habe „erkennbar eine Ehrverletzung der Anzeigenerstatterin erreichen und ihr seine Missachtung kundtun“ wollen. „Durch die Bezeichnung als „Transvestit“ wird die Geschlechtszugehörigkeit der Anzeigenerstatterin lächerlich gemacht. Die Äußerung ist ausschließlich darauf ausgerichtet, das Äußere und die Geschlechtszugehörigkeit der Anzeigenerstatterin herabzuwürdigen und betrifft damit ihre Privatsphäre.“
Anstatt wie Frau Varelas Anwalt ausführlich den Kontext zu analysieren, beschränkt sich die Rechtsanwältin auf den lapidaren Satz „Die Äußerung ist auch nicht durch einen vermeintlichen Sachbezug gerechtfertigt.“
Reaktion der Staatsanwaltschaft: Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht
Die Staatsanwaltschaft ließ sich durch diese dürftige Argumentation offenbar nicht beeindrucken. Sie stellte das Ermittlungsverfahren ein. Die Art der Einstellung: nach § 172 Abs. 2 Strafprozessordnung, also mangels hinreichendem Tatverdacht.
15. Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Beleidigung
Am 04.10.23 verfügte die Staatsanwältin, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 einzustellen sei.
Fazit
Das von G. Kellermann gegen Montserrat Varela angestrengte Strafverfahren war erfolglos – zum Glück! Ein engagierter Rechtsanwalt, der sich für Meinungsfreiheit und seine Mandantin stark gemacht hat, ist ein wichtiger Grund dafür, aber auch die Substanzlosigkeit einer Strafanzeige, die immer häufiger gegen Frauen ins Feld geführt wird, die sich gegen die Genderidentitätstheorie wenden und nicht dem woken Mainstream folgen.
Dass Montserrat Varela ihre berechtigten Interessen wahren konnte, lag an der außerordentlichen Solidarität und Spendenbereitschaft von Frauen und Männern, denen die derzeitige Entwicklung gegen den Strich geht, die nicht bereit sind, zuzuschauen, wie Frauen das Wort verboten wird und die nicht der Meinung sind, Männergefühle um jeden Preis validieren zu müssen.
Der Blick auf die derzeitige Praxis bis in höchste Ämter, Genderidentitätskonstrukte bis in die Erinnerungskultur hineinzutragen und dadurch Geschichte zu relativieren, kennen wir bereits durch die häufige Ausradierung von Frauenleistungen in allen Bereichen der Geschichte, und lehnen sie kategorisch ab.
Als Verein Frauenheldinnen stehen wir fest an der Seite von allen mutigen und widerständigen Frauen.