Dokumentation Rechtshilfe Frauenheldinnen

Der Fall Georgine Kellermann gegen Montserrat Varela

von | 20.02.24

Wie auf Social Media berich­tet, hat die Staats­an­walt­schaft Mün­chen das von Geor­gi­ne Kel­ler­mann ange­streng­te Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen Belei­di­gung gegen unse­re Mit­frau Monts­er­rat Vare­la ein­ge­stellt (Hier geht es zur Spen­den­ak­ti­on). Das freut uns sehr, weil es zeigt, dass sich Frau Vare­la nichts hat zuschul­den kom­men las­sen, und weil es ihr wei­te­ren Stress erspart, der mit der Fort­füh­rung eines Ver­fah­rens ver­bun­den gewe­sen wäre. Last but not least dan­ken wir Monts­er­rat Vare­la, dass sie den Rest des Crowd­fun­dings (ca. 4000 Euro) unse­rem Rechts­hil­fe­fonds gespen­det hat, wodurch er ande­ren Frau­en zugu­te kommt, die sich gegen Ideo­lo­gen aller Art juris­tisch weh­ren müs­sen.

Was an dem gan­zen Vor­gang bedenk­lich stimmt, ist zwei­er­lei: 1. Dass das Aus­spre­chen einer his­to­risch kor­rek­ten Tat­sa­che zu Ermitt­lun­gen füh­ren kann. Und 2. Dass eine zwei­te Akte im Hin­ter­grund ange­legt wur­de – wegen Volks­ver­het­zung, einem Ver­bre­chen gemäß § 130 Straf­ge­setz­buch.

Zum Glück hat­te Monts­er­rat Vare­la einen guten Rechts­an­walt. Auch die Staats­an­walt­schaft hat juris­tisch sau­ber geprüft und die Argu­men­te der Gegen­sei­te ver­wor­fen.

Wir dan­ken Herrn Rechts­an­walt Jonas Jacob, dass er uns Ein­blick in die Ermitt­lungs­ak­te gewährt hat.

Ausführliche Dokumentation

Wir doku­men­tie­ren hier zum Nach­le­sen Ablauf und Argu­men­ta­ti­on, weil wir davon aus­ge­hen, dass dies nicht der letz­te Ver­such der Gegen­sei­te bleibt, Klar­text spre­chen­den Frau­en einen Maul­korb zu ver­pas­sen.

1. Straf­an­zei­ge wegen Belei­di­gung und sämt­li­chen wei­te­ren in Fra­ge kom­men­den Straf­tat­be­stän­den

2. Anzei­ge bei der ZIT gegen unbe­kannt

3. Der Straf­vor­wurf: Belei­di­gung und wei­te­re in Fra­ge kom­men­de Straf­tat­be­stän­de

4. Hate­speech straf­bar?

5. War­um bekam der Fall Kellermann./.Varela ein Akten­zei­chen wegen Volks­ver­het­zung?

6. Was hat Belei­di­gung mit Volks­ver­het­zung zu tun?

7. Das Per­fi­de und Gefähr­li­che an einer Ver­ur­tei­lung wegen Volks­ver­het­zung

8. Wur­de gegen Monts­er­rat Vare­la wegen Volks­ver­het­zung ermit­telt?

9. Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen Belei­di­gung

10. Auf­nah­me in die Sta­tis­tik für „HASS gegen die sexu­el­le Ori­en­tie­rung“

11. Wie argu­men­tier­te Frau Vare­las Rechts­an­walt?

12. In wel­chem Kon­text stand die angeb­lich belei­di­gen­de Bezeich­nung von G. Kel­ler­mann als „Trans­ves­tit“?

13. Im Detail: War­um war es nicht belei­di­gend, Kel­ler­mann als Trans­ves­tit („trans­vest­i­do“) zu bezeich­nen?

14. Im  Detail: Recht­li­che Bewer­tung von Rechts­an­walt Jonas Jacob

Im Detail: Mit wel­cher Begrün­dung hat G. Kel­ler­mann Frau Vare­la ange­zeigt?

Reak­ti­on der Staats­an­walt­schaft: Ein­stel­lung man­gels hin­rei­chen­dem Tat­ver­dacht

15. Ein­stel­lung des Ermitt­lungs­ver­fah­rens wegen Belei­di­gung


Im April 2023 erstat­te­te G. Kel­ler­mann Anzei­ge wegen Belei­di­gung.

Anknüp­fungs­punkt war eine im Bun­des­tag abge­hal­te­ne Gedenk­stun­de zum Holo­caust­ge­denk­tag am 27. Janu­ar 2023, zu der Frau Vare­la auf Twit­ter anmerk­te, dass im 3. Reich nie­mand von „que­er“ gespro­chen habe, son­dern nur von Homo­se­xu­el­len, was sie als Geschichts­fäl­schung bemän­gel­te.

Sie wies dar­auf hin, dass wäh­rend der Nazi­zeit ein Mann mit einer Nei­gung weib­li­che Klei­dung zu tra­gen als Trans­ves­tit bezeich­net und nicht ver­folgt wor­den sei, wenn ihm ein soge­nann­ter „Trans­ves­ti­ten­schein“ aus­ge­stellt wor­den war.

Links zum Begriff „Trans­ves­tit“: 

1. Strafanzeige wegen Beleidigung und sämtlichen weiteren in Frage kommenden Straftatbeständen

Am 14. April ließ G. Kel­ler­mann per Anwalt Straf­an­zei­ge wegen „Belei­di­gung und sämt­li­chen wei­te­ren in Fra­ge kom­men­den Straf­tat­be­stän­den“ erstat­ten und trat damit eine mona­te­lang andau­ern­de ner­ven­auf­rei­ben­de Pha­se los.

2. Anzeige bei der ZIT gegen unbekannt

G. Kel­ler­manns Anwäl­tin zeig­te nicht Frau Vare­la per­sön­lich an, son­dern stell­te Straf­an­zei­ge gegen „unbe­kannt“ bei der ZIT, der „Zen­tral­stel­le für Bekämp­fung der Inter­net­kri­mi­na­li­tät“.

Die ZIT wur­de 2010 als Außen­stel­le der Gene­ral­staats­an­walt­schaft Frank­furt a. M. ein­ge­rich­tet. Ihr Zweck: gegen Inter­net­straf­ta­ten bei noch unge­klär­ter ört­li­cher Zustän­dig­keit zu ermit­teln, sowie bei Mas­sen­ver­fah­ren gegen eine Viel­zahl von Tat­ver­däch­ti­gen bun­des­weit.

Delikts­be­rei­che: Kin­der­por­no­gra­phie und Kin­des­miss­brauch, Dro­gen- und Waf­fen­han­del im Dark­net, Cyber­kri­mi­na­li­tät mit Hacker­an­grif­fen, Daten­dieb­stahl und Com­pu­ter­be­trug – und Hass­kri­mi­na­li­tät im Inter­net (Hate Speech).

3. Der Strafvorwurf: Beleidigung und weitere in Frage kommende Straftatbestände

Wes­halb wur­de Frau Vare­la bei die­ser Spe­zi­al­staats­an­walt­schaft ange­zeigt? Weil die Tat­hand­lung im Inter­net auf der Platt­form X, ehe­ma­lig Twit­ter pas­sier­te. Zum ande­ren ist zu ver­mu­ten, dass die Spe­zi­al­staats­an­walt ein­ge­schal­tet wur­de, weil zu ihrem Zustän­dig­keits­be­reich „Hass­kri­mi­na­li­tät im Inter­net“ gehört, und eine Per­son wie G. Kel­ler­mann alles, was ihrer Vor­stel­lung von sich selbst zuwi­der­läuft, als Hate­speech ver­folgt sehen möch­te.

4. Hatespeech strafbar?

„Hate Speech“, also het­ze­ri­sche Äuße­run­gen kön­nen im Ein­zel­fall straf­bar sein. Zum Bei­spiel als Bedro­hung, als Pro­pa­gan­da­de­likt (Ver­brei­ten von Pro­pa­gan­da­mit­teln ver­fas­sungs­wid­ri­ger und ter­ro­ris­ti­scher Orga­ni­sa­tio­nen gemäß § 86 StGB). Oder als Volks­ver­het­zung nach § 130 StGB.

5. Warum bekam der Fall Kellermann./.Varela ein Aktenzeichen wegen Volksverhetzung?

Die Anzei­ge bei der ZIT führ­te dazu, dass die ZIT ein „Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen UNBEKANNT wegen des Ver­dachts der Volks­ver­het­zung gem. § 130 StGB“ anleg­te und ihm ein Akten­zei­chen 9500 UJs 421262/19 gab.

Die Volks­ver­het­zung ver­su­chen die Woken schon lan­ge gegen Frau­en in Stel­lung zu brin­gen. Laut § 130 StGB liegt Volks­ver­het­zung vor, wenn man gegen eine bestimm­te Grup­pe oder Bevöl­ke­rungs­tei­le zu Hass, Gewalt oder Will­kür auf­sta­chelt, oder die Grup­pe oder ein ein­zel­nes Mit­glied wegen ihrer Zuge­hö­rig­keit zur Grup­pe „beschimpft, bös­wil­lig ver­ächt­lich macht oder ver­leum­det“.

6. Was hat Beleidigung mit Volksverhetzung zu tun?

Unter Volks­ver­het­zung fal­len meh­re­re Tat­hand­lun­gen. Zum einen das „Auf­sta­cheln“ zu „Hass, Gewalt oder Will­kür“, was im Fall von G. Kel­ler­mann gegen Monts­er­rat Vare­la defi­ni­tiv nicht vor­liegt, auch wenn Wokies erfah­rungs­ge­mäß schon lei­ses­te Kri­tik an der Trans­gen­der­ideo­lo­gie unter „Gewalt“ sub­su­mie­ren wol­len.

Der Volks­ver­het­zungs­pa­ra­graf erfasst in § 130 I Nr. 2 StGB aber auch – und hier gibt es einen Bezug zur straf­ba­ren Belei­di­gung – das Beschimp­fen, bös­wil­li­ge Ver­ächt­lich­ma­chen oder Ver­leum­den. Um zu prü­fen, ob Beschimp­fen und Ver­leum­den vor­liegt, kön­nen die § 185 ff. StGB ergän­zend her­an­ge­zo­gen wer­den. Aller­dings muss, damit eine Volks­ver­het­zung gege­ben ist, die Belei­di­gung zudem die Men­schen­wür­de des Bevöl­ke­rungs­teils bzw. der Ein­zel­per­son angrei­fen.

Um das zu beur­tei­len, müs­sen die Umstän­de, sowie die Mei­nungs­frei­heit des mut­maß­li­chen Täters und die Per­sön­lich­keits­rech­te der Betrof­fe­nen her­an­ge­zo­gen wer­den. Vie­le het­ze­ri­sche Äuße­run­gen sind immer noch von der grund­ge­setz­lich geschütz­ten Mei­nungs­frei­heit nach Arti­kel 5 Absatz 1 Grund­ge­setz gedeckt.

7. Das Perfide und Gefährliche an einer Verurteilung wegen Volksverhetzung

Zwar haben Men­schen – wie G. Kel­ler­mann –, die ihren Namen und Geschlechts­ein­trag geän­dert haben, bis­lang kei­ne eige­ne Kate­go­rie, die im Volks­ver­het­zungs­pa­ra­gra­fen expli­zit geschützt ist. Der Kata­log in 130 StGB nennt nur durch ihre „natio­na­le, ras­si­sche, reli­giö­se oder durch ihre eth­ni­sche Her­kunft“ bestimm­te Grup­pen. Aller­dings umfasst 130 StGB außer­dem klar umris­se­ne „Bevöl­ke­rungs­tei­le“, wor­un­ter etwa „Deut­sche“ oder „Ara­ber“ fal­len. Man könn­te theo­re­tisch Men­schen, die sich als „Trans­gen­der“ defi­nie­ren, unter „Bevöl­ke­rungs­teil“ sub­su­mie­ren. Die Trans­gen­der­lob­by­is­ten sehen das so. Da nach ihrer Ansicht die Selbst­ein­stu­fung als „trans“ einen Men­schen auto­ma­tisch einer mar­gi­na­li­sier­ten Min­der­heit zuord­net, emp­fin­den sie sich selbst auf jeden Fall als von 130 StGB geschütz­ten Bevöl­ke­rungs­teil.

8. Wurde gegen Montserrat Varela wegen Volksverhetzung ermittelt?

Von dem Vor­gang erfuh­ren Frau Vare­la und ihr Anwalt zunächst nichts. Als sie davon erfuh­ren, stell­te Jacob sofort einen Antrag auf Akten­ein­sicht. Die Vor­stel­lung, gegen sei­ne Man­dan­tin wür­de auch wegen Volks­ver­het­zung ermit­telt, war beun­ru­hi­gend. Doch offen­bar bestand in die­sem Fall dann doch kein Grund zur Sor­ge. Die ZIT teil­te Jacob mit: Es hand­le sich um ein Rah­men­ver­fah­ren, in dem kei­ne Ermitt­lun­gen getä­tigt oder Erkennt­nis­se zu Per­so­nen ver­merkt wur­den. Das Rah­men­ver­fah­ren die­ne der Orga­ni­sa­ti­on zwi­schen Mel­de­stel­le und ZIT. Akten­ein­sicht gab es aus die­sem Grund kei­ne, Begrün­dung: „Vor die­sem Hin­ter­grund ist auch kein berech­tig­tes Inter­es­se an der Ein­sicht in die Akte des Rah­men­ver­fah­rens ersicht­lich“.

9. Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung

Das Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen Belei­di­gung ver­wies die Gene­ral­staats­an­walt­schaft an die Mün­che­ner Staats­an­walt­schaft, weil Mün­chen Frau Vare­las Wohn­ort ist. Die­se nahm dar­auf­hin Ermitt­lun­gen auf und bestell­te Frau Vare­la zur Befra­gung ein.

10. Aufnahme in die Statistik für „HASS gegen die sexuelle Orientierung“

Noch etwas ver­an­lass­te die Staats­an­walt­schaft Mün­chen I: sie ver­füg­te die Auf­nah­me der Ermitt­lun­gen wegen Belei­di­gung in die „Sta­tis­tik für HASS gegen sexu­el­le Ori­en­tie­rung“. Damit hat der Fall nichts zu tun. Weder hat Frau Vare­la mit der Bezeich­nung Kel­ler­mann als „Trans­ves­tit“ Homo­se­xua­li­tät ver­un­glimpft, noch fällt Kel­ler­mann in die Kate­go­rie Homo­se­xua­li­tät.

Wann stellt eine Äuße­rung eine straf­ba­re Belei­di­gung dar?

Unter einer Belei­di­gung nach § 185 StGB ver­steht man alle Äuße­run­gen gegen­über dem Betrof­fe­nen selbst sowie alle Wert­ur­tei­le über den Betrof­fe­nen. Die „Tat­hand­lung“ ist die wört­li­che, schrift­li­che, bild­li­che oder kon­klu­den­te Kund­ga­be einer Tat­sa­che oder eines Wert­ur­teils, wenn sie die „Ehre“ des Betrof­fe­nen ver­letzt, also sei­nen Ruf schä­digt oder sei­ne Wür­de ver­letzt. Um das zu beur­tei­len, sind die Umstän­de des Ein­zel­falls zu beach­ten und der Kon­text zu berück­sich­ti­gen. Gene­rell als belei­di­gend zu wer­ten­de Äuße­run­gen exis­tie­ren nicht. Bei­spiels­wei­se kann eine Äuße­rung wie „fick dich“ gegen­über einem Poli­zis­ten straf­bar, gegen­über einem Kum­pel Aus­druck einer freund­schaft­li­chen Necke­rei sein.

11. Wie argumentierte Frau Varelas Rechtsanwalt?

Jonas Jacob stell­te in sei­nem Schrift­satz dar, dass Frau Vare­las Äuße­run­gen alle­samt „Aus­druck ihrer grund­recht­lich ver­bürg­ten Mei­nungs­frei­heit“ sei­en „und – soweit die­se einen Tat­sa­chen­kern ent­hal­ten – zutref­fend“ sei­en. Mit der „streit­be­fan­ge­nen Äuße­rung“ kri­ti­sie­re Frau Vare­la „rein inhalt­lich, indes frei von Miss- oder Nicht­ach­tung.“ Sein Ergeb­nis: „Weder liegt ein Belei­di­gungs­de­likt, noch der Tat­be­stand der Volks­ver­het­zung vor.“

Um das Ergeb­nis her­zu­lei­ten, erläu­tert der Anwalt den Kon­text der Äuße­rung und bewer­tet die Äuße­rung in die­sem Kon­text.

Kon­text der Äuße­rung: Er erwähnt die auf Twit­ter in aller Schär­fe auch von G. Kel­ler­mann geführ­te Aus­ein­an­der­set­zung um das Selbst­bestimmungs­gesetz, und dass G. Kel­ler­mann eben­falls gegen Frau Vare­la aus­teilt. „Eben­falls muss kon­tex­tu­ell ein­be­zo­gen wer­den, dass…“ [„die anzei­gen­de Per­son“ ergänzt, d. Red., ] „die Ange­zeig­te auf der genann­ten Platt­form gegen­über einer gro­ßen Öffent­lich­keit angreift.“ Als Bei­spiel gibt er einen G. Kel­ler­mann-Tweet wie­der: „Göt­tin ist das pein­lich. Eine Flat-Ear­the­rin in Hoch­form.“

Der Rechts­an­walt Jonas Jacob hebt zudem her­vor, dass es „im kon­kre­ten Kon­text der Aus­ein­an­der­set­zung als zuläs­sig ange­se­hen wor­den sei, Frau­en, die sich gegen das Selbst­be­stim­mungs­recht enga­gie­ren, als ‘Scheiß­hau­fen‘“ zu bezeich­nen, und nennt als Quel­le die Gene­ral­staats­an­walt­schaft Koblenz, Az.: Gen­S­tA Koblenz 4 Zs 598/23.

Jacob bemän­gelt, dass die Twit­ter-Äuße­run­gen Frau Vare­las von G. Kel­ler­mann aus dem Kon­text geris­sen wor­den sei­en. Um ein­ord­nen zu kön­nen, ob es sich um eine Belei­di­gung han­de­le, müs­se „der her­me­neu­ti­sche Hori­zont sowohl die öffent­li­che, offen­si­ve und eben­falls schar­fe Posi­tio­nie­rung der“ [antrag­stel­len­den Per­son, Anm. ergänzt v. d. Red.] im gesell­schaft­li­chen Dis­kurs, als auch die his­to­risch fun­dier­te Kri­tik an der Ver­an­stal­tung der Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­stel­le“ berück­sich­tigt wer­den.

12. In welchem Kontext stand die angeblich beleidigende Bezeichnung von G. Kellermann als „Transvestit“?

Anlass der streit­be­fan­ge­nen Tweets war der Tag der Befrei­ung von Ausch­witz, an dem im Bun­des­tag eine Holo­caust­ge­denk­fei­er statt­fand – unter Lei­tung der Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­be­auf­trag­ten der Bun­des­re­gie­rung Fer­da Ata­man.

Ein Twit­ter-Kom­men­ta­tor namens Micha­el Wein­gardt hat­te kri­ti­siert, dass Ata­mans Pres­se­mit­tei­lung zum Bun­des­tags-Geden­ken: „Ata­man zu Bun­des­tags-Geden­ken: Deutsch­land erweist den quee­ren Opfern des Natio­nal­so­zia­lis­mus end­lich Respekt“ die Juden gar nicht erwäh­ne, son­dern sich auf schwu­le und que­e­re Men­schen fokus­sie­re, die in Kon­zen­tra­ti­ons­la­gern umge­bracht wur­den.

Frau Vare­la kom­men­tier­te die­sen Tweet auf Spa­nisch und kri­ti­sier­te, dass G. Kel­ler­mann als Gast ein­ge­la­den wor­den sei, in ihrem Tweet bezeich­ne­te sie G. Kel­ler­mann auf Spa­nisch als „trans­vest­i­do“.

„trans­ves­ti­te, „Geor­gi­ne“ Kel­ler­mann, a jour­na­list for public tele­vi­si­on @WDR and who by magic of que­er theo­ry is now a „woman“ #WeRe­mem­ber has been invi­ted.“

Anschlie­ßend führ­te sie aus, dass es im 3. Reich kei­ne Que­er­theo­rie gege­ben habe, die Sprech­wei­se der Bun­des­re­gie­rung sei eine Geschichts­fäl­schung.

(Deut­sche Über­set­zung ihres Tweets. Ori­gi­nalt­weet auf Spa­nisch): „Damals gab es noch kei­ne Que­er-Theo­rie. Des­halb ist die­se Spra­che der deut­schen Regie­rung eine Ver­fäl­schung der Geschich­te. Arti­kel 175 des CP [gemeint ist „Códi­go Penal“, d. Red] ver­bot männ­li­che Homo­se­xua­li­tät (abge­schafft in den 1970er Jah­ren).  Män­ner wur­den wegen ihrer Homo­se­xua­li­tät ver­folgt. Die Les­ben ⬇ … wur­den als „Aso­zia­le“ ver­folgt. Nach dem Krieg war es des­halb für sie sehr schwer, ihren Kampf aner­ken­nen zu las­sen, weil die NS-Behör­den sie in den Kon­zen­tra­ti­ons­la­gern, in die sie depor­tiert wur­den, nicht als Homo­se­xu­el­le regis­triert haben. Bun­des­kanz­ler Scholz hat bereits einen Tweet zum Geden­ken an die Juden ver­fasst. Aber bei der heu­ti­gen Ver­an­stal­tung ist zum Bei­spiel ein Trans­ves­tit, „Geor­gi­ne“ Kel­ler­mann, ein Jour­na­list für das öffent­lich-recht­li­che Fern­se­hen @WDR und die durch die Magie der Que­er-Theo­rie nun eine „Frau“ ist ⬇  #WeRe­mem­ber ein­ge­la­den wor­den.“

13. Im Detail: Warum war es nicht beleidigend, Kellermann als Transvestit („transvestido“) zu bezeichnen?

Wie erläu­tert, kommt es auf den Zusam­men­hang an. In sei­nem Schrift­satz erläu­ter­te Rechts­an­walt Jonas Jacob unter „Ver­ständ­nis der Äuße­rung“, war­um die Bezeich­nung Kel­ler­manns als „trans­vest­i­do“ (deutsch: Trans­ves­tit) im kon­kre­ten Zusam­men­hang kei­ne Belei­di­gung dar­stellt:

a) Ob der Äuße­rung ein ehr­ver­let­zen­der Sinn bei­zu­mes­sen ist, ergibt sich erst aus ihrer Aus­le­gung. Gene­rell als belei­di­gend zu wer­ten­de Äuße­run­gen exis­tie­ren nicht (RGSt 60, 34 (35); OLG Hamm NJW 1982, 659 (660); LK-StGB/Hil­gen­dorf Rn. 18; NK-StGB/­Zac­zyk Rn. 7; Geppert JURA 1983, 580 (589); Tenck­hoff JuS 1988, 787 (790)).

Bei der Inter­pre­ta­ti­on sind der Kon­text der Äuße­rung sowie die gesam­ten erkenn­ba­ren Begleit­um­stän­de des kon­kre­ten Ein­zel­falls zu berück­sich­ti­gen, ein­schließ­lich des Umgangs­tons im Umfeld der Betei­lig­ten, regio­na­ler und zeit­li­cher Beson­der­hei­ten sowie der jewei­li­gen sprach­li­chen und gesell­schaft­li­chen Ebe­ne (BayO­bLG NStZ-RR 2002, 210 (211).

Wie auf­ge­zeigt han­delt es sich um eine auf­ge­la­de­ne Dis­kus­si­on im Kon­text des geplan­ten Selbst­be­stim­mungs­ge­set­zes (oder SBGG). Auch die [anzei­gen­de Per­son, erg. v. d. Red) betei­ligt sich mit gro­ßer Schär­fe an die­sem Mei­nungs­kampf.

Uner­heb­lich ist, wie die Aus­sa­ge sub­jek­tiv von die­ser inter­pre­tiert wur­de. Es ist der objek­ti­ve Sinn­ge­halt zu ermit­teln. Inner­halb die­ses spe­zi­el­len The­mas wer­den die Bei­trä­ge mei­ner Man­dan­tin haupt­säch­lich von einem infor­mier­ten Kreis gele­sen.

So ist im Übri­gen unzu­tref­fend, dass es the­ma­tisch um die sexu­el­le Ori­en­tie­rung gehe, wie anschei­nend für die Sta­tis­tik „HASS – sexu­el­le Ori­en­tie­rung“ ver­merkt.

Im gesam­ten Dis­kurs geht es allein um eine so genann­te „Geschlechts­iden­ti­tät“. Die­se hat mit einer sexu­el­len Ori­en­tie­rung zunächst nichts zu tun.

„Mei­ne Man­dan­tin hat zutref­fend bemerkt, dass die…“ [„anzei­gen­de Per­son“, ergänzt v. d. Red.] „wel­che bei der genann­ten Ver­an­stal­tung der Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­stel­le am Tag des Geden­kens an die Befrei­ung von Ausch­witz gela­den wur­de, zur Zeit des Natio­nal­so­zia­lis­mus nicht gemäß § 8 TSG als Frau im Per­so­nen­stands­ge­setz geführt wor­den wäre, son­dern vor­aus­sicht­lich damals viel­mehr als „Trans­ves­tit“ ein­ge­ord­net wor­den wäre. Dies hat sie auch dem kla­ren Wort­laut nach aus­drück­lich der­art for­mu­liert.

So hat sie klar zum Aus­druck gebracht, dass sie das ver­wen­de­te Wort­ge­fü­ge „que­e­re Men­schen“ im Kon­text der ver­folg­ten Men­schen durch die Natio­nal­so­zia­lis­ten, an die gedacht wer­den soll, für his­to­risch falsch hält. Dies wur­de im Übri­gen nicht nur durch sie, son­dern eben­falls durch meh­re­re Wis­sen­schaft­ler in der öffent­li­chen Bericht­erstat­tung kri­ti­siert.

Zugleich hat sie aus­ge­führt, dass die…“ [„anzei­gen­de Per­son“, ergänzt v. d. Red.] „wel­che zu die­ser Ver­an­stal­tung der Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­stel­le gela­den war, in ihrer jet­zi­gen in der Öffent­lich­keit bestehen­den Dar­stel­lung als akti­vis­ti­sche Frau, damals über­haupt nicht im Schwer­punkt der Ver­fol­gung gestan­den hät­te. Zum dama­li­gen Zeit­punkt wäre die…“ [„anzei­gen­de Per­son“, ergänzt d. Red.] – wie mei­ne Man­dan­tin klar for­mu­liert hat – viel­mehr als „Trans­ves­tit“ behan­delt wor­den. Mög­li­cher­wei­se hät­te sie auch von dem Trans­ves­ti­ten­schein Gebrauch machen kön­nen. Die Mög­lich­keit der Geschlechts­wahl auf­grund sub­jek­ti­ver Emp­fin­dun­gen war zum dama­li­gen Zeit­punkt (und auch vor und nach dem Natio­nal­so­zia­lis­mus) gar nicht vor­stell­bar.

Gänz­lich abwe­gig ist – im sich einem unbe­fan­ge­nen Drit­ten erge­ben­den Kon­text – die Annah­me, mei­ne Man­dan­tin habe die…“ [„anzei­gen­de Per­son“, ergänzt v. d. Red.] „als „Trans­ves­tit“ belei­digt.

Unab­hän­gig davon, dass die Abgren­zung anhand der gege­be­nen Begriff­lich­kei­ten nicht leicht ist und wis­sen­schaft­lich dis­ku­tiert wird, ergibt sich aus dem Sinn der gesam­ten Kri­tik an der Ver­an­stal­tung der Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­stel­le nebst Ein­la­dung der Anzei­gen­den, dass die Aus­wahl der Per­so­nen, denen gedacht wer­den soll­te, für die Man­dan­tin nicht nach­voll­zieh­bar ist.

Belegt ist dage­gen, dass es bezüg­lich der Behand­lung von trans­ge­schlecht­li­chen Men­schen im Natio­nal­so­zia­lis­mus kei­nen empi­risch beleg­ten For­schungs­stand gibt. Fest steht, dass [„die anzei­gen­de Per­son“, ergänzt v. d. Red.] zum dama­li­gen Zeit­punkt wahr­schein­lich als „Trans­ves­tit“ behan­delt wor­den wäre (sie­he Livia Gershon: Gen­der Iden­ti­ty in Wei­mar Ger­ma­ny. 18. Novem­ber 2018, abge­ru­fen am 17. Novem­ber 2020). Fest steht auch, dass es zum dama­li­gen Zeit­punkt einen so genann­ten „Trans­ves­ti­ten­schein“ gab.

Dar­über hin­aus ver­wei­se ich auf die schlüs­si­ge Dar­stel­lung unter https://de.wikipedia.org/wiki/Transvestitenschein#cite_note-:0–2 :

„Ein umgangs­sprach­lich so genann­ter Trans­ves­ti­ten­schein oder auch Trans­ves­ti­ten­be­schei­ni­gung war ein ab 1909 bis mut­maß­lich in die 1950er Jah­re aus­ge­ge­be­nes Doku­ment, das dem jewei­li­gen Besit­zer ohne Furcht vor behörd­li­cher oder poli­zei­li­cher Ver­fol­gung gestat­te­te, in der Öffent­lich­keit gegen­ge­schlecht­li­che Klei­dung zu tra­gen. Trans­ves­tit bezog sich zu die­sem Zeit­punkt auf alle Per­so­nen, deren Geschlechts­iden­ti­tät und bevor­zug­te Klei­dung nicht mit ihrem zuge­wie­se­nen Geschlecht über­ein­stimm­ten, und umfass­te daher sowohl Cross Dress­er als auch Trans­gen­der-Per­so­nen.“

Belegt ist, dass die For­mu­lie­rung „que­e­re Per­so­nen“ einem aktu­el­len Zeit­geist ent­springt und gera­de nicht der Rhe­to­rik des Natio­nal­so­zia­lis­mus bekannt war oder ver­wen­det wur­de. Denn die For­mu­lie­rung „que­e­re Per­so­nen“ ent­spricht viel­mehr einer post­mo­der­nen und gesell­schaft­lich hoch umstrit­te­nen Gen­der­theo­rie und war weder im Natio­nal­so­zia­lis­mus bekannt, noch waren die trans­ge­schlecht­li­chen Per­so­nen im Zen­trum der Ver­fol­gung durch die Natio­nal­so­zia­lis­ten.

Wis­sen­schaft­lich umstrit­ten und nicht empi­risch abschlie­ßend unter­sucht ist hin­ge­gen die Ver­fol­gung von Trans­ves­ti­ten im Natio­nal­so­zia­lis­mus. Es gibt indes Bele­ge, dass gemäß einem Trans­ves­ti­ten­schein ein gewis­ser Schutz gewähr­leis­tet wer­den konn­te.

Dar­auf kommt es indes über­haupt nicht an, da dem unbe­fan­ge­nen Rezi­pi­en­ten klar ist, wor­auf die deut­li­che Kri­tik mei­ner Man­dan­tin abzielt.

Es ist für die­se schlicht­weg ent­täu­schend, dass die Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­stel­le am Tag der Befrei­ung von Ausch­witz nicht den ver­folg­ten Juden gedenkt, son­dern eine Ver­an­stal­tung aus­trägt, die im Titel his­to­risch nicht belegt ist und eine von der Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­stel­le des Bun­des schon lan­ge ver­folg­te und hoch­um­strit­te­ne Iden­ti­täts­po­li­tik in den Mit­tel­punkt rückt.

So beauf­tragt die Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­stel­le regel­mä­ßig kost­spie­li­ge Gut­ach­ten, die die Rech­te von trans­ge­schlecht­li­chen Men­schen for­cie­ren und dabei, nach Auf­fas­sung der Man­dan­tin, kei­ne aus­rei­chen­de Rück­ab­si­che­rung nebst Fol­ge­ab­schät­zun­gen für die grund­recht­lich zu gewähr­leis­ten­den Frau­en­schutz­räu­me für bio­lo­gi­sche Frau­en bie­ten.“

14. Im  Detail: Rechtliche Bewertung von Rechtsanwalt Jonas Jacob

 „Fol­ge der zutref­fen­den Aus­le­gung ist das Nicht­vor­lie­gen der Straf­bar­keit. Weder liegt ein Belei­di­gungs­de­likt, noch der Tat­be­stand der Volks­ver­het­zung vor. Es ist dabei zu beach­ten, dass die Ehre nur einen Aspekt der Per­so­nen­wür­de dar­stellt und somit nicht mit dem Per­sön­lich­keits­recht gleich­zu­set­zen ist. Ver­let­zun­gen des Per­sön­lich­keits­rechts, ggf. sogar der Intim­sphä­re, stel­len daher nicht ohne wei­te­res einen Angriff auf die Ehre des Betrof­fe­nen dar (Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm Rn. 3a; MüKoStGB/Regge/Pegel Rn. 15). Die Straf­bar­keit von Belei­di­gun­gen stellt eine Ein­schrän­kung der Mei­nungs­äu­ße­rungs­frei­heit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG dar. Ihr ele­men­ta­rer Stel­len­wert als ein die frei­heit­lich-demo­kra­ti­sche Staats­ord­nung schlecht­hin kon­sti­tu­ie­ren­des Grund­recht (BVerfGE 7, 198 (208); NJW 2020, 2622 (2623)) ist bereits bei der Aus­le­gung von Äuße­run­gen zu berück­sich­ti­gen (BVerfGE 93, 266 (295 f.); BVerfG NJW 2020, 2622 (2623); Grimm NJW 1995, 1697 (1700 f.); zur Abwä­gung der Mei­nungs­frei­heit mit dem kol­li­die­ren­den Rechts­gut der Ehre). Erweist sich dem­nach die frag­li­che Äuße­rung als mehr­deu­tig und lässt sie ver­schie­de­ne Inter­pre­ta­tio­nen zu, von denen nicht jede straf­recht­li­che Rele­vanz erfährt, darf der Tat­rich­ter nur dann von einer zur Ver­ur­tei­lung füh­ren­den Deu­tung aus­ge­hen, wenn er alle ande­ren, nicht straf­ba­ren Aus­le­gungs­mög­lich­kei­ten mit trag­fä­hi­gen Grün­den aus­ge­schlos­sen hat (BVerfGE 93, 266 (295 f.); NJW 2003, 660 (661); 2006, 207 (209); 2014, 3357 (3358); BayO­bLG NStZ-RR 2002, 210 (211); Beck­RS 2023, 10629 Rn. 10; OLG Karls­ru­he Beck­RS 2019, 27662 Rn. 6 ff. zur Bezeich­nung „Kafir“ (Ungläu­bi­ger im Islam)); eben­so muss der Tat­rich­ter bei einer Ver­ur­tei­lung sämt­li­che tat­säch­li­chen Umstän­de ange­ben, die für die Abwä­gung zwi­schen Mei­nungs­frei­heit und dem Per­sön­lich­keits­recht des Betrof­fe­nen bedeut­sam sind (OLG Mün­chen NJOZ 2010, 1577 (1581)). Wie aus­führ­lich dar­ge­stellt, ergibt sich die über­zeu­gen­de Ver­ste­hens­wei­se der Äuße­run­gen mei­ner Man­dan­tin aus dem Kon­text und Wort­laut der­sel­ben. In Betracht des Grund­rechts der Mei­nungs­frei­heit und dem gegen­wär­ti­gen, dar­ge­stell­ten gesell­schaft­li­chen Dis­kurs muss die Äuße­rung mei­ner Man­dan­tin als Kund­ga­be ihrer zu schüt­zen­den und ver­tret­ba­ren Ansicht Bestand haben. Bl. 11 Andern­falls wür­de – unter Ein­be­zie­hung ver­gleich­ba­rer staats­an­walt­li­cher Ermitt­lungs­ver­fah­ren im Fal­le der dia­me­tra­len Posi­tio­nie­rung – der demo­kra­ti­sche und grund­recht­lich gesi­cher­te Dis­kurs einen erheb­li­chen Scha­den erlei­den.“

Im Detail: Mit welcher Begründung hat G. Kellermann Frau Varela angezeigt?

Die geg­ne­ri­sche Rechts­an­wäl­tin bezeich­net fol­gen­de Äuße­run­gen Monts­er­rat Vare­las als Belei­di­gun­gen im Sin­ne des 185 StGB: „Aber zur heu­ti­gen Ver­an­stal­tung wur­de zum Bei­spiel ein Trans­ves­tit, „Geor­gi­ne“ Kel­ler­mann ein­ge­la­den, ein Jour­na­list des öffent­lich-recht­li­chen Rund­funks @WDR wel­cher durch die Magie der Que­er-Theo­rie nun eine „Frau“ gewor­den ist. Ein Trans­ves­tit wie Kel­ler­mann könn­te, wenn er woll­te, den „Trans­ves­ti­ten­schein“ tra­gen, der in der Wei­ma­rer Repu­blik auf Betrei­ben Hirsch­felds ein­ge­führt wur­de“.

In ihrer Argu­men­ta­ti­on beschränkt sich die geg­ne­ri­sche Rechts­an­wäl­tin dar­auf, Monts­er­rat Vare­la, die sie lus­ti­ger­wei­se an einer Stel­le „ihn“ bzw. den „Ange­zeig­ten“ nennt, zu unter­stel­len, sie habe „erkenn­bar eine Ehr­ver­let­zung der Anzei­gen­er­stat­te­rin errei­chen und ihr sei­ne Miss­ach­tung kund­tun“ wol­len. „Durch die Bezeich­nung als „Trans­ves­tit“ wird die Geschlechts­zu­ge­hö­rig­keit der Anzei­gen­er­stat­te­rin lächer­lich gemacht. Die Äuße­rung ist aus­schließ­lich dar­auf aus­ge­rich­tet, das Äuße­re und die Geschlechts­zu­ge­hö­rig­keit der Anzei­gen­er­stat­te­rin her­ab­zu­wür­di­gen und betrifft damit ihre Pri­vat­sphä­re.“

Anstatt wie Frau Vare­las Anwalt aus­führ­lich den Kon­text zu ana­ly­sie­ren, beschränkt sich die Rechts­an­wäl­tin auf den lapi­da­ren Satz „Die Äuße­rung ist auch nicht durch einen ver­meint­li­chen Sach­be­zug gerecht­fer­tigt.“

Reaktion der Staatsanwaltschaft: Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht

Die Staats­an­walt­schaft ließ sich durch die­se dürf­ti­ge Argu­men­ta­ti­on offen­bar nicht beein­dru­cken. Sie stell­te das Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein. Die Art der Ein­stel­lung: nach § 172 Abs. 2 Straf­pro­zess­ord­nung, also man­gels hin­rei­chen­dem Tat­ver­dacht.

15. Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Beleidigung

Am 04.10.23 ver­füg­te die Staats­an­wäl­tin, dass das Ermitt­lungs­ver­fah­ren gemäß § 170 Abs. 2 ein­zu­stel­len sei.

Fazit

Das von G. Kel­ler­mann gegen Monts­er­rat Vare­la ange­streng­te Straf­ver­fah­ren war erfolg­los – zum Glück! Ein enga­gier­ter Rechts­an­walt, der sich für Mei­nungs­frei­heit und sei­ne Man­dan­tin stark gemacht hat, ist ein wich­ti­ger Grund dafür, aber auch die Sub­stanz­lo­sig­keit einer Straf­an­zei­ge, die immer häu­fi­ger gegen Frau­en ins Feld geführt wird, die sich gegen die Gen­der­iden­ti­täts­theo­rie wen­den und nicht dem woken Main­stream fol­gen.

Dass Monts­er­rat Vare­la ihre berech­tig­ten Inter­es­sen wah­ren konn­te, lag an der außer­or­dent­li­chen Soli­da­ri­tät und Spen­den­be­reit­schaft von Frau­en und Män­nern, denen die der­zei­ti­ge Ent­wick­lung gegen den Strich geht, die nicht bereit sind, zuzu­schau­en, wie Frau­en das Wort ver­bo­ten wird und die nicht der Mei­nung sind, Män­ner­ge­füh­le um jeden Preis vali­die­ren zu müs­sen.

Der Blick auf die der­zei­ti­ge Pra­xis bis in höchs­te Ämter, Gen­der­iden­ti­täts­kon­struk­te bis in die Erin­ne­rungs­kul­tur hin­ein­zu­tra­gen und dadurch Geschich­te zu rela­ti­vie­ren, ken­nen wir bereits durch die häu­fi­ge Aus­ra­die­rung von Frau­en­leis­tun­gen in allen Berei­chen der Geschich­te, und leh­nen sie kate­go­risch ab.

Als Ver­ein Frau­en­hel­din­nen ste­hen wir fest an der Sei­te von allen muti­gen und wider­stän­di­gen Frau­en.

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