25 Frau­en­or­ga­ni­sa­tio­nen benen­nen dro­hen­de Aus­wir­kun­gen des „Selbst­be­stim­mungs­ge­set­zes“

SBGG – der fal­sche Weg

von , , | 16.09.23

1. Was geschieht gera­de?

Mit dem modern wir­ken­den Namen ‚Selbst­bestimmungs­gesetz‘ (SBGG) wird in den kom­men­den Mona­ten ein Gesetz[i] im Par­la­ment bera­ten wer­den, das tief­grei­fen­de Aus­wir­kun­gen auf ALLE Bevöl­ke­rungs­grup­pen haben wird, obwohl es spe­zi­fisch für den Schutz „lang dis­kri­mi­nier­ter Min­der­hei­ten“ gedacht ist.[ii] Nach dem Wil­len des Bun­des­ka­bi­netts soll die Geschlechts­zu­ge­hö­rig­keit zukünf­tig für alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger ab 14 Jah­ren frei wähl­bar und gemäß der per­sön­li­chen Selbst­de­fi­ni­ti­on amt­lich ver­bind­lich wer­den. Der Öffent­lich­keit wird ver­mit­telt, die­ses Vor­ge­hen sei der ein­zi­ge Weg, um dis­kri­mi­nier­ten Min­der­hei­ten zu mehr Rech­ten zu ver­hel­fen und ein gesell­schaft­li­cher Fort­schritt. Die zustän­di­ge Fami­li­en­mi­nis­te­rin Lisa Paus erhofft sich, hier­mit „eine offe­ne, viel­fäl­ti­ge und moder­ne Gesell­schaft zu schaf­fen“.[iii]

Hier fin­den Sie die Links zu den 25 Stel­lung­nah­men.

Rege­lun­gen die­ser Art wer­den als ‚Self-ID-Geset­ze‘ (Selbst­iden­ti­fi­zie­rungs­ge­set­ze) bezeich­net und sind seit ihrem Auf­tau­chen welt­weit umstrit­ten. Die Ankün­di­gung der Regie­rung führt auch in Deutsch­land zu brei­tem fach­li­chem Wider­spruch und poli­tisch auf­ge­heiz­ten Kon­tro­ver­sen.

2. Was ging dem vor­aus?

Das Vor­ha­ben ‚Selbst­bestimmungs­gesetz‘ hat Vor­läu­fer. Im Juni 2020 wur­de von den dama­li­gen Oppo­si­ti­ons­par­tei­en FDP und Bünd­nis 90/Die Grü­nen die­se Idee in den Bun­des­tag ein­ge­bracht.[iv] Damals wur­de sie von der Mehr­heit des Bun­des­ta­ges abge­lehnt. Nach der Bun­des­tags­wahl 2021 fand sie den­noch Ein­zug in den Koali­ti­ons­ver­trags der neu sich kon­sti­tu­ie­ren­den Ampel­re­gie­rung. Dort wur­de fest­ge­legt: „Wir wer­den das Trans­se­xu­el­len­ge­setz (TSG) abschaf­fen und durch ein Selbst­bestimmungs­gesetz erset­zen. Dazu gehö­ren ein Ver­fah­ren beim Stan­des­amt, das Ände­run­gen des Geschlechts­ein­trags im Per­so­nen­stand grund­sätz­lich per Selbst­aus­kunft mög­lich macht“.[v] Femi­nis­ti­sche Grup­pen und Les­ben- und Schwu­len­or­ga­ni­sa­tio­nen for­mu­lier­ten umge­hend ihre fach­li­chen Beden­ken.[vi] Auf deren Kri­tik reagier­ten iden­ti­täts­po­li­tisch ori­en­tier­te Grup­pie­run­gen mit per­sön­li­chen Ver­leum­dun­gen, Trans­pho­bie-Vor­wür­fen und mas­si­ven Shit­storm-Kam­pa­gnen, die unter ande­rem das Les­ben­früh­lings­tref­fen (LFT) 2021 in Bre­men tra­fen und exis­ten­zi­ell bedroh­ten.[vii]

Regio­nal und bun­des­weit schlie­ßen sich seit 2021 immer mehr Frau­en und Les­ben in neu­en Initia­ti­ven, Grup­pen und Bünd­nis­sen zusam­men, um ihrer Kri­tik an dem Geset­zes­vor­ha­ben gemein­sam mehr Gehör zu ver­schaf­fen. Ur-Müt­ter der Frau­en­be­we­gung der 1970er Jah­re sind dar­in eben­so aktiv wie ihre Töch­ter, Enke­lin­nen und Uren­ke­lin­nen. Sie trot­zen auf den Stra­ßen und vor Gerich­ten mutig den Dif­fa­mie­run­gen und Angrif­fen sei­tens iden­ti­täts­po­li­tisch ori­en­tier­ter Grup­pie­run­gen.

Im Mai 2023 stell­ten das Fami­li­en­mi­nis­te­ri­um (BMFSFJ) und Minis­te­ri­um für Jus­tiz (BMJ) einen Refe­ren­ten­ent­wurf für das SBGG der Öffent­lich­keit vor und lei­te­ten die Ver­bän­de­an­hö­rung ein, um fach­li­che Rück­mel­dun­gen zu bekom­men.[viii] Zahl­rei­che Frau­en und Frau­en­or­ga­ni­sa­tio­nen nah­men die Gele­gen­heit war, ihre Exper­ti­sen ein­zu­brin­gen und sie den Minis­te­ri­en in Form von Stel­lung­nah­men zur Ver­fü­gung zu stel­len.

3. Wer nimmt kri­tisch Stel­lung?

Die Initia­ti­ve ‚Lasst Frau­en Spre­chen![ix] hat im femi­nis­ti­schen Umfeld über die Sozia­len Medi­en dazu ange­regt, die bei der Ver­bän­de­an­hö­rung frist­ge­recht ein­ge­reich­ten Self-ID-kri­ti­schen Exper­ti­sen zu archi­vie­ren. Sie erhielt Kennt­nis von 25 Grup­pen, Initia­ti­ven, Netz­wer­ken, Pro­jek­ten, Par­tei­en, Ver­ei­nen und Ver­bän­den und ver­öf­fent­lich­te ihre Stel­lung­nah­men auf ihrer Home­page.[x] Sie wer­den trotz unter­schied­li­cher Grö­ße und Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur im Fol­gen­den ein­heit­lich als ‚Orga­ni­sa­tio­nen‘ bezeich­net.

Die archi­vier­ten Schrif­ten sind his­to­ri­sche Doku­men­te einer sach­kun­di­gen, mehr­heit­lich femi­nis­ti­schen und radi­kal­fe­mi­nis­ti­schen Bewe­gung, die sich mit dem Geset­zes­vor­ha­ben aus­ein­an­der­ge­setzt hat. Die­se Doku­men­te zeu­gen vom Aus­maß der nega­ti­ven Fol­gen für Frau­en und Mäd­chen.

Die Stel­lung­nah­men wur­den ein­ge­reicht von:

Bei den 25 Orga­ni­sa­tio­nen han­delt es sich um Frau­en­or­ga­ni­sa­tio­nen, fünf davon sind Les­ben­or­ga­ni­sa­tio­nen, in ein­zel­nen Grup­pen sind Frau­en gemein­sam mit Män­nern und tran­si­den­ten Men­schen femi­nis­tisch aktiv. Die über­wie­gen­de Mehr­zahl der Orga­ni­sa­tio­nen ist auf Bun­des­ebe­ne, zwei auf Lan­des­ebe­ne, sechs auf Lokal­ebe­ne aktiv, drei sind Teil einer euro­pa- und welt­weit akti­ven Orga­ni­sa­ti­on. Drei Stel­lung­nah­men kom­men aus Par­tei­en und par­tei­na­hen Zusam­men­schlüs­sen.

Ins­ge­samt ist fest­zu­hal­ten, dass cir­ca die Hälf­te aller Orga­ni­sa­tio­nen seit Jahr­zehn­ten besteht, die ande­re Hälf­te hat sich in den letz­ten Jah­ren auf­grund der Empö­rung über ein geplan­tes Self-ID-Gesetz gegrün­det. Mehr­heit­lich sind alle Stel­lung­nah­men – der Maß­ga­be der Minis­te­ri­en ent­spre­chend – kurz auf weni­gen Sei­ten ver­fasst. Aus­nah­men bil­den die Stel­lung­nah­men der Euro­päi­schen Gesell­schaft für Geschlech­ter­ge­rech­tig­keit, des Les­bi­schen Akti­ons­zen­trums LAZ rel­oa­ded und der LGB Alli­ance, die in Form umfang­rei­cher Gut­ach­ten von über zwan­zig Sei­ten sich ent­lang der ein­zel­nen Para­gra­fen mit dem Gesetz aus­ein­an­der­set­zen. Sie stel­len eine Fund­gru­be natio­na­ler und inter­na­tio­na­ler Stu­di­en und juris­ti­scher Argu­men­ta­tio­nen dar, die für eine ver­tief­te Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Gesetz von gro­ßem Nut­zen sind. In der erfor­der­li­chen Knapp­heit die­ses Arti­kels kön­nen sie nur ansatz­wei­se wie­der­ge­ge­ben wer­den. Es emp­fiehlt sich bei allen 25 Stel­lung­nah­men jeweils der Blick ins Ori­gi­nal.[xii]

4. Zusam­men­fas­sung der wesent­li­chen Aus­sa­gen

Gemein­sam ist allen Stel­lung­nah­men, dass sie sach­lich begrün­det den Refe­ren­ten­ent­wurf zum SBGG ableh­nen. Die Begrün­dun­gen knüp­fen an wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­sen, juris­ti­schem Sach­ver­stand und kon­kre­ten Erfah­run­gen an. Eini­ge for­mu­lie­ren dies klas­sen­kämp­fe­risch, ande­re staats­tra­gend. In der fol­gen­den Ana­ly­se fin­det eine Fokus­sie­rung auf die The­men: ‚Titel und Ziel­set­zung‘, ‚Frau­en­rech­te‘, ‚Geschlecht und Geschlechts­iden­ti­tät‘, ‚Les­ben­rech­te‘, ‚Jugend­schutz‘‚ ‚Sicher­heit‘ und ‚Demo­kra­tie‘ statt. In den Stel­lung­nah­men wer­den weit­aus mehr The­men ange­spro­chen, wie z.B.: Haus­recht, Offen­ba­rungs­ver­bot, Fair­ness im Sport, Daten­si­cher­heit und Wehr­pflicht. Da die­se The­men in der media­len Öffent­lich­keit bereits wahr­ge­nom­men wer­den, wer­den sie hier aus Platz­grün­den nicht expli­zit behan­delt.

4.1 Titel und Ziel­set­zung

Für eini­ge Orga­ni­sa­tio­nen beginnt die Kri­tik am Gesetz beim Titel ‚Selbst­bestimmungs­gesetz‘. Sie bezeich­nen ihn als „falsch“, da Geschlecht eine unver­än­der­ba­re bio­lo­gi­sche Tat­sa­che sei, die nicht selbst bestimmt wer­den kön­ne. Das SBGG wer­de „bereits durch sei­nen Titel“ als „Ding der Unmög­lich­keit“ ange­se­hen (Wei­ber­Zorn 2023, 1). Es wird dar­auf ver­wie­sen, dass das geplan­te Gesetz offen­sicht­lich „Teil einer frag­wür­di­gen Iden­ti­täts­po­li­tik“ sei (Freie Wäh­ler 2023, 4). Die Ziel­set­zung wäre „unlau­ter“ und beru­he auf einer „ideo­lo­gisch-moti­vier­ten Prä­mis­se“. Das SBGG gäbe vor „die Rech­te einer Min­der­heit zu ver­bes­sern, wäh­rend es in Wahr­heit für alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger ein fun­da­men­ta­les Struk­tur­merk­mal der Gesell­schaft“ ver­än­dern wür­de (Frau­en­hel­din­nen 2023, 1). Es wird aus­ge­führt, dass sich die Ziel­grup­pe, weg von einer klei­nen Anzahl, hin zu einem Gesetz für alle Men­schen erwei­tert habe. Es sei nicht mehr, wie von der Bun­des­re­gie­rung ange­kün­digt, eine Reform des Trans­se­xu­el­len­ge­set­zes (TSG), son­dern „ein gänz­lich neu­es Gesetz“ (Lasst Frau­en Spre­chen 2023, 1).  Exper­tIn­nen des TSG bedau­ern, dass es nicht nur Aus­wir­kun­gen auf „erwach­se­ne tran­si­den­te Men­schen“ hät­te, son­dern auf „alle ande­ren Bevöl­ke­rungs­grup­pen“ und die ange­streb­te gesell­schaft­li­che Akzep­tanz tran­si­den­ter Men­schen, die grund­sätz­lich auf einem guten Weg gewe­sen sei, „so nicht erreicht wer­den“ kön­ne (Star­ke The­men 2023, 1 ff.). Es wird kri­ti­siert, dass der Gesetz­ge­ber trotz Aus­wei­tung der Ziel­grup­pe „auf jeg­li­che Prü­fung des Wahr­heits­ge­halts“ ver­zich­te und „nicht ein­mal eine Plau­si­bi­li­täts­prü­fung“ ein­ge­plant sei. Dies wür­de „den Gebo­ten der Nor­men­be­stimmt­heit und der Nor­men­klar­heit“ wider­spre­chen“ (LAZ rel­oa­ded 2023, 8).

Frau­en­rech­te

Das SBGG, so wird mehr­fach gemahnt, wür­de die durch Grund­ge­setz und CEDAW „bin­dend zuge­si­cher­ten Rech­te“ für Frau­en aus­he­beln (Sis­ters 2023, 1). Aus ihnen ergä­be sich zwin­gend eine „staat­li­che Schutz­pflicht für die weib­li­che Bevöl­ke­rung“. Es sei „voll­kom­men unstrit­tig“, dass das CEDAW-Abkom­men sich auf bio­lo­gi­sche Frau­en bezie­he, auch wenn natio­na­le Über­set­zun­gen „gele­gent­lich mani­pu­liert“ und dies „ver­ges­sen“ wür­de (Fam 2023, 3). Gemäß Grund­ge­setz sei­en „Dis­kri­mi­nie­run­gen auf Basis des Geschlechts“ abzu­bau­en, dafür müs­se Geschlecht „wei­ter­hin ein­deu­tig in Sta­tis­ti­ken“ abge­bil­det wer­den“ (AK-GRF 2023, 1). Es wird dar­an erin­nert, dass Frau­en und Mäd­chen „eine Klas­se von Men­schen“ sei­en, die auf­grund ihres Geschlechts unter­drückt wür­den und daher „den Bedarf und das Recht“ hät­ten, sich zu benen­nen. Ohne die­ses Recht ver­lö­ren sie die Macht, sich „als Klas­se zu orga­ni­sie­ren“. Es wird als „Frau­en­ver­ach­tung“ gese­hen, wenn ein Gesetz­ent­wurf „Män­nern die lega­le Fik­ti­on ein­räumt, ihr Geschlecht zu ändern und daher das gesam­te Frau­sein in eine lega­le Fik­ti­on“ ver­wand­le. Jedes Gesetz, das so eine Fik­ti­on beab­sich­ti­ge, sei „ver­ant­wor­tungs­los“ (rad­fem kol­lek­tiv 2023, 1).

Geschlecht und Geschlechts­iden­ti­tät

Dem SBGG wird eine „geschlechts­ver­leug­nen­de Ideo­lo­gie“ tes­tiert, die ver­sucht, das von der Trans­gen­der-Rechts­be­we­gung gefor­der­te „angeb­li­che Men­schen­recht“ auf eine freie Geschlechts­wahl durch­zu­set­zen, obwohl es die­ses Recht nicht gäbe (Geschlecht zählt 2023, 1 ff.). Es wird klar­ge­stellt, „die Rea­li­tät des bio­lo­gi­schen Geschlechts“ kön­ne nicht zuguns­ten einer ‚gefühl­ten‘ nicht defi­nier­ten ‚Geschlechts­iden­ti­tät‘ ersetzt wer­den (Fach­ta­gung 2023, 1).

‚Frau‘ sei eine kör­per­be­zo­ge­ne Kate­go­rie und ihre Dis­kri­mi­nie­rung stün­de im Zusam­men­hang mit ihren „repro­duk­ti­ven“ Kräf­ten (FAB 2023, 1).

Der Gesetz­ge­ber habe dies in den 1980er Jah­ren bei der Ein­füh­rung des Trans­se­xu­el­len­ge­set­zes berück­sich­tigt. Er habe Män­ner, die über das TSG den fik­ti­ven Geschlechts­ein­trag ‚weib­lich‘ erhiel­ten, aus­drück­lich von „der damals gül­ti­gen Ren­ten­re­ge­lung“, aus­ge­nom­men, die Frau­en gene­rell ermög­lich­te, frü­her als Män­ner in Ren­te zu gehen (LGB Alli­ance 2023, 2). Es wird pro­ble­ma­ti­siert, dass jeder Mann mit Penis, Bart und Glat­ze sich zukünf­tig zur Frau erklä­ren kön­ne und dar­aus die „absur­de konzeptuelle/sprachliche Kon­se­quenz“ ent­stün­de, dass „ein Penis kein ori­gi­när männ­li­ches Geschlechts­or­gan mehr sein wür­de“ (AK-GRF 2023, 1).  Dem Gesetz lägen „qua­si-reli­giö­se Prä­mis­sen zugrun­de“, wonach eine „geschlecht­li­che See­le“ exis­tie­re. Dies sei „eine Glau­bens­fra­ge“, die in einem säku­la­ren Staat „unan­ge­bracht“ sei (EGG 2023, 1). Bei ‚Geschlechts­iden­ti­tät‘ hand­le es sich um einen „unbe­stimm­ten Rechts­be­griff“, da eine Defi­ni­ti­on im SBGG feh­le (Frau­en­land­haus 2023, 1). Das SBGG wider­sprä­che den Grund­sät­zen „ord­nungs­ge­mä­ßer, ver­fas­sungs­mä­ßi­ger gesetz­ge­be­ri­scher Tätig­keit“ und wür­de einer Über­prü­fung durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nicht stand­hal­ten (Frau­en­hel­din­nen 2023, 1 und 4). Es wird auf die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge ver­wie­sen, wonach „Geschlecht, Alter und Geburts­ort im Per­so­nen­stand nicht nach Selbst­aus­kunft, son­dern nach Fak­ten­la­ge ein­ge­tra­gen“ wür­den (Lan­des­frau­en­rat 2023, 1f.). Grund­sätz­lich kri­tisch ange­merkt wird, dass das SBGG kei­ne Alter­na­ti­ve vor­sä­he. Dies sei Aus­druck einer „sehr ver­ein­fa­chen­den und pola­ri­sie­ren­den Ent­we­der-oder-Logik“, ins­be­son­de­re da sich in den Ver­wei­sen „kei­ne Kri­tik an der Selbst­be­stim­mung des Geschlechts“ befän­de, obwohl es vie­le Kri­tik­punk­te aus ver­schie­de­nen poli­ti­schen Rich­tun­gen gäbe, gera­de so, als sei „kei­ne Nuan­cie­rung“ erlaubt (D&A 2023, 4).

Les­ben­rech­te und SBGG

Die Schrei­be­rin­nen erin­nern dar­an, dass les­bi­sche Frau­en über 50 Jah­re für ihre Rech­te gekämpft und ihre eige­nen Räu­me geschaf­fen hät­ten, in denen sie ihre „viel­fäl­ti­ge Les­ben-Kul­tur“ leb­ten. Heu­te wür­den sie von Män­nern, die sich Les­ben nen­nen, bedrängt, ihnen Zugang zu ihren Räu­men zu gewäh­ren und sie als „Sexu­al­part­ne­rin­nen“ zu akzep­tie­ren. Lehn­ten sie ab, wür­den sie „als ‚trans­phob‘, ‚Nazis‘ oder ‚Vagi­na­fe­ti­schis­tin­nen‘ beschimpft“ (Safia 2023, 1 und 2). Les­ben auf Part­ne­rin­nen­su­che wür­den auf Dating-Por­ta­len von Män­nern, „sexua­li­siert belei­digt und bedroht“, wenn sie deren Geni­tal nicht als „Girl dick / Lady dick“ akzep­tier­ten. Die­se Män­ner bezeich­ne­ten den Wider­stand von Les­ben als „Cot­ton Cei­ling“, als „Gren­ze aus Baum­wol­le“, ana­log zur Glass Cei­ling, der „glä­ser­nen Decke“ für Frau­en. Gemeint sei mit Cot­ton Cei­ling die „Unter­wä­sche von Frau­en“, die ‚durch­bro­chen‘ wer­den sol­le, „indem die­se Män­ner les­bi­sche Frau­en zum Geschlechts­ver­kehr“ dräng­ten (Frau­en­Les­ben­Netz 2023, 1). Hete­ro­se­xu­el­le Män­ner bekä­men mit dem geplan­ten SBGG die „juris­ti­sche Legi­ti­ma­ti­on“, Zugang in Les­ben­räu­me zu bean­spru­chen (LAZ rel­oa­ded 2023, 14). So wür­den die „letz­ten les­bi­schen Räu­me de fac­to“ abge­schafft (The Real Dyke March 2023, 1).

Jugend­schutz, Eltern­rech­te und SBGG

Vie­le Stel­lung­nah­men leh­nen das Self-ID Gesetz ab, weil es „zutiefst unethisch und gefähr­lich“ sei, Kin­dern und Jugend­li­chen zu ver­mit­teln, dass ‚Geschlecht‘ eine „nach Belie­ben ver­än­der­ba­re Kate­go­rie“ sei (EGG 2023, 4). Eini­ge gebrau­chen in die­sem Zusam­men­hang den Begriff „Kin­des­wohl­ge­fähr­dung“, da das SBGG die Wei­chen stel­le, dass Jugend­li­che „zu lebens­lan­gen medi­zi­ni­schen Pati­en­ten“ wür­den (WDI 2023, 3).

Die Puber­tät sei eine Zeit „rapi­der psy­cho­sexu­el­ler Ent­wick­lung“, in der Jugend­li­che „not­wen­di­ger­wei­se ver­schie­de­ne sozia­le Rol­len“ aus­pro­bier­ten. In die­ser Zeit sei­en sie in beson­de­rem Maße gefähr­det, ihr Geschlecht infra­ge zu stel­len (Star­ke The­men 2023, 2).

Die Anzahl der Jugend­li­chen, die ihr Geschlecht ändern las­sen woll­ten, wür­de „rapi­de“ wach­sen. Der Staat signa­li­sie­re mit die­sem Gesetz, dass die Geschlechts­zu­ge­hö­rig­keit „ein­fach zu ändern sei“, dabei erhö­he deren Ände­rung das Risi­ko, dass „irrever­si­ble, kom­pli­ka­ti­ons­an­fäl­li­ge medi­zi­ni­sche Maß­nah­men“ folg­ten (FAB 2023, 2). Es wird als „staat­lich legi­ti­mier­te Kon­ver­si­ons­the­ra­pie an min­der­jäh­ri­gen Homo­se­xu­el­len“ ange­se­hen, da sie den Groß­teil der soge­nann­ten ‚Trans­kin­der‘ aus­mach­ten (LGB Alli­ance 2023, 6). Im Gegen­satz dazu soll­ten Jugend­li­che dar­in bestärkt wer­den, dass sie „mit ihrem Kör­per so leben und sich aus­drü­cken kön­nen, wie sie sich füh­len und wie sie leben“ woll­ten (Femi­nis­ti­sche Par­tei 2023, 2).

Im Hin­blick auf Eltern­rech­te wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Eltern durch das SBGG einer­seits ermäch­tigt wür­den, ohne Unter­gren­ze bis zum Alter von 14 Jah­ren für ihr Kind den Per­so­nen­stands­ein­trag zu ändern, ohne dass das Kind gefragt wür­de „oder irgend­ei­ne Fach­per­son den Fall auch nur zu Gesicht bekä­me“. Auf der ande­ren Sei­te wür­den ihre Rech­te beschnit­ten, indem ihnen bei Nicht-Ein­wil­li­gung zur Tran­si­ti­on Jugend­li­cher über 14 Jah­ren, mit „Sor­ge­rechts­ent­zug (SBGG S.38f)“ gedroht wür­de (Lasst Frau­en Spre­chen 2023, 3). Dies wird als eine Ver­pflich­tung zur „Kor­rek­tur“ „nicht geschlech­ter­rol­len­kon­for­mer Kin­der durch patri­ar­cha­le Medi­zin und Ideo­lo­gie“ wahr­ge­nom­men (DGR 2023, 2).

Sicher­heit von Frau­en und Mäd­chen

Vie­le leh­nen das Gesetz ab, weil den „von Gewalt betrof­fe­nen Frau­en und ihren Kin­dern“ die Sicher­heit ent­zo­gen wür­de, „in män­ner­frei­en Räu­men Schutz zu fin­den“ (Fach­ta­gung 2023 2). Der kon­kre­te All­tag in Frau­en­häu­sern zei­ge, die Bedro­hung für Frau­en begän­ne nicht erst dann, wenn bio­lo­gi­sche Män­ner tat­säch­lich im Frau­en­haus leb­ten. „Allein die Tat­sa­che, dass ihre Auf­nah­me mög­lich“ sei, ent­zö­ge „den von Män­nern miss­han­del­ten, ver­ge­wal­tig­ten und trau­ma­ti­sier­ten Frau­en die Sicher­heit, in einem Frau­en­haus vor Män­nern geschützt zu sein“ (Frau­en­haus 2023, 1).

Auch Frau­en­bil­dungs­stät­ten sind Orte, die von Frau­en für Frau­en geschaf­fen wur­den und Män­ner in die­sen Häu­sern „mit Gemein­schafts­du­schen und Sau­na“ ableh­nen. Dort wird befürch­tet, zukünf­tig bei Abwei­sung eines Man­nes, der behaup­tet eine Frau zu sein und das durch „einen Sprech­akt vor dem Stan­des­amt juris­tisch auch sein wür­de“, eine Anzei­ge „wegen Dis­kri­mi­nie­rung mit Beru­fung auf das Offen­ba­rungs­ver­bot“ zu erhal­ten. Sie ver­wei­sen auf die Gefahr finan­zi­el­ler Stra­fen oder „die Strei­chung von öffent­li­chen Gel­dern, wie beim Les­ben­früh­lings­tref­fen 2021 in Bre­men“ gesche­hen. Allen Frau­en, nicht nur jenen von sexua­li­sier­ter Män­ner­ge­walt Betrof­fe­nen, wür­de „die Sicher­heit eines geschütz­ten Rau­mes genom­men“ (Frau­en­land­haus 2023, 1). Es wird ange­mahnt, dass die „Inter­es­sens­kon­flik­te“ zwi­schen Män­nern und Frau­en poli­tisch „völ­lig igno­riert“ wür­den. Inter­na­tio­nal sei sicht­bar gewor­den, dass Self-ID Rege­lun­gen „gera­de auch von Men­schen aus­ge­nutzt wür­den“, die „allein oppor­tu­nis­tisch den Zugang zu Räu­men von Frau­en und Mäd­chen – und in letz­ter Kon­se­quenz deren Kör­pern“ – aus­nut­zen wür­den. Es wird betont, dass kein Grund ersicht­lich sei, „war­um dies in Deutsch­land anders lau­fen soll­te“. Dort sei­en Men­schen nicht mora­lisch bes­ser und Sexu­al­straf­tä­ter nicht anders als jene in ande­ren Län­dern“ (EGG 2023, 11 f.) Es wird aus­ge­führt, dass in Fol­ge von Self-ID Geset­zen „chil­ling effects“ ein­trä­ten, indem Bür­ge­rin­nen und Bür­ger sich selbst beschränk­ten, um einem mög­li­chen Scha­den zuvor­zu­kom­men. Zum Bei­spiel, wenn Eltern ihren Töch­tern den Besuch von Schwimm­bä­dern oder Jugend­her­ber­gen ver­bö­ten, weil es „zu ris­kant“ sei. Da dort „dis­so­zia­le Män­ner“ ver­mehrt die Chan­ce nut­zen und Self-ID-Geset­ze zu Las­ten von Frau­en miss­brau­chen, so dass die Frei­heit der weib­li­chen Bevöl­ke­rung „bereits vor dem kon­kre­ten Miss­brauch“ enden wür­de (Wei­ber­zorn 2023, 2 f.). Von ande­ren wird auf die Exis­tenz der ‚Auto­gy­n­o­phi­lie‘ bei Män­nern hin­ge­wie­sen (sexu­el­le Erre­gung eines Man­nes bei der Vor­stel­lung, sich selbst als Frau zu insze­nie­ren). Auto­gy­n­o­phi­lie „könn­te somit zu Las­ten von Frau­en und Mäd­chen unge­hin­dert im öffent­li­chen Raum aus­ge­lebt wer­den“ (Freie Wäh­ler 2023, 1 f.).

Demo­kra­tie

Vie­le Orga­ni­sa­tio­nen, die sich kri­tisch mit Self-ID-Geset­zen aus­ein­an­der­ge­setzt haben, sehen dar­in eine weit­rei­chen­de Schä­di­gung der Demo­kra­tie, wel­che eini­ge an der Rechts­staat­lich­keit der Vor­gän­ge zwei­feln las­sen. Im Fol­gen­den eine Aus­wahl:

  • „Das beab­sich­tig­te Gesetz unter­gräbt damit das Ver­trau­en der Gesell­schaft in die Gül­tig­keit der Wirk­lich­keit für Gesetz und Recht­spre­chung grund­le­gend“ (Femi­nis­ti­sche Par­tei 2023, 1 f.).
  • „Die Minis­te­ri­en, die für den Refe­ren­ten­ent­wurf ver­ant­wort­lich zeich­nen, ver­su­chen dies (…) unter dem Radar der Öffent­lich­keit durch­zu­set­zen, und das in einer die Demo­kra­tie beschä­di­gen­den Wei­se (Geschlecht zählt 2023, 3).
  • „Eine Umset­zung des SBGG (…) hat tota­li­tä­re Züge und wider­spricht somit grund­le­gen­den demo­kra­ti­schen Prin­zi­pi­en“ (Lasst Frau­en Spre­chen 2023, 3).
  • „Der Ent­wurf ist ein­sei­tig geprägt von Inter­es­sen der quee­ren Trans­ideo­lo­gie (…). Er trägt (…) dazu bei, die Gesell­schaft zu spal­ten“ Safia 2023, 3.
  • „Ent­ge­gen demo­kra­ti­scher Wer­te wer­den durch das Gesetz Hin­der­nis­se errich­tet. (…). Der Ver­such, Femi­nis­tin­nen als Fana­ti­ke­rin­nen zu stig­ma­ti­sie­ren, oder sie mit rech­ter anti-gen­der Poli­tik in Ver­bin­dung zu brin­gen, ist eine arg­lis­ti­ge Tak­tik, die öffent­li­che Debat­te zu stop­pen“ (rad­fem kol­lek­tiv 2023, 2).
  • „Ihr Vor­ha­ben, die­ses Gesetz umzu­set­zen, ist demo­kra­tie­ge­fähr­dend (…), da es (…) die trans-que­e­re Gewalt gegen­über Les­ben wei­ter beför­dert. (…). Die­ses Gesetz ist eine Schan­de für die Demo­kra­tie und eine Schan­de für Sie, an die sich noch lan­ge erin­nert wer­den wird“ (The Real Dyke March 2023, 1).

Moder­ne Gesell­schaft ange­kün­digt und Rück­schritt gelie­fert – eine Schluss­be­trach­tung

Die Stel­lung­nah­men der 25 Orga­ni­sa­tio­nen legen den Schluss nahe, dass das SBGG nicht der rich­ti­ge Weg ist, um eine moder­ne Gesell­schaft, wie es die Fami­li­en­mi­nis­te­rin ver­sprach, zu bau­en. Die Stel­lung­nah­men wei­sen dar­auf hin, dass das SBGG „rück­schritt­li­ches Den­ken und Han­deln“ zemen­tie­re, alte Rol­len­kli­schees ver­stär­ke und Rech­te von Mäd­chen und Frau­en beschnei­de (Safia 2023, 1 f.). Die Idee, Geschlechts­iden­ti­tät als juris­ti­schen Ersatz für Geschlecht ein­zu­füh­ren, wird als „reak­tio­nä­re Idee“ (Frau­en­Les­ben­Netz 2023, 1) und als „wahr­heits­wid­rig“ ana­ly­siert, da es die „fak­ti­sche Rea­li­tät eines bio­lo­gi­schen Geschlechts“ durch eine „Fik­ti­on“ erset­ze (Sis­ters 2023, 1). Das SBGG wird im Grun­de als ein „Fremd­be­stim­mungs­ge­setz“ wahr­ge­nom­men, wel­ches das Recht auf Meinungs‑, Rede‑, Presse‑, sowie Wis­sen­schafts- und Glau­bens­frei­heit beschnei­de (WDI 2023, 3). Es sei „ein Instru­ment der Repres­si­on durch den Staat“ (DGR 2023, 2) und ste­he in „kei­ner Wei­se mit poli­ti­schen Ideen der Befrei­ung“ in Ver­bin­dung (D&A 2023, 4). Es wird kri­ti­siert, weil es „unaus­ge­go­ren, wider­sprüch­lich und unnö­tig“ (Fam 2023, 3) sei und einer „kom­ple­xen Rechts­fol­gen­ab­schät­zung“ (Lan­des­frau­en­rat 2023,1) bedür­fe.

Der gesell­schaft­li­che Dis­kus­si­ons­pro­zess befin­det sich erst am Anfang. Es bleibt abzu­war­ten, wie sich die umfas­sen­de Kri­tik aus der Zivil­ge­sell­schaft auf die poli­tisch Ver­ant­wort­li­chen aus­wir­ken wird. Eine Orga­ni­sa­ti­on for­mu­liert abschlie­ßend ihre Erwar­tun­gen an die Abge­ord­ne­ten: „Wir kön­nen nur hof­fen, dass Sie Ihrer Pflicht als gesetz­ge­be­risch han­deln­de Per­so­nen in einer frei­heit­li­chen Demo­kra­tie und einem Rechts­staat nach­kom­men und sich ernst­haft und kon­struk­tiv mit unse­ren Beden­ken wie auch mit den Argu­men­ten der sicher zahl­reich ein­tref­fen­den Stel­lung­nah­men ande­rer besorg­ter Frauen/Lesben aus­ein­an­der­set­zen und die­ses voll umfäng­lich bei Ihren Ent­schei­dun­gen berück­sich­ti­gen. Mit freund­li­chen Grü­ßen“ (Safia 2023, 3).

Anhang

Links zu den 25 Stel­lung­nah­men

 

End­no­ten

[i] https://www.bmfsfj.de/resource/blob/229616/b4f835d1a1da28f1ef51552846f1e20a/gesetzentwurf-kabinett-data.pdf

[ii] https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/bundeskabinett-beschliesst-den-entwurf-zum-selbstbestimmungsgesetz–229610

[iii] https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/eckpunkte-fuer-das-selbstbestimmungsgesetz-vorgestellt-199378.

[iv] https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/197/1919755.pdf;

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/200/1920048.pdf;

[v] https://www.bundestag.de/resource/blob/870238/cf3d58c538b983e957d459ec6c7baee9/koalitionsvertrag-data.pdf, S. 119.

[vi] https://www.wir-sind-frau.de/positionspapier/;

http://lgballiance.de/2021/11/27/stellungnahme-zum-koalitionsvertrag/

[vii] https://www.maenner.media/gesellschaft/community/terfs-lft-lesben-bremen/

https://www.queer.de/detail.php?article_id=38693

[viii] https://www.bmfsfj.de/resource/blob/224548/4d24ff0698216058eb758ada5c84bd90/entwurf-selbstbestimmungsgesetz-data.pdf

[ix] https://lasst-frauen-sprechen.de

[x] https://lasst-frauen-sprechen.de/kritische-stellungnahmen-zum-referentenentwurf-fuer-ein-selbstbestimmungsgesetz/

[xi] Für die Zita­ti­on sind die Orga­ni­sa­ti­ons­na­men wie­der­erkenn­bar gekürzt oder mit ihrem Akro­nym ver­se­hen.

[xii] Vgl. Links zu den Stel­lung­nah­men im Anhang

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