Wer darf das Selbstbestimmungsgesetz nutzen?

Der Fall „Marla Svenja“ Liebich und die Konsequenzen

von | 18.03.26

Der Fall Marla Svenja Liebich

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) wird derzeit auf die Probe gestellt und was herauskommt, ist offen. Das Gesetz gibt jedem Menschen in Deutschland seit November 2024 das Recht, seinen Personenstandseintrag von männlich zu weiblich und umgekehrt ändern zu lassen, oder zu divers oder zu „ohne“. Der Landkreis Saalekreis hat Mitte Dezember 2025 beim Amtsgericht Halle beantragt, den Personenstandseintrag von „Marla Svenja“, geboren als Sven Liebich, wegen Missbrauchs des SBGG von weiblich auf männlich zurücksetzen zu lassen. Liebich, in der rechtsextremen Szene Sachsen-Anhalts verortet, hatte beantragt, den eigenen Personenstandseintrag – derzeit weiblich – auf divers ändern zu lassen und mit der Änderung den Namen Anne Frank zu tragen. Es ist der erste Fall seit Inkrafttreten des SBGGs, in dem die Behörden die Geschlechtszuordnung insgesamt rückgängig machen wollen.

Unabhängig davon, wie der Fall moralisch zu bewerten ist, stellt sich die Frage, ob es rechtlich möglich ist, dass eine Behörde entscheiden kann, ob eine Person das SBGG missbraucht.

Was sagt das SBGG?

Das SBGG legt fest, wie der Geschlechtseintrag geändert werden kann, nämlich mit einer Erklärung vor dem Standesamt. Mit dieser Erklärung muss eine Person versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und sie sich der Tragweite ihrer Entscheidung bewusst ist. Sie muss zudem Vornamen wählen, die ihrem geänderten Geschlechtseintrag entsprechen.

Das Gesetz selbst legt keinen Schutz vor Missbrauch fest. Es handelt sich bei der Erklärung, die Personen vor dem Standesamt abgeben müssen, auch nicht um eine Versicherung an Eides statt, die nach § 156 Strafgesetzbuch bei einer Falschaussage mit einer Haft- oder Geldstrafe belegt werden könnte. Wer beim Standesamt erklärt, dass die eigene Geschlechtsidentität vom bisherigen Geschlechtseintrag abweicht, dem muss, schaut man sich den „nackten“ Gesetzestext an, geglaubt werden. Niemand muss Beweise für die eigene „Geschlechtsidentität“ vorlegen. Weder muss man Veränderungen am eigenen Körper vornehmen noch bestimmte Kleidungsvorschriften.

Das SBGG legt zudem fest, dass der Geschlechtseintrag sich theoretisch einmal im Jahr ändern lässt.

Warum nun aber geht der Landkreis Saalekreis im Falle Liebichs vom Missbrauch des SBGG aus? Einerseits, weil Liebich sich vor der ersten Änderung seines Geschlechtseintrags über das Konzept Trans lustig gemacht hat, andererseits ist auch die gewünschte Änderung des Vornamens von „Marla Svenja“ zum Namen des Holocaust-Opfers Anne Frank eine Provokation. Der Saalekreis sieht daher die einzige Voraussetzung für die Änderung des geschlechtsbezogenen Personenstandeintrags nach SBGG – die Geschlechtsidentität weicht vom Geschlechtseintrag ab – bei Liebich als nicht gegeben an.

Zweckwidrige Nutzung des SBGGs: Bei Liebich bejaht, bei Straftätern verneint?

Frauenrechtsorganisationen wie Frauenheldinnen e.V., die Initiative Geschlecht zählt oder LAZ reloaded haben lange vor dem Inkrafttreten des SBGG davor gewarnt, dass das SBGG missbräuchlich genutzt werden könnte. Zum Beispiel von Straftätern, die vor ihrem Haftantritt ihren Geschlechtseintrag auf weiblich ändern, um ihre Haftstrafe in einem Frauengefängnis abzuleisten, weil sie sich dort bessere Haftbedingungen erwarten. Im Anschluss an die Strafe wäre es ein Leichtes, den Eintrag wieder auf männlich umschreiben zu lassen. Diese Einwände wurde von der damaligen Ampel-Regierung in der Drucksache 20/9049 jedoch abgetan: Es würde wohl kaum jemand das SBGG zweckwidrig nutzen, weil damit auch Nachteile verbunden sein könnten.

Zwar steht in dieser Drucksache 20/9049 auch, dass Standesbeamte die Änderung des Geschlechtseintrags ablehnen können, wenn die Person zu erkennen gibt, dass sie scherzt oder betrügen möchte. Falsche Eintragungen könnten zudem amtlich berichtigt werden, wenn die Behörden aufgrund eigener Ermittlungen zu dem Schluss kommen, dass eine Person den Eintrag „zweckwidrig“ nutzt, das heißt die „Geschlechtsidentität“ nicht vom bisherigen Geschlechtseintrag abweicht. Im Gesetzestext findet man hierzu allerdings nichts. Was zählt denn nun? Das Gesetz oder die Drucksache?

Die Frage ist ohnehin, anhand welcher Kriterien Standesämter oder Behörden die Selbstidentifikation einer Person infrage stellen sollen. Wie auch immer man den Fall Liebich moralisch bewertet, wäre es eine Form der Gesinnungsprüfung, wenn man die Selbsterklärung einer Person bezweifelt, Zudem sind Standesbeamte nicht ausgebildet, ein solches Urteil zu fällen, Die medizinischen und psychologischen Sachverständigengutachten, die beim Transsexuellengesetz Voraussetzung für die Änderung des Geschlechtseintrags waren, wurden schließlich – nicht zuletzt auf Betreiben der Transverbände – abgeschafft. Ihre Begründung war, dass niemand als entwürdigend empfundene Fragen zu seiner Identität beantworten sollte. Es hieß immer: „Glaubt den Betroffenen.“ Nun plötzlich nicht mehr?

Und warum schweigen die Behörden, wenn es um männliche Straftäter geht, die ins Frauengefängnis verlegt werden? Warum sprechen Behörden ihnen ihre „Transidentität“ nicht ab, selbst wenn diese Männer sexuelle Übergriffe auf weibliche Häftlinge begehen?1 Müssten Behörden hier nicht ebenfalls die Frage stellen, ob der geänderte Geschlechtseintrag zweckwidrig genutzt wird? Vermeiden sie Fragen wie diese, um sich nicht mit der Inkonsistenz des SBGGs und damit auch seiner Absurdität auseinandersetzen zu müssen?

Jedes Urteil lässt Zweifel am SBGG wachsen

Wie auch immer das Urteil gegen Liebich ausfällt: Die Entscheidung wird die Zweifel am SBGG eher größer als kleiner werden lassen. Wird der Geschlechtseintrag Liebichs von Marla Svenja nicht auf Sven zurückgesetzt, zeigt dies, dass jeder – auch ein Rechtsextremer – das SBGG nach Belieben nutzen kann und jegliche Kritik am Gesetz im Vorfeld berechtigt war. Sollte das Gericht Liebichs Personenstand auf männlich zurücksetzen, hat das Präzedenzwirkung für alle Personenstandsänderungen nach dem SBGG. Denn dann lassen sich alle Änderungen bei selbst dem kleinsten Zweifel an einer „zweckgerechten“ Nutzung anfechten. Die Klagewelle könnte groß werden, wenn das jede Gefängnisinsassin oder jede Frauenfitnessstudiobetreiberin tut, die keine personenstandsrechtlichen Frauen in ihrer Intimsphäre bzw. ihren Geschäftsräumen haben will.


Quellen

  1. Die Landkarte mit dem Titel „Nur ein Einzelfall? der Kampagnenplattform „Was ist eine Frau?“ dokumentiert weitere Fälle (mit Belegen), dass in Deutschland Männer mit Transidentität in Frauengefängnissen bereits sexuelle Übergriffe an weiblichen Häftlingen begangen haben. ↩︎

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