Wir schauen hin: IS-Rückkehrerin vor dem OLG Düsseldorf

Die IS-Märtyrerwitwe

von | 18.05.26

Am Freitag, dem 22. Mai, fällt vor dem OLG Düsseldorf das Urteil gegen die mutmaßliche IS-Unterstützerin Oumaima I. Der Prozess offenbart weniger beachtete Aspekte islamistischer Radikalisierung und ein System, das islamistisches Mindset zu relativieren versucht und ihm stellenweise wenig entgegensetzt. Öffentlichkeit und Medien sind kaum interessiert an solchen Prozessen, obwohl Islamistinnen unter uns leben und auch Kinder Leidtragende sind.

„Ich wollte eine islamische Ehefrau werden“ – das war die Lebensplanung der jungen Deutsch-Marokkanerin Oumaima I., die sich seit dem 16. April vor dem OLG Düsseldorf wegen mutmaßlicher mehrjähriger Mitgliedschaft beim IS verantworten muss. Am Freitag wird das Urteil gegen die noch auf freiem Fuß befindliche zweifache Mutter verkündet.

Laut Anklage der Bundesanwaltschaft soll sich die 1994 in Mainz geborene deutsch-marokkanische Staatsbürgerin von Januar 2015 bis März 2019 an der Terror-Organisation Islamischer Staat (IS) mitgliedschaftlich beteiligt haben. Da die Angeklagte zu Tatbeginn noch wenige Tage vor ihrem 21. Geburtstag stand, musste die Jugendgerichtshilfe (JGH) den Prozess verfolgen. Mit der Einschätzung der JGH und dem Gutachten des Islamwissenschaftlers Guido Steinberg zu den damaligen Verhältnissen in Syrien endete Anfang Mai die Beweisaufnahme. Das Urteil wird am Freitag verkündet. Während die Verteidigung Freispruch oder Milde erzielen will, plädierte die Bundesanwaltschaft auf zwei Jahre Haft ohne Bewährung.

Jahrelang beim IS – und doch nur Hausfrau?

In der Anklage heißt es, sie sei im Januar 2015 zusammen mit ihrem ersten Ehemann nach Rakka (Syrien) in das Gebiet des IS gereist und habe sich der Terrororganisation angeschlossen. Nachdem ihr islamisch angetrauter Mann bei Kämpfen fiel, soll sie zwei weitere IS-Männer geheiratet haben. Durch ihre Unterstützung, etwa durch die Haushaltsführung, habe sie diesen Ehemännern ermöglicht, sich für den IS zu betätigen. Nach Abschluss der Beweisaufnahme kam der Vorwurf dazu, sie habe sich auch in IS-Frauenhäusern an der Haushaltsführung beteiligt.

Die heute 32-jährige Deutsch-Marokkanerin hatte sich nur Wochen vor ihrem 21. Geburtstag mit ihrem Ehemann über die Türkei in das Gebiet begeben, das 2015 unter Kontrolle des Islamischen Staates stand. Den Ehemann hatte sie sich auf einer muslimischen Kontaktbörse selber ausgesucht und ihn zunächst islamisch noch vor ihrem 18. Lebensjahr geehelicht.

Aufgewachsen in einer als “mäßig religiös” bezeichneten marokkanisch-stämmigen Familie in Mainz hatte sich die Angeklagte zunächst wenig für Religion, aber auch wenig für berufsvorbereitende Bildung interessiert. Aus einer Arbeiterfamilie kommend, konnte sie, obwohl ein Mädchen, in Mainz an einem Stadtteil-Jugendtreff teilnehmen. Das Interesse an Religion änderte sich in der Pubertät. Ihr wurde klar, dass sie „eine islamische Ehefrau in einem islamischen Land werden“ wollte. Die Schule verließ sie mit einem qualifizierenden Hauptschulabschluss. Schritte einer weiteren beruflichen Ausbildung schilderte sie nicht.

Stattdessen begann zunehmend, strenge islamische Bedeckung zu tragen und deutschsprachige Prediger, vor allem Pierre Vogel, anzuhören. Ob und welche Moscheen sie in dieser Findungsphase besuchte, wurde im Verfahren nicht beleuchtet. In dieser Zeit suchte sie sich, noch nicht volljährig, selber einen religiösen Ehemann, den sie über eine Dating-Plattform für Muslime in England fand. Nach gegenseitigen Familienbesuchen heirateten die jungen Leute. Sie zog nach England und von dort aus besuchte das junge Paar Sprachkurse und Kurse in islamischer Bildung in mehreren islamischen Ländern. Acht Monate hat das Paar auch in Marokko gelebt. Zwischenzeitlich habe sie zu dieser Zeit geglaubt, “verzaubert” zu sein, was sie mit verstärktem Lesen im Koran habe therapieren wollen.

Nach wenigen Monaten schon Witwe

Was die Einreise von Oumaima I. in das IS-Gebiet betrifft, gehen die Schilderungen zum Teil bemerkenswerte Wege und auseinander. So behauptete die Angeklagte immer wieder, sie habe ja gar nicht gewusst, dass es zum IS gehe. Dann hieß es, der Ehemann habe sich die Gruppierungen vor Ort “nur ansehen wollen” und sie habe gehofft, dass es danach zurück in die Türkei gehe. Sie sei dann in einem IS-Frauenhaus untergebracht worden, während ihr Ehemann an einem Kampfkurs teilnahm. Dort habe sie sich an allgemeinen Hausarbeiten beteiligt. Wiedergesehen habe sie ihren Ehemann nicht. Aus Ihrer Korrespondenz nach seinem Tod ging allerdings sinngemäß hervor, er sei “jetzt bei Allah und das sei auch besser”.

Nach wenigen Monaten, in denen sie im IS-Frauenhaus weiter putzte und kochte, habe sie dann neu geheiratet. Aus dieser Ehe ging eine Tochter hervor. Als auch dieser Ehemann getötet wurde, war sie wieder in einem Frauenhaus. Die Angeklagte schilderte, sie habe sich dann selbst eine Wohnung gesucht und habe erneut – als Zweitfrau – geheiratet, sich aber nach drei Monaten getrennt. Beide Männer seien jedoch „keine IS-Mitglieder“ gewesen, sondern nur Elektriker und Prediger, geradezu Privatleute. Die letzte Ehe sei sogar eine Ehe gewesen, mit der sie ihre Flucht vorbereiten wollte. Diese Schilderung stufte Guido Steinberg als wenig glaubhaft ein und meinte, sie hätte mit ihren Arabisch-Kenntnissen und ihrem Aussehen relativ leicht aus dem IS-Gebiet fliehen können, sofern sie das ernsthaft gewollt hätte.

IS-Gebiet erst mit dessen Niedergang verlassen

Mit dem Niedergang des IS sei sie dann Richtung Türkei aufgebrochen. Sie wurde jedoch von kurdischen Truppen aufgegriffen und in das syrische al-Hol-Lager gebracht. Dort brachte sie auch eine weitere Tochter zur Welt. Und aus diesem Lager konnte sie Kontakt zur Mutter aufnehmen und auch Whatsapp-Nachrichten senden, unter anderem ein Bild ihrer älteren Tochter, damals etwa drei Jahre alt, in schwarzer Vollverschleierung. Die Angeklagte behauptete dazu, das Kind habe das selber tragen wollen.

Erst aus der Wiedergabe von Inhalten des Selbstleseverfahrens konnte entnommen werden, dass die Mutter der Angeklagten mit ihr in regem Austausch stand und mit der Tochter bereits vorab absprach, was diese später den deutschen Behörden sagen solle – und was eben nicht. Die Mutter hatte in der Verhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Flucht aus dem Lager konnte Oumaima I. 2021 antreten. Sie ist dann über die Türkei im Dezember 2022 wieder nach Deutschland gelangt und wurde bei der Einreise umgehend verhaftet, aber gleich am Folgetag wieder freigelassen und zog mit den Kindern zur Mutter. Eine weitere islamische Ehe, die ebenfalls über eine muslimische Dating-Plattform angestoßen wurde, führte sie nach Dortmund. Diese Ehe scheiterte nach acht Monaten. Seither lebt sie mit ihren zwei Töchtern in Dortmund von Sozialleistungen.

Guido Steinberg hielt wesentliche Aussagen der Angeklagten für wenig glaubhaft. Die Jugendgerichtshilfe sprach sich für die Anwendung von Jugendstrafrecht aus, obwohl die Angeklagte jahrelang als Erwachsene beim IS gelebt hatte. Der Bericht der JGH Dortmund, die ihren Fall betreute, erwies sich als Plädoyer für eine „Reifungsverzögerung“. Die Darstellungen offenbarten, dass sich der Helfer nur sehr oberflächlich mit der Angeklagten befasst und ihre Motive und Ideologie gar nicht näher erkundet hatte.

Der Jugendgerichtshelfer erblickte etwa in den frühen Ehen jugendliche Unreife, die sich auch in „Partnerwechseln“ zeige. Selbstbestimmten Fernreisen waren für ihn Zeichen einer jugendlichen „Orientierungslosigkeit“. Beide Begriffe wurden benutzt, aber ohne die Umstände des konkreten Falles einzubeziehen. In der eigenständigen Nutzung des ÖPNV, die er aktuell beschrieb, wollte er hingegen nunmehr erwachsenes Verhalten sehen. Sie habe ihren Platz im Leben nun gefunden, meinte der Helfer. Am Freitag wird sich zeigen, wo dieser Platz die nächsten Jahre sein wird.

Während die Verteidigung Freispruch und Anwendung des Jugendstrafrechts forderte, zuletzt um Milde bat, sah die Staatsanwaltschaft zwei Jahre Haftstrafe ohne Bewährung als tat- und schuldangemessen an. Explizit wurde gefordert, diese Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, da auch keine positive Sozialprognose zu stellen sei. In dem letzten Wort, dass die Angeklagte dem Gericht noch mitgab, wünschte sich die Angeklagte zwar, sie könnte die Zeit zurückdrehen. An einer Deradikalisierungs-Maßnahme werde sie allerdings nur, wie es ihr Verteidiger formulierte, teilnehmen, wenn diese „erwünscht und erforderlich“ sei.

Bewertung des Falles

Eine glaubhafte Abkehr von der Ideologie wurde im Verfahren nur wenig sichtbar. Die junge Frau erschien zwar in nur gemäßigt religiöser Bedeckung mit Kopftuch im Verfahren, scheint jedoch bei sich keinerlei Verantwortung zu sehen oder gar zu übernehmen. Zumindest wirkt ihre Haltung, sie müsse die Zeit bei der Terrororganisation nicht persönlich aufarbeiten, so. Dass wegen ihrer Zeit bei der Terrororganisation noch ein Verfahren auf sie zukam, konnte ihr wegen verschiedener Bemühungen und Korrespondenz der Bundesanwaltschaft klar sein.

Jugendgerichtshelfer sind eigentlich gehalten, Persönlichkeit und Motivation zu ergründen. Davon war im Bericht des Dortmunders Jugendhelfers wenig zu erkennen. Es drängte sich fast der Eindruck auf, er folgte einem gar nicht auf solche Fälle passenden Standard-Verfahren. Denn die eigene Wahl des Ehemanns, das Prozedere der Heirat und die Übersiedlung nach Großbritannien ließen wenig Zweifel, dass sich die Angeklagte mit fast 18 selber als erwachsene, selbstbestimmte Frau sah – und auch so handelte. Diesen Eindruck verstärkten die Bildungsreisen in verschiedene islamische Länder, in denen sie – auch ohne ihren Ehemann – an religiösen oder Sprach-Kursen teilnahm. Beim IS dann galten andere Regeln für Frauen. Frauen sind beim IS gehalten, „für Allah“ zu heiraten, Verheiratetsein ist weniger persönliche Wahl und Vorliebe als praktizierter Glaube. Der Glaubens- und Gehorsamsaspekt steht deutlich über persönlicher Wahl.

Ein Deradikalisierungs-Kontakt mit der staatlichen Betreuungsstelle Salam nach ihrer Rückreise fand ein Ende, weil er von dieser Stelle abgebrochen wurde. Sie gab zu, an einem Ausstieg dann doch nicht interessiert gewesen zu sein. Das hinderte sie im laufenden Verfahren nicht, eine Kooperation mit einem NRW-Deradikalisierungsprogramm dem Gericht in Aussicht zu stellen, als es nützlich schien. Darauf stellte auch die Jugendgerichtshilfe ab und sah sie eher als Betreuungsfall für zwei von ihm genannte Dienstleister. Als die Vorsitzende Richterin erstaunt bei der Angeklagten nachfragte, was denn den Sinneswandel bewirkt habe, konnte sie das zunächst nicht erklären. Auf erneute Frage meinte sie dann geheimnisvoll, das sei „gut für sie“. Nun kann man durchaus hinter dieser dürren Einlassung eine Finte vermuten. Denn auch eine Strafmilderung, sollte das Gericht eine Reintegration alleine durch Betreuung für möglich halten, wäre sicher “etwas Gutes” für sie. Ein Eigenantrieb, ein Einsehen der eigenen Schuld und ein ehrlicher Reflexionswille, wie er am Anfang eines Deradikalisierungsprozesses stehen muss, wurde so nicht vermittelt. Die Angeklagte versäumte damit die Gelegenheit, glaubhaft reinen Tisch zu machen. Somit wurden einige Aussagen auch als Geständnis gewertet, obwohl nur der Ermittlungsstand in Teilen eingeräumt wurde und ansonsten Schutzbehauptungen dominierten.

Auch das Umfeld versagte

Im Ablauf der Geschehnisse waren jedoch nicht nur für die Angeklagte jeweils andere Handlungsmöglichkeiten vorhanden. Der Fall zeigt in mehreren Aspekten möglicherweise im Grunde aufhaltbare Entwicklungen auf. Die Familie muss sich fragen lassen, welche religiösen Bedürfnisse sie geschaffen hat, die als Scheinlösung ungeklärter Lebensfragen und -planung erschienen. Auch dass sie der islamischen Heirat letztlich zustimmte, geht auf ihr Konto. In Schule und Jugendtreff ist die Wandlung aufgefallen. Man muss sich dort fragen, ob es nicht zu einfach war, das extreme Interesse an Religion als jugendliche Sinnsuche zu verharmlosen. In Schule und Jugendtreff hätte man die Hinwendung zur Religion also auch kritischer begleiten können. In der Familie – die allerdings durch eine Krebserkrankung des 2015 gestorbenen Vaters zur fraglichen Zeit auch andere Sorgen hatte – hätte die sich steigernde Frömmigkeit der Tochter anders behandelt werden können. Im ganzen Verfahren wurde allerdings nicht ergründet, ob und welche Moschee im Raum Mainz/Wiesbaden vielleicht auch eine Rolle spielte.

Dass ihr, auch wenn man ihren Lebenswunsch ernst nahm, viele islamische Länder offen gestanden hätten, wurde im Verfahren bislang wenig hinterfragt. Dass die Tochter ein sehr islamisches Leben führen wollte, hätte spätestens beim Heiratswunsch auffallen müssen. Auch das Ersinnen von Schutzbehauptungen als die Rückkehr im Raum stand, wirft ein trübes Licht auf die Familie. Deradikalisierung ist nur dann möglich, wenn das nahe Umfeld radikale Sichten nicht für normal hält oder nur für einen Ausdruck besonderer Frömmigkeit. Genau an Konsequenzen mangelte es bislang bei der Angeklagten. Wenn die Familie nicht gegensteuert und nur Konsequenzen vermeiden hilft, etwa indem sie die Täuschung der Behörden anregt, werden auch private Deradikalisierungs-Dienstleister, die meist auch nicht konfrontieren, wenig ausrichten. Das mündet dann allenfalls in Dauerbetreuungsverhältnisse, wie sie nicht selten vorzufinden sind.

Es stellt sich auch die Frage, ob die beiden Töchter unter diesen Umständen eine Chance haben werden, nicht von ihrer Mutter in einer radikal-islamischen Weise beeinflusst zu werden. Oumaima I. sagte im Verfahren mehrfach, sie bekomme Kopfschmerzen, wenn sie an die Zeit beim IS spreche, und auch, dass sie „psychisch nicht mehr normal“ sei. Kopfschmerzen wegen der Zukunft ihrer Töchter scheint sie aber nicht zu haben.

Autorin

  • Sigrid Hermann

    Sigrid Herrmann analysiert islamistische Netzwerke und beobachtet deren Einflüsse auf gesellschaftliche Entwicklungen, Organisationen und Politik. Insbesondere das Eintreten gegen Islamismus und Antisemitismus ist ihr wichtig. Sie veröffentlicht regelmäßig auf ihrem Blog „Islamismus und Gesellschaft“ Teile ihrer Recherchen, erstellt Gutachten und Strukturanalysen und gestaltet individualisierte Fortbildungen für Schulen und Organisationen.

    Blog: https://vunv1863.wordpress.com/

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