Musterbrief von LAZ Reloaded e. V. an den Bundespräsidenten zum SBGG

Selbstbestimmungsgesetz stoppen: dem Bundespräsidenten schreiben

von | 6.05.24

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Das Selbst­bestimmungs­gesetz (SBGG) hat den Bun­des­tag pas­siert. Die­ses Gesetz, das unter ande­rem die Frau­en­rech­te mas­siv beschnei­det, da mit ihm künf­tig jeder Mann unab­hän­gig von wei­te­ren Maß­nah­men sei­nen Per­so­nen­stand in „weib­lich“ ändern kann, ist – nicht nur aus die­sem Grund – ver­fas­sungs­recht­lich bedenk­lich. Der Bun­des­prä­si­dent könn­te das Gesetz noch stop­pen, indem er es nicht unter­schreibt.

Der Ver­ein Les­bi­sches Akti­ons­zen­trum ( LAZ) rel­oa­ded e. V. hat unter der Lei­tung einer sei­ner Vor­stän­din­nen, der Juris­tin Gun­da Schu­mann, einen Mus­ter­brief an den Bun­des­prä­si­den­ten ver­fasst, der ihn auf­for­dert, das Gesetz nicht zu unter­zeich­nen und eine ver­fas­sungs­recht­li­che Prü­fung des SBGG zu ver­an­las­sen. Der Bun­des­prä­si­dent kann die Unter­schrift zu Geset­zen ver­wei­gern, die ganz oder in Tei­len dem Grund­ge­setz zuwi­der­lau­fen. Auch wenn es nicht all­zu oft vor­kommt, dass der obers­te Reprä­sen­tant des Staats ein Gesetz nicht unter­zeich­net, besteht immer­hin eine Chan­ce, auf die­sem Weg das SBGG doch noch zu stop­pen. Dafür müs­sen mög­lichst vie­le an den Bun­des­prä­si­den­ten schrei­ben. Je mehr Men­schen zei­gen, dass sie das Gesetz ableh­nen, umso wir­kungs­vol­ler ist der Pro­test.

Wir ver­öf­fent­li­chen den Mus­ter­brief von LAZ rel­oa­ded e. V. des­halb hier und hän­gen ihn die­sem Arti­kel auch zum Down­load an. Ihr könnt die­se Vor­la­ge nut­zen und sie – mög­lichst als Brief – an den Bun­des­prä­si­den­ten schi­cken. Je mehr Men­schen das tun, umso mehr Nach­druck hat die Akti­on. Der Brief soll­te bis zum 16. Mai 2024 in Ber­lin ankom­men.

Musterbrief von LAZ reloaded e. V. an den Bundespräsidenten

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ist verfassungswidig
Bitte unterzeichnen Sie das Gesetz nicht

Sehr geehr­ter Herr Bun­des­prä­si­dent,

am 12. April 2024 hat der Bun­des­tag trotz mas­si­ver Kri­tik von Frau­en- und Eltern­in­itia­ti­ven sowie vie­len Abge­ord­ne­ten der Oppo­si­ti­ons­par­tei­en das sog. Selbst­bestimmungs­gesetz (SBGG) ver­ab­schie­det. Ich bit­te Sie in Ihrer Eigen­schaft als Bun­des­prä­si­dent mit der Ihrem Amt inne­woh­nen­den ver­fas­sungs­recht­li­chen Prüf­kom­pe­tenz das Gesetz nicht zu unter­zeich­nen.

Nach dem SBGG wird Geschlecht trotz der recht­lich unge­si­cher­ten und natur­wis­sen­schaft­lich unhalt­ba­ren Aus­gangs­po­si­ti­on mit „Geschlechts­iden­ti­tät“ gleich­ge­setzt, indem die gesetz­li­chen Hür­den für den jähr­lich mög­li­chen Wech­sel des Geschlechts­ein­trags für jede­frau und jeder­mann mit einer behaup­te­ten „abwei­chen­den Geschlechts­iden­ti­tät“ besei­tigt wer­den.

Dies impli­ziert:

  • Die Ver­wen­dung der kaum abgrenz­ba­ren unbe­stimm­ten Rechts­be­grif­fe „Geschlechts-iden­ti­tät“ und „nicht­bi­när“ für eine belie­bi­ge Ände­rung des Geschlechts­ein­tra­ges im Per­so­nen­stands­re­gis­ter ver­stößt gegen die rechts­staat­li­chen Grund­sät­ze der Nor­men­be­stimmt­heit und Nor­men­klar­heit und hat damit Miss­brauchs­po­ten­ti­al.

Die abseh­ba­ren Fol­gen für Frau­en sowie Ein­grif­fe in die Rech­te von Eltern und die dra­ko­ni­schen Buß­geld­an­dro­hun­gen für alle bei Ver­let­zung des Offen­ba­rungs­ver­bots sind gra­vie­rend:

  • Der Geschlechts­ein­trag im Per­so­nen­stands­re­gis­ter ver­liert sei­ne Beweis­funk­ti­on. Damit wird die Durch­set­zung geschlechts­ba­sier­ter Rech­te von Frau­en und Mäd­chen nach Art. 3 Abs. (2) Grund­ge­setz erschwert, wenn nicht unmög­lich gemacht:
    • Die vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen für geschlechts­spe­zi­fi­sche Räu­me und gesell­schaft­li­che Teil­ha­be von Frau­en und Mäd­chen (Haus­recht, Län­der­kom­pe­tenz, Straf­recht, pri­va­te Sat­zungs­ho­heit) sind für deren Schutz und gesell­schaft­li­che Teil­ha­be unge­eig­net.
    • Rech­te für Frau­en bei der Beset­zung von quo­tier­ten Stel­len im Berufs­le­ben, z.B. die Posi­tio­nen der Gleich­stel­lungs­be­auf­trag­ten, ihrer Stell­ver­tre­te­rin­nen und Ver­trau­ens­frau­en, sind fort­an mit bio­lo­gi­schen Män­nern zu tei­len, wel­che einen weib­li­chen Geschlechts­ein­trag im Per­so­nen­stands­re­gis­ter haben.
    • Das Gleich­be­rech­ti­gungs­ge­bot und der beson­de­re Dis­kri­mi­nie­rungs­schutz nach Art. 3 Abs. (2) und (3) GG wer­den aus­ge­höhlt, indem es auf Män­ner mit „weib­li­cher Geschlechts­iden­ti­tät“ aus­ge­wei­tet wird.
    • Sta­tis­ti­ken über die Ver­tei­lung der bio­lo­gi­schen Geschlech­ter wer­den unbrauch­bar, zumin­dest erheb­lich ver­zerrt. Außer­dem wer­den auf der Sta­tis­tik beru­hen­de Pro­gno­sen, Gut­ach­ten und Maß­nah­men gegen Dis­kri­mi­nie­rung erschwert oder unmög­lich gemacht.
  • Eltern­rech­te nach Art. 6 Abs. (2) Satz 1 GG und das Kin­des­wohl wer­den ver­letzt:
    • Die Erset­zung der Zustim­mung der sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern zum Antrag auf Ände­rung des Geschlechts­ein­trags einer/eines Min­der­jäh­ri­gen ab 14 Jah­ren durch das Fami­li­en­ge­richt ohne zwin­gen­de Ein­ho­lung zwei­er jugend­psych­ia­tri­scher Gut­ach­ten schränkt das Eltern­recht nach Art. 6 Abs. (2) Satz 1 GG unver­hält­nis­mä­ßig ein und ver­stößt gegen das Kin­des­wohl.
    • Die vom Geschlechts­ein­trag abhän­gi­ge Bestim­mung der „Vater­rol­le“ in § 1592 Nr. 1 und 2 BGB ver­stößt gegen die rechts­staat­li­chen Prin­zi­pi­en der Nor­men­wahr­heit und Nor­men­klar­heit und gegen das Kin­des­wohl.
  • Sank­ti­ons­be­wehr­tes Offen­ba­rungs­ver­bot
    • Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit (Art. 5 Abs. (1) Satz 1 und 2 GG) wer­den unver­hält­nis­mä­ßig beschnit­ten.
    • Die Aus­nah­men vom Offen­ba­rungs­ver­bot sind im Ein­zel­nen nicht immer nach­voll­zieh­bar und ver­sto­ßen gegen die rechts­staat­li­chen Prin­zi­pi­en der Nor­men­wahr­heit und Nor­men­klar­heit.
    • Tat­be­stand­li­che Unklar­hei­ten bei offen­kun­di­gem Augen­schein (Haus­recht, Mei­nungs­äu­ße­rung) ver­sto­ßen gegen die rechts­staat­li­chen Prin­zi­pi­en der Nor­men­wahr­heit und Nor­men­klar­heit und, da sie beson­ders zu Las­ten der Frau­en gehen, gegen Art. 3 Abs. (2), Abs. (3) und Art. 5 Abs. (1) GG.
    • Der „Chil­ling-Effekt“ (Abschre­ckungs­ef­fekt) der staat­li­chen Maß­nah­me einer hohen Buß­geld­be­weh­rung führt zu Selbst­zen­sur, Ein­schüch­te­rung und zu kon­for­mis­ti­schem Ver­hal­ten. Die­se ist mit Art. 5 Abs. (1) GG nicht ver­ein­bar, weil sie einen Angriff auf die Demo­kra­tie dar­stellt.
    • Der Abruf sowie der Aus­tausch der nach dem Geschlechts­ein­trags­wech­sel geän­der­ten Daten zwi­schen Behör­den und die Infor­ma­ti­on nament­lich genann­ter Sicher­heits­be­hör­den waren als Aus­nah­me vom Offen­ba­rungs­ver­bot gedacht. Die­se Rege­lung wur­de durch den Ände­rungs­an­trag des Fami­li­en­aus­schus­ses wie­der gestri­chen. Miss­brauch durch Iden­ti­täts­ver­schleie­rung ist damit ohne wei­te­res mög­lich.
    • Der Abruf sowie der Aus­tausch der nach dem Geschlechts­ein­trags­wech­sel geän­der­ten Daten zwi­schen Behör­den und die Infor­ma­ti­on nament­lich genann­ter Sicher­heits­be­hör­den waren als Aus­nah­me vom Offen­ba­rungs­ver­bot gedacht. Die­se Rege­lung wur­de durch den Ände­rungs­an­trag des Fami­li­en­aus­schus­ses wie­der gestri­chen. Miss­brauch durch Iden­ti­täts­ver­schleie­rung ist damit ohne wei­te­res mög­lich.

Zur Ver­mei­dung von Grund­rechts­kol­li­sio­nen von Rech­ten für Per­so­nen mit abwei­chen­der Geschlechts­iden­ti­tät (Art. 2 Abs. (1) i.V.m. Art. 1 Abs. (1)) und denen von Frau­en, Mäd­chen und Eltern (Art. 3 Abs. (2), (3) und Art. 6 Abs. (2) GG) ist der Gesetz­ge­ber ver­pflich­tet, nach dem Grund­satz der prak­ti­schen Kon­kor­danz einen Aus­gleich der wider­strei­ten­den Grund­rech­te zu schaf­fen und die Aus­tra­gung mög­li­cher Kon­flik­te nicht „dem frei­en Spiel der Kräf­te“, d.h., den Rechts­ver­hält­nis­sen der Bür­ge­rIn­nen unter­ein­an­der – und letzt­end­lich der Jus­tiz – zu über­las­sen.

Um Art. 3 Abs. (2) GG eine maxi­ma­le Wir­kung zu ver­schaf­fen, wäre es erfor­der­lich, die Vali­di­tät des Geschlechts­ein­trags zum Schutz von Frau­en und Mäd­chen durch Bei­be­hal­tung des rechts­ge­stal­ten­den Ver­fah­rens nach § 4 Abs. 3 TSG auf­recht­zu­er­hal­ten und garan­tier­te und ange­mes­se­ne Aus­nah­me­re­ge­lun­gen für Frau­en zur Gewähr­leis­tung von auto­no­men und Schutz­räu­men, zur beruf­li­chen För­de­rung und zur gesell­schaft­li­chen Teil­ha­be zu schaf­fen.

All das hat der Gesetz­ge­ber unter­las­sen. Gesetz­ge­be­ri­sches Untä­tig­blei­ben ver­stößt zudem gegen das Rechts­staats­prin­zip und das Demo­kra­tie­ge­bot.

Aus die­sen Grün­den bit­te ich Sie drin­gend, die­ses ver­fas­sungs­wid­ri­ge Gesetz nicht zu unter­zeich­nen.

Wei­te­re Grün­de für die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit sind in dem Rechts­gut­ach­ten von Rechts­an­wäl­tin Gun­da Schu­mann, M.C.J., LL.M., erläu­tert, wel­ches wäh­rend der Ver­bän­de­an­hö­rung auch auf der Web­site des BMFSFJ gelis­tet war. Sie kön­nen das Gut­ach­ten und Erläu­te­run­gen zum Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung vom 23.08.2023 sowie der aktu­el­len Ände­rungs­vor­schlä­ge des Fami­li­en­aus­schus­ses vom 10.04.2024 hier [1], bzw. hier [2] abru­fen.

Hoch­ach­tungs­voll,

[Vor­na­me, Name]


[1] https://www.bmfsfj.de/resource/blob/227180/c223f114874cb13b5ab5e96ee4baae82/laz-data.pdf

[2]  https://www.laz-reloaded.de/der-letzte-coup-verschaerfende-und-verschleiernde-aenderungen-des-sbgg/

Adresse des Bundespräsidialamts

Die Adres­se, an die der Brief geschickt wer­den muss:

An den Bun­des­prä­si­den­ten                                      
Herrn Dr. Frank-Wal­ter Stein­mei­er      
Schloss Bel­le­vue Spree­weg 1
10557 Ber­lin

Download des Musterbriefs von LAZ reloaded e. V.

Und hier könnt ihr euch den Mus­ter­brief (ein­schließ­lich Adres­se) als Word-Datei her­un­ter­la­den. Ihr müsst nur noch eure eige­nen Kon­takt­da­ten ein­fü­gen und den Brief unter­zeich­nen.

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